BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 76/07 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 278, 247 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen G374teverfahrens durchgef374hrtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist. b) Die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begr374ndungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verl344ngerungsantrag gestellt worden war. c) Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: "W344hrend des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begr374ndet werden. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verl344ngert." erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist w344hrend des Mediationsverfahrens nicht l344uft. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 28.576,70 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat von den Beklagten Zahlung von 42.502,56 200 verlangt. 1 Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344gerin 28.576,70 200 nebst Zinsen zu zahlen. 2 Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. M344rz 2007 zugestellte Urteil ist am 16. April 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dieses hat mit Verf374gung vom selben Tag auf die M366glichkeit eines Mediationsverfahrens vor dem daf374r eigens eingerichteten 15. Zivilsenat hingewiesen. In den hierzu in dem "Informationsblatt zur Mediation" erteilten Hinweisen hei337t es unter anderem: 3 - 3 - "Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht D. als Teil des gerichtlichen Verfahrens, und zwar als besondere Ausgestaltung der in 247 278 Abs. 2 ZPO vorgesehenen G374teverhandlung betrieben. 205 W344hrend des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begr374ndet werden. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verl344ngert." Bis zur G374teverhandlung im Mediationsverfahren am 31. Mai 2007 haben die Beklagten keinen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gestellt. In dieser Sitzung hat der Mediationsrichter im Einverst344ndnis mit der Kl344gerin die Frist zur Begr374ndung der Berufung f374r die Beklagten bis zum 29. Juni 2007 verl344ngert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 haben die Beklagten die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 6. Juli 2007 beantragt, die von dem Mediationsrichter gew344hrt wurde. Die Berufung ist am 6. Juli 2007 begr374ndet worden. 4 Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach Scheitern der Mediation abgegeben worden ist, hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist am 29. Mai 2007 abgelaufen gewesen und die Frist daher vers344umt sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er abgelehnt. 5 Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. 6 - 4 - II. 7 Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 8 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufungsbegr374ndungfrist habe, nachdem das Urteil des Landgerichts den Beklagten am 26. M344rz 2007 zugestellt worden sei, mit Ablauf des 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) geendet. Da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Berufungsbegr374ndungsschrift noch ein Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufung eingegangen sei, sei die Berufung mit Ablauf des 29. Mai 2007 unzul344ssig geworden. Da die Fristvers344umnis nicht unverschuldet gewesen sei, sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Eine andere rechtliche Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Parteien zun344chst ein gerichtliches Mediationsverfahren in Anspruch genommen h344tten und der Mediationsrichter die Frist zur Berufungsbegr374ndung mit Zustimmung der Kl344gerin am 31. Mai 2007 verl344ngert habe. 9 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzul344ssig verworfen. Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist vers344umt worden. 10 a) Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist ohne eine wirksame Verl344ngerung am 29. Mai 2007 abgelaufen. Die Rechtsbeschwerde stellt zwar zur 334berpr374fung, ob die Begr374ndungsfrist durch das Mediationsverfahren gehemmt worden ist. Sie vermag jedoch keine Grundlage f374r diese Hemmung zu nennen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Mediationsverfahren ist als besonders ausgestaltetes G374teverfahren gem344337 247 278 Abs. 2 ZPO durchgef374hrt worden. Gem344337 247 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO gilt 247 251 ZPO 11 - 5 - entsprechend. Die im Einverst344ndnis der Parteien durchgef374hrte, als Mediationsverfahren ausgestaltete G374teverhandlung hat gem344337 247 251 Satz 2 ZPO auf den Lauf der in 247 233 ZPO bezeichneten Frist zur Berufungsbegr374ndung keinen Einfluss. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit der Wirkung, dass der Lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist aufh366rt, 247 249 Abs. 1 ZPO, hat nicht stattgefunden. b) Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist durch den Mediationsrichter nicht wirksam verl344ngert worden. 12 Die Fristverl344ngerung war fehlerhaft, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits abgelaufen und ein Verl344ngerungsantrag bis zum Ablauf der Frist nicht gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Pr374fung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverl344ngerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt worden ist, grunds344tzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verf374gung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.). Im Hinblick darauf kann eine Partei ein sch374tzenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist grunds344tzlich nicht bilden, wenn die Verl344ngerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verl344ngerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377). Daran 344ndert sich nichts, wenn das Gericht die in 247 278 Abs. 2 ZPO 13 - 6 - vorgesehene G374teverhandlung in besonderer Weise als Mediationsverhandlung ausgestaltet. 14 c) Allein der Umstand, dass eine als Mediationsverfahren ausgestaltete G374teverhandlung stattfindet, begr374ndet kein Vertrauen darauf, dass entgegen den gesetzlichen Regelungen die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht abl344uft. Auch k366nnen die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand aus dem vom Gericht 374berreichten Informationsblatt zur Mediation herleiten. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein solches Vertrauen 374berhaupt dazu verhelfen k366nnte, die fristverl344ngernde Verf374gung des Mediationsrichters als wirksam anzusehen oder ob es lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begr374nden k366nnte. Zwar legen die im Informationsblatt mitgeteilten Hinweise den Parteien nahe, w344hrend des Mediationsverfahrens die Berufung nicht zu begr374nden. Jedoch findet sich in dem unmittelbar anschlie337enden Satz der Hinweis, dass die Frist zur Begr374ndung der Berufung auf Antrag entsprechend verl344ngert wird. Dieser Satz macht deutlich, dass es bei der gesetzlichen Regelung des 247 520 Abs. 2 ZPO verbleibt, mit der Folge, dass ein Antrag auf Verl344ngerung der Frist zur Berufungsbegr374ndung zu stellen ist, um einen Ablauf der Frist w344hrend des Mediationsverfahrens zu verhindern. 15 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu beanstanden, da eine unverschuldete Fristvers344umung seitens der Beklagten nicht vorliegt. Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten mussten bedenken, dass die Berufungsbegr374ndung innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO einzureichen war. Die gerichtlichen Hinweise zum Mediationsverfahren sind hinreichend klar 16 - 7 - formuliert, so dass diesen zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist rechtzeitig zu stellen ist. 17 4. Die Annahme der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren, der Mediationsrichter habe den Beklagten im G374tetermin auf den von ihnen vermutlich gestellten Verl344ngerungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt, entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Entscheidung ist nicht erkennbar. Es gibt auch keine Vermutung f374r eine solche Entscheidung von Amts wegen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten - wovon auszugehen ist - im Mediationstermin einen Verl344ngerungsantrag gestellt haben. Dieser stellte entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht die Nachholung der vers344umten Prozesshandlung dar (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 m.w.N.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Mediationsrichter Wiedereinsetzung in - 8 - den vorigen Stand allein aufgrund des Verl344ngerungsantrags gew344hren wollte, obwohl die Berufungsbegr374ndung innerhalb der Antragsfrist h344tte nachgeholt werden m374ssen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 21.03.2007 - 4 O 3105/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 9 U 584/07 -
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