BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 76/06 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 9. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Beschwerdewert: bis 1.301,45 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts durch ihre Prozess-bevollm344chtigten Berufung einlegen lassen. Die Frist zur Begr374ndung der Beru-fung lief am 14. August 2006 ab. Am 16. August 2006 ist eine Berufungsbe-gr374ndungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag der Kl344gerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen, die Berufung hat es als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 1 - 3 - II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen hat (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zu-gang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumut-barer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Antr344ge der Parteien enth344lt. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Be-schl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegens-tand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; an-dernfalls sind sie nicht mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen (Senatsbe-schluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-schl374sse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur 4 - 4 - deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorg344nge, auf die es hier alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Be-schlussgr374nden und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergibt. 5 3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344ge-rin demnach zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. Nach den bisherigen Fest-stellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl344gerin die Beru-fungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt hat, weil der versp344tete Eingang der Berufungsbegr374ndung auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-vollm344chtigten beruht, das sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muss. a) Nach dem Vortrag der Kl344gerin kam die zuverl344ssige Mitarbeiterin ih-rer Prozessbevollm344chtigten aus nicht mehr aufkl344rbaren Gr374nden der ihr aus-dr374cklich erteilten Anweisung nicht nach, die Berufungsbegr374ndung am 11. Au-gust 2006 per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, best344tigte der Pro-zessbevollm344chtigten aber gleichwohl m374ndlich, dies getan zu haben. Das Be-rufungsgericht h344lt diesen Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterin best344tigt wird, nicht f374r glaubhaft, weil sich auf der am 16. August 2006 eingegangenen Berufungsbegr374ndung nicht der Vermerk "vorab per Tele-fax 205" befinde. Den weiteren Vortrag, dieser Vermerk, der sich auf dem zum Faxversand vorgesehenen Exemplar der Berufungsbegr374ndung befunden ha-be, sei in der sp344ter zum Versand ausgedruckten Version gel366scht worden, h344lt es deshalb f374r unglaubhaft, weil der Vermerk auf anderen in der Akte befindli-chen Schrifts344tzen der Prozessbevollm344chtigten, die vorab per Fax 374bersandt wurden, nicht gel366scht ist. Mit dieser Begr374ndung kann die Wiedereinsetzung indes nicht verweigert werden. 6 - 5 - b) Trifft der vorgetragene Sachverhalt zu, so kann die beantragte Wie-dereinsetzung zu gew344hren sein, weil der seit neun Jahren t344tigen zuverl344ssi-gen Mitarbeiterin der Prozessbevollm344chtigten bei der Ausf374hrung der ihr erteil-ten Einzelanweisung, die Berufungsbegr374ndung vorab per Fax zu 374bersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies kein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten begr374ndet. Insbeson-dere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax374bermitt-lung seinem Personal 374berlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; Beschl374sse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135 f.; vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932; vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368). Eine Kontrolle der Durchf374hrung der Einzelanweisung war nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94, 95 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - aaO), ist hier indes nach dem Vortrag der Kl344gerin durch kon-krete R374ckfrage erfolgt (zu diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - aaO). Den Sendebericht musste sich die Prozessbevollm344chtigte nicht zur Kontrolle vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338 f.). 