BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 76/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei einer Falschbezeichnung des Beru-fungskl344gers. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 - OLG Zweibr374cken LG Kaiserslautern - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 30. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ent-scheiden haben wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 43.001,49 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erlitt am 6. Mai 2000 einen Verkehrsunfall, bei dem sie er-heblich verletzt wurde. Sie hat den Beklagten zu 1 als Unfallverursacher und die Beklagte zu 2, die K. Versicherungs AG, als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. M344rz 2008 374ber- 1 - - 3 wiegend stattgegeben. Das Urteil ist der Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten am 17. M344rz 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008, beim Oberlandesgericht eingegangen per Telefax am 11. April 2008, hat die Prozessbevollm344chtigte Berufung eingelegt und dabei als Berufungskl344gerin zu 2 die "W374. und W. Versicherungs-AG" angegeben. In dem Schriftsatz, der am 14. April 2008 nochmals unter Beif374gung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils eingegangen ist, ist ausgef374hrt, die Beklagte zu 2 trage nach Verschmelzung einen neuen Namen, der sich auf die Parteibezeich-nung auswirke: Die K. Beamtenversicherung sei auf die K. Versicherungs AG verschmolzen und Letztgenannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der W374. nun eine Aktiengesellschaft bilde. Die Bezeichnung habe sich ohne sonstige Auswirkungen in den verantwortli-chen Personen ge344ndert, so dass eine Berichtigung gen374ge. Mit Beschluss vom 24. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, hat das Oberlandesgericht der Prozessbevollm344chtigten den Hinweis erteilt, die Berufung der Berufungskl344ge-rin zu 2 sei mangels eigener Beschwer unzul344ssig. Am 8. August 2008 hat die Prozessbevollm344chtigte im Namen der Beklagten zu 2 unter der Bezeichnung "W. Versicherungs-AG" 344u337erst hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Beru-fung der "W374. und W. Versicherungs-AG" als unzul344ssig verworfen, weil diese Partei nicht existent sei. Eine Umdeutung oder Heilung des Bezeichnungsmangels in ein Rechtsmittel der Beklagten zu 2 komme nicht in Betracht, weil keine offensichtliche Falschbezeichnung vorliege. Die Pro-zessbevollm344chtigte habe vielmehr ausdr374cklich und schl374ssig dargelegt, dass die nicht existente Berufungskl344gerin durch Verschmelzung entstanden und Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2 sei. Deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist hat das Ober- 2 - - 4 landesgericht als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil die fehlende Angabe eines Rechtsmittelkl344gers einen inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift darstelle, der nicht im Wege der Wiedereinsetzung geheilt werden k366nne. Dessen unge-achtet sei der Wiedereinsetzungsantrag auch versp344tet gestellt worden, denn die Prozessbevollm344chtigte, deren Verschulden sich die Beklagte zu 2 zurech-nen lassen m374sse, habe sp344testens mit der Vorlage der Handelsregisterausz374-ge am 10. Juli 2008 Kenntnis von der Falschbezeichnung der Berufungskl344ge-rin zu 2 gehabt. Im 334brigen sei die Fristvers344umung auch deswegen nicht ohne Verschulden erfolgt, weil die Pr374fung der korrekten Partei und ihrer richtigen Bezeichnung zu den anwaltlichen Kardinalpflichten geh366re. Gegen diesen Beschluss wenden sich die "W374. und W. Versicherungs-AG" und die Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist. Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227). 4 - - 5 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem344337 247 519 Abs. 2 ZPO auch die An-gabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder f374r sich allein oder mit Hilfe weiterer Unter-lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-rufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschl374sse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeu-tige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforderungen zu stellen; bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344gers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Berufungskl344gers ausschlie337lich durch dessen ausdr374ckliche Be-zeichnung zu erzielen w344re; sie kann auch im Wege der Auslegung der Beru-fungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; BGH, Be-schluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. 5 2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien n366tigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erforder-nisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfah-rensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht er366ffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensab-laufs aus Gr374nden der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfah-rens, insbesondere die Person des Rechtsmittelf374hrers, zweifelsfrei erkennbar 6 - - 6 sein m374ssen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.). Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gew344hrleis-teten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zul344ssigkeit einer Berufung nicht an unvollst344ndigen oder feh-lerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese M344ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst344nde letztlich keine ver-n374nftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsur-teil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252). 3. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze durfte das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begr374ndung ver-neinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 10. April 2008 nicht rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen Verst344nd-nis dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der Rechtsmittel f374hrenden Partei keine vern374nftigen Zweifel aufkommen. 7 Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, dass das erstin-stanzliche Urteil von Seiten der Beklagten zu 2 angegriffen worden ist. Aus die-sem Grund konnte das Berufungsgericht der Kl344gerin als Rechtsmittelgegnerin ohne Weiteres die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Ver-wechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die "W374. und W. Versicherungs-AG" als Beklagte zu 2 und Berufungskl344gerin auf-gef374hrt, w344hrend in Wirklichkeit die "W. Versicherungs-AG" die-se Parteirolle innehaben sollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts begr374ndete diese Falschbezeichnung indessen keinen Zweifel daran, dass das landgerichtliche Urteil von dem beschwerten Haftpflichtversicherer 8 - - 7 angefochten wurde. Dies ist die "W. Versicherungs-AG", die die Prozessbevollm344chtigte in der Berufungsschrift irrt374mlicherweise als "W374. und W. Versicherungs-AG" bezeichnet hat. 9 Einer Auslegung der Berufungsschrift dahin gehend, dass Berufungskl344-gerin zu 2 die "W. Versicherungs-AG" sein sollte, stehen entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts die in der Berufungsschrift enthalte-nen Ausf374hrungen zur Bezeichnung der Berufungskl344gerin nicht entgegen. Dort ist n344mlich nicht vorgetragen, dass die "W374. und W. Ver-sicherungs-AG" durch Verschmelzung entstanden und Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2 sei. Vielmehr hei337t es dort lediglich, die K. Beamtenver-sicherung sei auf die K. Versicherungs AG verschmolzen und Letztge-nannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der W374. nun eine Aktiengesellschaft bilde. Von einer Verschmelzung auf eine Gesellschaft mit dem Namen "W374. und W. Versicherungs-AG" ist nicht die Rede. Auf welche Weise die f344lschlicherweise unter dieser Bezeichnung aufgef374hrte Berufungskl344gerin zu 2 entstanden und Rechtsnachfolgerin der Be-klagten zu 2 geworden sein soll, l344sst sich der Berufungsschrift gerade nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage begegnet die von den Beklagten im Berufungs-rechtszug vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der Berufungskl344gerin zu 2 keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO m.w.N.). 10 - - 8 4. Da die Berufung der Beklagten zu 2 somit fristgem344337 eingelegt wor-den ist, erweisen sich ihr vorsorglich gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch und die insoweit in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung des Be-rufungsgerichts als gegenstandslos. 11 Galke Zoll Diederichsen Pauge v. Pentz Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 12.03.2008 - 4 O 158/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 U 41/08 -
Full & Egal Universal Law Academy