BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Betroffenen wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 22. Februar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Saar-br374cken vom 10. Dezember 2009 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden dem S. auferlegt. Im 334brigen findet keine Ausla-generstattung statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangeh366rige, reiste nach eigenen Angaben am 6. oder 7. Dezember 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde anl344sslich einer Polizeikontrolle am 9. Dezember 2009 in einem Bor-dell in S. angetroffen und - da sie weder 374ber Ausweispapiere noch einen Aufenthaltstitel verf374gte - festgenommen und am folgenden Tage als Be-schuldigte vernommen. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 10. Dezember 2009 hat das Amtsge-richt mit Beschluss vom gleichen Tage gegen die Betroffene Abschiebungshaft bis zum 9. M344rz 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ange-ordnet. Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat das Landgericht die Be-schwerde der Betroffenen nach deren pers366nlicher Anh366rung zur374ckgewiesen. 2 II. Das Beschwerdegericht bejaht den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, da der Verdacht bestehe, dass sich die Betroffene einer Ab-schiebung in ihr Heimatland entziehen werde. Dies ergebe sich aus den wider-spr374chlichen, nicht nachvollziehbaren Angaben 374ber den Reiseweg per Schiff von N. direkt nach S. und ihrer T344tigkeit als Prostituierte in ei-nem Bordell. Diese Umst344nde lie337en auf eine Einbindung in ein System illegaler Anwerbung und Besch344ftigung Prostituierter schlie337en, die der Betroffenen - im Falle einer Entlassung aus der Abschiebungshaft - aus eigenen wirtschaftlichen Interessen ein Untertauchen erm366glichen werde. 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache durch den Vollzug der Haft erledigt hat - mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 juris), gem344337 247 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache begr374ndet. 4 Die Betroffene ist deshalb in ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt worden, weil die Haft zur Sicherung der Abschiebung wegen Fehlens einer den Anfor-derungen des 247 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegr374ndung nicht h344tte angeordnet werden d374rfen. Das Vorliegen eines zul344ssigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende Verfahrens-voraussetzung (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). 5 1. Der Haftantrag muss nach 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begr374ndet werden. Ein Versto337 gegen den Begr374ndungszwang f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Haftantrags (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). F374r Abschiebungs-haftantr344ge werden nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf374hrbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt. 6 2. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 gen374gte diesen Anforderungen nicht, weil diese darin nichts zu dem f374r die Abschiebung der Betroffenen nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwalt-schaft ausgef374hrt hat. 7 - 5 - a) Der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses - entschieden, dass die nach 247 62 Abs. 2 AufenthG der Sicherung der Abschiebung des Ausl344nders dienende Haft nicht angeordnet werden darf, wenn das daf374r erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht vor-liegt (Senat, Beschl374sse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575 Rn. 8, vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, Rn. 10 juris und vom 20. Ja-nuar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22 juris). 8 b) Ergibt sich bereits aus dem Haftantrag oder den diesem beigef374gten Anlagen, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist, stellt sich das Fehlen von Ausf374hrungen zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft als ein Begr374ndungsmangel dar, der zur Unzul344ssigkeit des Haftantrags f374hrt (Se-nat, Beschl374sse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9 juris und vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 7 juris). 9 c) So ist es hier. Nach dem dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 beigef374g-ten Bericht der Kriminalpolizeiinspektion S. ist die Betroffene am Mor-gen nach ihrer Verhaftung von der Kriminalpolizei als Beschuldigte vernommen worden. Damit war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142, 3143). Die Durchf374hrung der Abschiebung hing daher nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von dem Einvernehmen der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ab (Senat, Be-schluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Umdr. S. 5). Dazu h344tte sich der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG verhal-ten m374ssen, woran es hier fehlte. 10 Dieser Mangel konnte in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geheilt wer-den, da es sich bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG for-dert (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 11 - 6 - - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 16). 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Haftanordnung, die nach dem von der Betroffenen gestellten Feststellungsantrag ebenfalls Gegen-stand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 14), die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt hat. 12 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 430 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Be-schwerdewerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 13 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.12.2009 - 7 XIV 88/09 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.02.2010 - 5 T 651/09 -
Full & Egal Universal Law Academy