BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners wird der Gegenstandswert f374r die Vertretung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Ab344nderung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2009 auf 264.000 200 festge-setzt. Gr374nde: In Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich f374r die Rechtsanwalts-geb374hren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gem344337 247 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser betr344gt hier 528.000 200. 1 Im Verfahren der Ablehnung des Richters oder des Rechtspflegers ist grunds344tzlich der Wert der Hauptsache ma337geblich. Das f374hrt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser H366he. Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zu-sammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach 247 765a ZPO abge-lehnt hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die voll-st344ndige und endg374ltige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gew344h- 2 - 3 - rung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begr374ndung des Schutzan-trags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangs-versteigerungsverfahrens f374r sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gl344ubigern herbeif374hren zu k366nnen. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der H344lfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., 247 765a Rdn. 24). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 T 14/09 -
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