BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 77/08 vom 17. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 4.806 200. Gr374nde: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Juli 2008 verurteilt worden, an die Kl344gerin 4.806 200 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 2. August 2008 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2008 zu-n344chst selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch einen am 2. September 2008 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbe-vollm344chtigten Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom Prozessbevollm344ch- 1 - 3 - tigten des Beklagten nach Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 3. November 2008 an diesem Tage begr374ndet worden. 2 Das Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt worden war, weil diese zun344chst als neue Berufung einer anderen Kammer des Landgerichts zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderli-chen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zul344ssig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Beru-fung des Beklagten als unzul344ssig verworfen hat, ohne die zweite, form- und fristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu ber374cksichtigen, das Verfahrens-grundrecht des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) verletzt. 3 In F344llen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Ent-scheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmit-tel, 374ber das nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheit-lich zu entscheiden ist. Entspricht die zun344chst eingelegte Berufung den f366rmli-chen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als un-zul344ssig verworfen werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, unter II 1; Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit immer dann selbst344ndige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten feststeht (BGH, Urteil vom 28. M344rz 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen Verwer- 4 - 4 - fungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund eines Mangels im Gesch344ftsgang nicht vorgelegt worden ist. 5 Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gr374nden unzu-l344ssig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiter-laufenden Berufungsbegr374ndungsfrist (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom 16. M344rz 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573) begr374ndet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 C 1881/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 S 33/08 Ba -
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