BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/11 vom 14. Dezember 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen D r. Brückner und Weinland beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 den Betroffenen in se i- nen Rechten v erletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss vom 14. April 2011 B e- zug genommen, mit dem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft eins t- weilen ausgesetzt hat. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach se i- ner Entlassung aus der Haft die Rechtswidrigkeit s owohl der Haftverlängerung als auch der Beschwerdeentscheidung feststellen lassen. 1 - 3 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil weder die Haftve r- längerung noch die Beschwerdeentscheidung den Anforderungen an die g e- mäß § 62 Abs. 2 Satz 4 Aufent hG erforderliche Prognoseentscheidung gerecht werden. Auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. April 2011 wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog . D ie Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 - LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 - 2 3
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