ECLI:DE:BGH:2019:040619BVIII ZB76.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 76/18 vom 4. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, K osziol und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2018 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage im Berufungsrechtszug unter anderem den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie der Klägerin vom 1. August 2014 bis zum 1. Die Klägerin hält hingegen in dem betreffenden Zeitraum eine Bruttomiete von Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, d ass die Beklagten insoweit einen negativen Feststellungsantrag gestellt hät- ten. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands hat das Be- rufungsgericht einen Feststellungsabschlag von 20 % vorgenommen und ge- 1 2 - 3 - meint, die Beklagten seien durch die Abwe isung dieses Antrags nicht mit dem Unter Berücksichtigung einer weiteren - nicht im Streit befindlichen - Beschwer en, sondern verwerfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsge- richts, die Be rufungs summe sei aufgrund des von ihm vorgenommenen Fest- stellungsabschlags von 20 % nicht erreicht und die Berufung deshalb als unzu- lässig zu verwerfen, verletzt die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungs vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 G G in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Eine solche un zumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich ge- gebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerde- gegenstands liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 - II ZB 3 4 5 6 - 4 - 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, W uM 2016, 501 Rn. 3 ff.; vom 3. April 2019 - VII ZB 59/18, juris Rn. 11). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der angefochtene Verwerfun gsbeschluss beruht auf einem Rechts- fehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Wertes des von der Be- klagten geltend gemachten Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abänderung des ang efochtenen Urteils übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsge- Zwar hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss er- kannt, dass die Beklagten im Streitfall ein negatives Feststellungsbegehren ver- folgen. Maßge blich ist insoweit das Feststellungsbegehren der Beklagten, in dem betreffenden Zeitraum eine monatliche Bruttomiete nicht in Höhe von fungsgericht bei der Bewertung des Feststellungs interesses der Beklagten je- doch - wie bei einer positiven Feststellungsklage - einen Abzug von 20 % vor- genommen. Ein solcher ist jedoch bei einer negativen Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 20 18 - IV ZR 238/17, juris Rn. 7; vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, juris Rn. 3; jeweils mwN). Der für die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten notwendige 7 8 - 5 - Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 04.02.2018 - 5 C 136/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2018 - 66 S 40/18 -
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