BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 77/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Milger, Dr. Fetzer und Dr. B374nger wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 sowie die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 werden als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010, mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung des Landgerichts Schwerin vom 14. Juni 2010 zur374ckgewiesen wor-den ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 1 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 29. Dezem-ber 2010, in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die "Beschluss-kladde" einlegt und die am Beschluss vom 7. Dezember 2010 beteiligten Rich-ter ablehnt. Gegen den aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2010 ergangenen Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 wendet sich der Be-klagte 374berdies mit der Erinnerung. 2 - 3 - Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von 247 45 Abs. 1 ZPO in seiner urspr374nglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten Richter. 3 4 In klaren F344llen eines unzul344ssigen oder missbr344uchlichen Ablehnungs-gesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehin-dert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich miss-br344uchlich erhoben. Ma337gebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgr374n-de vortr344gt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens an-satzweise substantiiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen gen374gt der Befangenheitsantrag des Beklagten nicht. Denn er ersch366pft sich in formelhaften Ausf374hrungen, in denen von einem "fehlenden Nachweis des Richterprivilegs gem344337 Art. 101 GG", ei-nem "Versuch, mir meine angeborene Postulationsf344higkeit gem344337 Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c EMRK zu rauben", dem Verlangen nach einer "Versicherung 374ber die M344ngellosigkeit und G374ltigkeit des Gesch344ftsvertei-lungsplanes des Bundesgerichthofs" und weiteren Beanstandungen ohne kon-kreten Sachbezug die Rede ist. Im 334brigen war die Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2010 als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer 304nderung des Senatsbe-schlusses vom 7. Dezember 2010 keinen Anlass. 5 - 4 - Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 ist unbegr374ndet, weil f374r die Verwerfung der Rechtsbe-schwerde zutreffend eine Festgeb374hr von 100 200 gem344337 KV 1826 angesetzt worden ist. 6 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 14.06.2010 - 5 T 123/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2010 - 5 W 105/10 -
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