BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/06 vom 15. M344rz 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 1008 Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigent374mer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der f374r die T344tigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrver-tretungsgeb374hr kann daher nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Geb374hr w344re nicht angefallen, wenn die Wohnungseigent374mergemeinschaft als teilrechts-f344higer Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt h344tte. BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06 - LG Frankenthal AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Schuldner. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 301,60 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger, die zusammen mit dem Schuldner eine Wohnungseigent374-mergemeinschaft bilden, erwirkten gegen diesen im April 2005 einen Vollstre-ckungsbescheid wegen r374ckst344ndiger Wohngelder und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung. Im September 2005 beantragte der Rechtsanwalt der Gl344u-biger die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners. Die Anordnung sollte sich auf die Anwaltskosten f374r die Beantragung der Zwangsversteigerung und f374r eine vorangegangene Mobiliarvollstreckung ein-schlie337lich der jeweiligen Erh366hungsgeb374hr f374r mehrere Auftraggeber gem344337 RVG-VV Nr. 1008 erstrecken. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 14. M344rz 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung der Wohnung an; es nahm jedoch die Erh366hungsgeb374hren, die es f374r nicht erstattungsf344hig hielt, von der Anordnung aus. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde der Gl344ubiger ist erfolglos geblieben. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Gl344ubiger ihren Antrag, die Zwangsversteigerung auch wegen der Erh366hungsgeb374hren anzuordnen, zu-n344chst weiterverfolgt. Nachdem eine andere Zwangsvollstreckungsma337nahme erfolgreich war, ist der Zwangsversteigerungsantrag von ihnen zur374ckgenommen worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Gl344ubiger die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, die Kosten des Verfahrens entsprechend 247 91a ZPO dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat sich hierzu nicht ge344u337ert. 3 II. 1. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erledigungserkl344rung der Gl344ubiger ist 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gem344337 247 91a Abs. 1 ZPO unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Vorschrift ist anwendbar, da 374ber die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den 247247 91 ff. ZPO zu be-finden ist, wenn die Beteiligten - wie Gl344ubiger und Schuldner hier - in einem kon-tradiktorischen Verh344ltnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Die R374cknahme des Zwangsversteigerungsantrags steht der Anwendung von 247 91a ZPO nicht entge-gen (Senat, aaO). 4 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Schuldner auf-zuerlegen, da die Rechtsbeschwerde erfolgreich gewesen w344re, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt h344tte. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht ange- 5 - 4 - nommen, dass es sich bei den von den Gl344ubigern geltend gemachten Erh366-hungsgeb374hren gem344337 RVG-VV Nr. 1008 um nicht notwendige und daher nach 247 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsf344hige Kosten der Zwangsvollstreckung han-delte. a) Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigent374mer beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsf344hig-keit der Wohnungseigent374mergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgeb374hr zusteht (zutref-fend KG JurB374ro 2006, 474; vgl. f374r die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489). 6 Ist der Rechtsanwalt allerdings - wie hier - vor der Anerkennung der Teil-rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft beauftragt worden, handelt es sich bei der Mehrvertretungsgeb374hr grunds344tzlich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Solange die Wohnungseigent374mergemeinschaft als nicht rechtsf344hig und damit auch als nicht parteif344hig angesehen wurde, waren die Wohnungseigent374mer Gl344ubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, diese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgel366ste Mehrvertre-tungsgeb374hr (so zutreffend OLG K366ln NJW 2006, 706; OLG Zweibr374cken JurB374ro 2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurB374ro 2006, 475; a.A. OLG Koblenz JurB374ro 2006, 315; vgl. f374r die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB 35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der M366glichkeit, einen Wohnungs-eigent374mer das Verfahren als Prozessstandschafter f374hren zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfol-gung notwendig, denn es kann einem Gl344ubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengr374nden einen Prozess nicht selbst zu f374hren (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO). 