BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 76/08 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. Juli 2008 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 28. April 2008 gew344hrt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf R344umung einer Mietwohnung in Anspruch. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 5. Mai 2008 zu-gestellt worden. Am 3. Juni 2008 hat er f374r die Berufungsinstanz Prozesskos-tenhilfe beantragt und im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 zu den Erfolgsaussich-ten des beabsichtigten Rechtsmittels vorgetragen. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3. Juli 2008 abgelehnt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass der Beklagte innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingelegt habe und das beabsichtigte Rechtsmittel deshalb ohne Aussicht auf Erfolg sei. Nach Erhalt dieses Beschlusses am 17. Juli 2008 hat der Beklagte am 30. Juli 2008 Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung beantragt und das Rechtsmittel gleich-zeitig begr374ndet. 2 Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 hat das Berufungsgericht den Wieder-einsetzungsantrag und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht dem Inhalt des 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO entspreche, weil der Beklagte es vers344umt habe, die die Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Berufung sei unzul344ssig, weil sie erst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 und mithin versp344tet eingelegt worden sei. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 4 Der Beklagte, der innerhalb laufender Berufungsfrist einen ordnungsge-m344337en Prozesskostenhilfeantrag unter Beif374gung vollst344ndiger Unterlagen 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse gestellt hatte, war auf-grund seiner Mittellosigkeit zun344chst unverschuldet an der Einlegung und Be-gr374ndung der Berufung gehindert. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist der bed374rftigen Partei nach Ablehnung eines Prozess-kostenhilfeantrags noch eine 334berlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt 5 - 4 - des den Antrag zur374ckweisenden Beschlusses - hier: 17. Juli 2008 - einzur344u-men, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren will (BGHZ 4, 55, 57 f., BGH, Beschluss vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451); erst mit Ablauf dieser 334berlegungsfrist entf344llt das Hindernis und beginnt die Wiedereinsetzungsfrist. 6 Mit dem am 30. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist wegen Vers344umung der Berufungsfrist (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist we-gen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt und gleichzeitig die vers344umten Prozesshandlungen nachgeholt (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Einer formellen Angabe und Glaubhaftmachung der f374r die Zul344ssigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Tatsachen bedurfte es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht, weil sich diese Tatsa-chen aus den Akten ergaben und offenkundig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, Tz. 12); das Landgericht - 5 - h344tte deshalb auch von Amts wegen Wiedereinsetzung bewilligen m374ssen (247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 21 C 529/07 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 31.07.2008 - 24 S 53/08 -
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