7 c) Allerdings weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass Einzelanweisungen nicht immer geeignete organisatorische Anweisungen entbehrlich machen. In einer Anwaltskanzlei m374ssen organisatorische Vorkeh-rungen dagegen getroffen sein, dass eine m374ndliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte in Vergessenheit ger344t (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Novem-ber 2003 - VI ZB 50/03 - aaO). Jedoch ist nicht erkennbar, durch welche orga- 8 - 6 - nisatorischen Ma337nahmen ein Fehler, wie er hier vorgetragen ist, verhindert werden sollte. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin ergibt sich, dass nach Erledigung des Faxvorgangs der Sendebericht zu kontrollieren und abzuheften und die Frist erst dann zu streichen ist. Damit ist dem Gebot einer wirksamen Kontrolle des Schriftverkehrs per Telefax Gen374ge getan (vgl. dazu etwa BGH, Beschl374sse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 3/91 - VersR 1992, 638; vom 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237 f.; vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO 247 233 Ausgangskonrolle 15). Wirksame und zumutbare organisatorische Ma337nahmen dagegen, dass ein Mitarbeiter in der falschen 334berzeugung, den Faxvorgang durchgef374hrt und den Sendebericht gepr374ft zu haben, die Frist streicht und dem Anwalt sodann mitteilt, die Anweisung sei ausgef374hrt, sind nicht ersichtlich. d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von der Kl344gerin vorge-tragene Sachverhalt ausreichend glaubhaft gemacht (247247 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO). Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbei-terin wird nicht durch die vom Landgericht angef374hrten Gr374nde in Frage gestellt. Auch was das Landgericht f374r unglaubhaft h344lt, ist durch die eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Dass der Vermerk "vorab per Telefax 205" in dem sp344ter 374bersandten Schriftst374ck gel366scht wurde, ist nicht deshalb unglaub-haft, weil dieser Vermerk in anderen Schrifts344tzen vor der 334bersendung nicht gel366scht wurde. Die 304nderung kann hier anlassbezogen stattgefunden haben, weil das Dokument auch ansonsten 374berarbeitet wurde. In der am 16. August 2006 eingegangenen Berufungsbegr374ndungsschrift findet sich in der Unter-schriftenzeile das Wort "Rechtsanwalt", w344hrend der als Faxdokument zu den Akten gereichte Ausdruck das Wort "Rechtsanw344ltin" ausweist. Ansonsten stimmen die Ausdrucke einschlie337lich der in der Fu337zeile ausgewiesenen Do-kumentennummer 374berein (vgl. allerdings noch nachfolgend Ziffer 4). Auch das 9 - 7 - Datum "11.08.06" stimmt 374berein. F374r die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Ablaufs spricht, dass bei einer Fertigung der Berufungsbegr374ndung am 11. Au-gust 2006 (Freitag) ausreichend Zeit bestand, die am 14. August 2006 (Montag) ablaufende Frist zu wahren, insbesondere f374r einen Eingang des Schriftst374cks bei Gericht noch an diesem Tag zu sorgen. 10 4. Der Senat kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gew344hren, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Der von der Kl344gerin glaubhaft gemachte Sachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung ungeachtet der vorstehenden Ausf374hrungen m366glicherweise nicht. Das Exemplar der Berufungsbegr374ndung, das nach dem Vortrag der Kl344gerin h344tte gefaxt werden sollen und das im Wie-dereinsetzungsverfahren zu den Akten gereicht wurde, tr344gt 374ber dem Wort "Rechtsanw344ltin" ohne Vertretungszusatz eine Unterschrift, die nicht mit der der sachbearbeitenden Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin 374bereinstimmt, was auch deren Vorbringen entspricht, ein anderer Rechtsanwalt habe unterzeich-net. Ausweislich der Schrifts344tze der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ge-h366rt aber zu der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten nur eine Rechtsanw344l-tin. Da die Unterschrift auch nicht mit der auf der am 16. August 2006 einge-gangenen Berufungsbegr374ndung 374bereinstimmt und dort auch das Wort "Rechtsanw344ltin" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt ist, ist nicht auszu-schlie337en, dass die durch Fax 374bermittelte Berufungsbegr374ndung durch eine - 8 - nicht postulationsf344hige Person unterzeichnet worden ist, demnach die Beru-fungsfrist auch dann vers344umt worden w344re, wenn das Fax der Anweisung ent-sprechend versandt worden w344re. Dem wird das Berufungsgericht nachzuge-hen haben. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 09.06.2006 - 87 C 6775/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.10.2006 - 21 S 273/06 -
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