7 - 5 - b) Haben die Wohnungseigent374mer vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann ihnen bei der Pr374fung, ob Kosten einer Zwangsvollstreckungsma337nahme notwen-dig waren (247 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts auch nicht vorgehalten werden, dass keine Mehrvertretungsgeb374hr angefal-len w344re, wenn statt ihrer der Verband vollstreckt h344tte. Dem Verband w344re es n344mlich nicht ohne weiteres m366glich, aus einem auf die einzelnen Wohnungsei-gent374mer lautenden Titel zu vollstrecken. 8 aa) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, f374r und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigef374gten Vollstre-ckungsklausel namentlich bezeichnet sind (247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gl344ubiger und dem Titelgl344ubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf das Vollstreckungsgericht die Zwangsver-steigerung daher nicht anordnen. Das gilt - da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen 334berpr374fung des Titels nicht berechtigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267) - auch dann, wenn zwei-felsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nach der materiellen Rechtslage dem vollstreckenden Gl344ubiger zusteht (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 750 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/He337ler, 2. Aufl., 247 750 Rdn. 29). 9 Aus diesem Grund h344tte ein Antrag des Verbandes, die Zwangsvollstre-ckung aus dem auf den Namen der einzelnen Wohnungseigent374mer lautenden Titel durchzuf374hren, mangels Identit344t zwischen Vollstreckungs- und Titelgl344ubiger zur374ckgewiesen werden m374ssen. Bei den im Vollstreckungsbescheid einzeln auf-gef374hrten Wohnungseigent374mern und der Wohnungseigent374mergemeinschaft als teilrechtsf344higem Verband handelt es sich n344mlich um unterschiedliche Rechts-subjekte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mer nicht dazu gef374hrt, dass die Wohnungseigent374mer mit der teilrechtsf344higen Wohnungseigent374mergemein- 10 - 6 - schaft (Verband) rechtlich identisch sind. Da das Sonder- und das Gemein-schaftseigentum nicht Teil des Verm366gens des rechtsf344higen Verbandes ist, son-dern in den H344nden der Miteigent374mer bleibt (Senat, BGHZ 163, 154, 177), exis-tieren mit dem - rechtsf344higen - Verband und der - nicht rechtsf344higen - Miteigen-t374mergemeinschaft vielmehr zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rech-ten und Verbindlichkeiten (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 177; Beschl. v. 30. M344rz 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6). bb) Die erforderliche Identit344t zwischen Titel- und Vollstreckungsgl344ubiger l344sst sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht damit be-gr374nden, dass Rechtsprechung und Literatur es mit R374cksicht auf die ge344nderte Rechtsprechung zur Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft teil-weise f374r zul344ssig erachten, ein Rubrum gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO dahin zu be-richtigen, dass die Wohnungseigent374mergemeinschaft als Verband an die Stelle der einzelnen Wohnungseigent374mer tritt (vgl. OLG M374nchen NJW-RR 2005, 1326; OLG D374sseldorf NZM 2006, 182; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19; siehe aber auch Demharter, NZM 2006, 81, 82 f.; Elzer, ZMR 2005, 730 f.; Abramenko, ZMR 2006, 409, 413 f.). Ob und unter welchen Voraussetzun-gen eine solche Rubrumsberichtigung m366glich ist (vgl. f374r die WEG BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2006, I ZB 83/06, NJW 2007, 518; f374r die GbR BGH, Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043), bedarf hier keiner Entscheidung. Solange dem Vollstreckungsgericht keine berichtigte Fassung des Titels vorgelegt wird, muss es - wenn Titelgl344ubiger und Vollstreckungsgl344ubiger nicht identisch sind - die Anordnung der Zwangsversteigerung ablehnen. Eine eigene Entschei-dung, ob der Titel berichtigt werden kann, ist dem Vollstreckungsgericht versagt, da das Verfahren nach 247 319 ZPO in die Zust344ndigkeit des Prozessgerichts bzw. - hier - des nach 247 43 WEG zust344ndigen Gerichts f344llt. 11 c) Das Beschwerdegericht konnte die Erstattungsf344higkeit der Mehrvertre-tungsgeb374hren auch nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Gl344ubiger h344tten 12 - 7 - sich zur Vermeidung dieser Kosten um eine Berichtigung des Vollstreckungsbe-scheids durch das Prozessgericht bem374hen m374ssen. Hierzu waren die Gl344ubiger schon wegen der zeitlichen Verz366gerung nicht verpflichtet, die mit der Beantra-gung der Berichtigung und der erforderlichen erneuten Zustellung des (berichtig-ten) Titels (vgl. dazu Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 750 Rdn. 32; Musie-lak, ZPO, 5. Aufl., 247 319 Rdn. 16) verbunden gewesen w344re. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet verlangen will (vgl. Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 91 Rdn. 12), darf nicht dazu f374hren, dass sie in ihren berechtigten Belangen, wie ihrem Interesse an einer schnellen Vollstreckung, beeintr344chtigt wird. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 K 248/05 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.04.2006 - 1 T 124/06 -
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