BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 76/11 vom 14. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt. Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. M344rz 2011 auf-rechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangeh366riger, wurde am 16. November 2010 bei einer Polizeikontrolle in Saarbr374cken ohne Ausweispa-piere und ohne Aufenthaltstitel f374r das Bundesgebiet angetroffen und festge-nommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt, ihn nach Vietnam abzuschieben. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Saarbr374cken mit Be-schluss vom 17. November 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 16. Februar 2011 angeordnet. 2 - 3 - Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Bingen hat dieses auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 3. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zum 16. April 2011 verl344ngert, da die erforderlichen Er-satzpapiere noch nicht hatten beschafft werden k366nnen. 3 4 Die Beschwerde gegen die Haftverl344ngerung hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betrof-fene zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung beantragt. II. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10 Rn. 8, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 5 2. Er ist auch begr374ndet. Bei der gebotenen summarischen Pr374fung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Verl344ngerung der Haft auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen d374rfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haft-anordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25) 6 a) Die Regelung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG l344sst erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht 374berschritten werden soll und eine dar374ber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verh344ltnis-m344337ig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verl344nge-rung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzul344ssig ist, wenn die 7 - 4 - Abschiebung aus Gr374nden unterblieben ist, die von dem Ausl344nder nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 f. zu 247 57 Abs. 2 AuslG). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschie-bung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 18), 374berhaupt, also ohne Ber374cksichtigung der von dem Ausl344nder zurechenbar veranlassten Verz366gerung, h344tte durchgef374hrt werden k366nnen (OLG K366ln, OLGR K366ln 2005, 83, 84 zu 247 57 Abs. 2 AuslG). b) Diese Prognose hat der Haftrichter grunds344tzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gr374nde, die der Abschiebung entgegen-stehen oder sie verz366gern k366nnen, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hierzu sind kon-krete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden k366n-nen, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). Hieran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgestellt, dass ein vietnamesischer Staatsangeh366riger 374blicherweise innerhalb von drei Monaten (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) abgeschoben wer-den kann, selbst wenn er Ausweispapiere seines Heimatlandes besitzt. Nur dann aber k366nnte der Umstand von Bedeutung sein, dass f374r den Betroffenen Passersatzpapiere beschafft werden mussten. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Ausl344nderbeh366rde beschr344n-ken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten statt-finden k366nnen. Soweit die Ausl344nderbeh366rde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gem344337 247 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Be-schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). Die Ent- 8 - 5 - scheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grunds344tzen nicht gerecht. Feststellungen zu der 374blichen Dauer einer Abschiebung eines vietnamesi-schen Staatsangeh366rigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 31. Januar 2011 entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines g374ltigen Ausweispapiers k366nne direkt abgeschoben werden, ohne ein R374ck-374bernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei von der Beteiligten zu 2 in Vergangenheit auch so praktiziert worden. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 - LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -
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