BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 77/05 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Zur B374roorganisation der Ausgangskontrolle f374r fristgebundene Schrifts344tze. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. September 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 609,60 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz mit der Begr374ndung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei besch344digt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 3. Mai 2005 zugestellt worden. Am 10. Mai 2005 hat sein Prozessbevollm344chtigter Berufung eingelegt. Die Be-rufungsbegr374ndung ist am 5. Juli 2005 beim Landgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht gewahrt sei, hat der Beklagte mit einem am 18. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetra-gen, die B374rokraft seines Prozessbevollm344chtigten, die Rechtsanwaltsfachan- 1 - 3 - gestellte L., habe im Fristenkalender f374r Montag, den 4. Juli 2005 den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist notiert und f374r den 27. Juni 2005 eine Vorfrist eingetragen. An diesem Tag sei die Akte seinem Prozessbevollm344chtigten vor-gelegt worden. Dieser habe am selben Tag eine Berufungsbegr374ndung entwor-fen, die am n344chsten Tag von Frau L. geschrieben worden sei. Diese habe dar-374ber hinaus ein Schreiben an den Berufungskl344ger gefertigt, in dem dieser um Kenntnisnahme der in Abschrift beigef374gten Berufungsbegr374ndung gebeten worden sei. Entgegen der allgemeinen Anweisung habe Frau L. infolge Unkon-zentriertheit lediglich das Schreiben an den Berufungskl344ger zur Post gegeben und die Berufungsbegr374ndungsschrift selbst versehentlich mit fristungebunde-ner Korrespondenz vermischt, die 374ber das Gerichtsfach habe weitergeleitet werden sollen. In der Annahme, das Original der Berufungsbegr374ndung liege bereits bei der versandfertigen Post, habe sie eine Abschrift dieses Schriftsat-zes in der Akte abgeheftet. Bei der Kontrolle der Notfrist am 4. Juli 2005 habe sich dieser Irrtum wiederholt. Weil in der Akte eine Abschrift der Berufungsbe-gr374ndung eingeheftet gewesen sei, es keinen Hinweis auf eine fehlende Unter-zeichnung oder Versendung gegeben habe und im Postausgangsbuch bereits unter dem 28. Juni 2005 die Versendung eines Schriftst374cks in dieser Sache vermerkt gewesen sei, habe sie angenommen, die Frist sei abgearbeitet. Die Berufungsbegr374ndung habe Frau L., ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, in einem Stapel weiterer Korrespondenz am 5. Juli 2005 in das Gerichts-fach eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374r zul344ssig h344lt (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2 - 4 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Ge-w344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiederein-setzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterli-cher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-r374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rech-nen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begr374ndung abgelehnt, dem durch eidesstattliche Versi-cherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass es in der Kanzlei seines Prozess-bevollm344chtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle f374r fristgebundene Schrifts344tze gegeben habe. Der Umstand, dass die Berufungsbegr374ndungs-schrift mit fristungebundener Korrespondenz vermischt worden und dieser Feh-ler auch am Tage des Fristablaufs nicht aufgefallen sei, zeige vielmehr, dass der Postversand fristgebundener Schriftst374cke nicht hinreichend gew344hrleistet gewesen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der 5 - 5 - Frist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Pro-zessbevollm344chtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zus344tzlich eine Ausgangskontrolle schaf-fen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze auch tats344chlich rechtzeitig hinausgehen. Da f374r die Ausgangskontrolle in je-dem Anwaltsb374ro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Ma337nahme durchgef374hrt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu-mindest postfertig gemacht, die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet worden ist. Schlie337lich geh366rt zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevoll-m344chtigten, durch die gew344hrleistet wird, dass die Erledigung der fristgebunde-nen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten B374rokraft 374berpr374ft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Be-schl374sse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche orga-nisatorischen Ma337nahmen nicht hinreichend dargelegt, kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versi-cherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemacht, dass Frau L. angewiesen war, fristgebundene Schrifts344tze umgehend nach Unterzeichnung zu versenden, noch am selben Tag zur Post zu geben und die Erledigung am Tage des Fristablaufs noch einmal zu 374berpr374fen. Es bestand ferner die Anwei-sung, Korrespondenzabschriften erst in der Handakte abzuheften, wenn der 6 - 6 - Versand sichergestellt, mithin das Telefax versandt oder die Post versandfertig gemacht worden war. Im Unterschied dazu waren fristungebundene, 374ber das Gerichtsfach zu versendende Schriftst374cke in einem hierzu dienenden Postaus-gangsfach zu sammeln und von dort aus mindestens einmal w366chentlich in das Gerichtsfach zu legen. Hierdurch war organisatorisch ausreichend gew344hrleis-tet, dass fristgebundene Schriftst374cke von anderer Korrespondenz getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO). Wenn im konkre-ten Fall beim Einsortieren der Post ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten L., das dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beklagten nicht entgegensteht. Einer Partei ist n344mlich nur ein Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, nicht aber dasjenige seines B374ropersonals zuzurechnen (247 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 m.w.N.). Der Umstand, dass der Irrtum von Frau L. bei sp344teren Kontrollen unent-deckt geblieben ist, erkl344rt sich aus der Eigenart des Fehlers und ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Folge unzureichender B374roorgani-sation. Daf374r muss nur gew344hrleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Bef366rde-rung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet ist. Das ist im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur ma337geblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden aus-schlie337enden - Ma337nahmen sind in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten getroffen worden. Daf374r, dass der Schriftsatz im konkreten Fall 7 - 7 - aufgrund eines Versehens von Frau L. in das falsche Fach gelangt ist und dies dazu gef374hrt hat, dass die Nichtabsendung der Berufungsbegr374ndung nicht bemerkt wurde, ist der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten nicht verantwort-lich. Auch soweit das Berufungsgericht beanstandet, dass der Fehler jedenfalls bei der Kontrolle des Postausgangsbuchs h344tte auffallen m374ssen, weil dort die Versendung nur eines Schriftst374cks vermerkt gewesen sei, handelt es sich nicht um einen Organisationsmangel, sondern ein Fehlverhalten von Frau L.. Da das Postfach f374r fristgebundene Schrifts344tze gewisserma337en die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zus344tzliche 334berwachung der abgehenden Post aus organisatorischen Gr374nden n344mlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO). M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 13 S 168/05 -
Full & Egal Universal Law Academy