BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/11 vom 6. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsge richts Waiblingen vom 24. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. M344rz 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft einstwei-len auszusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde : I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangeh366riger. Sein Antrag auf Aner-kennung als Asylberechtigter wurde 1993 abgelehnt. Er wurde unter Androhung zur Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Seine Klage vor dem Verwaltungs-gericht blieb ohne Erfolg. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 1996 rechtskr344ftig. 1 Zwei in den Jahren 2009 und 2010 geplante Abschiebungen scheiterten daran, dass der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen wurde. Am 24. November 2010 wurde er aufgegriffen und auf Antrag des Beteiligten zu 2 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. 2 - 3 - Die f374r den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung konnte nicht durch-gef374hrt werden, weil der Betroffene am 10. Februar angegeben hatte, eine Ra-sierklinge verschluckt zu haben. Die am 11. Februar 2011 vorgenommene 344rzt-liche Untersuchung best344tigte diese Angabe nicht. 3 4 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 21. Februar 2011 hat das Amtsge-richt nach Anh366rung des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Februar 2011 die Verl344ngerung der Sicherungshaft bis zum 12. April 2011 und die sofortige Wirk-samkeit der Entscheidung angeordnet. Die Abschiebung ist f374r den 6. April 2011 geplant. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorl344ufige Aussetzung des Vollzuges der Haftentscheidung. II. Der Antrag ist auf Aussetzung der Vollziehung u. a. der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. November 2010 angeordneten Sicherungshaft ge-richtet. Diese Haftanordnung hat sich durch Ablauf der Haftzeit erledigt. In Haft befindet sich der Betroffene seitdem aufgrund des Verl344ngerungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 24. Februar 2011. Der Antrag ist zugunsten des Betrof-fenen dahin auszulegen, dass er sich gegen diese Haftanordnung wendet. 5 III. Der in entsprechender Anwendung des 247 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag ist nicht begr374ndet. 6 - 4 - 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile f374r den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Be-schwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 7 2. Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 8 a) Die R374ge, das Beschwerdegericht habe die Annahme des Verdachts, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen (247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG), auf Gr374nde gest374tzt, die sich nicht aus dem Antrag auf Verl344nge-rung der Haft erg344ben, ist nicht begr374ndet. 9 Zum einen hat das Beschwerdegericht seine Auffassung dazu nicht allein auf den - neuen - Umstand gest374tzt, dass der Betroffene die f374r den 11. Februar 2011 geplante Abschiebung durch die unzutreffende Angabe, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, verhindert hat. Es hat diesen Umstand zus344tzlich ber374ck-sichtigt ("jedenfalls"), dabei ersichtlich aber nicht die 374brigen, vom Amtsgericht angef374hrten Gr374nde, dass der Betroffene bei seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar war, fallen gelassen. 10 Zum anderen trifft es nicht zu, dass der Haftverl344ngerungsantrag des Be-teiligten zu 1 den Umstand, auf den das Beschwerdegericht vornehmlich die Bejahung der Voraussetzungen des 247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gest374tzt hat, 11 - 5 - nicht enthalten hat. Der Antrag enth344lt sowohl die Darstellung der Geschehnis-se wie auch die Folgerung, die sich aus der 344rztlichen Untersuchung ergab, dass n344mlich der Betroffene "extrem abschiebungsunwillig" sei. 12 b) Ebenso wenig ist die R374ge berechtigt, das Beschwerdegericht habe durch Unterlassen der pers366nlichen Anh366rung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Geh366r verletzt. Allerdings hat das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht erneut an-geh366rt. Das war indes nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise zul344s-sig. Der Betroffene ist vor Erlass des Verl344ngerungsbeschlusses am 24. Febru-ar 2011 vor dem Amtsgericht angeh366rt worden. Hierbei ist er auch zu dem Vor-gang mit der Rasierklinge befragt worden und hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dass er davon - ohne seine Anw344ltin - keinen Gebrauch machen wollte, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Es sind keine Umst344nde ersicht-lich - und werden auch in dem Aussetzungsantrag nicht geltend gemacht -, die weitere Erkenntnisse bei einer erneuten Anh366rung vor dem Beschwerdegericht h344tten erwarten lassen. 13 c) Schlie337lich ist - entgegen der Auffassung des Betroffenen - auch die Prognose zur Notwendigkeit der Dauer der Abschiebehaft nicht zu beanstan-den. Das Beschwerdegericht l344sst es nicht mit allgemeinen Floskeln bewenden, sondern stellt auf die konkreten Umst344nde ab, n344mlich auf das Scheitern des ersten Abschiebungsversuchs aus Gr374nden, die von dem Betroffenen zu ver-antworten sind, und auf die Notwendigkeit, eine Verl344ngerung der Passersatz-papiere zu erwirken. F374r zus344tzliche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen gab es entgegen den Ausf374hrungen in dem Aussetzungsantrag keine Veranlassung. Dass die Umst344nde, die am 10. Februar 2011 zur Attestie-rung einer eingeschr344nkten Flugtauglichkeit gef374hrt haben, einer f374r den 6. April 14 - 6 - 2011, also fast zwei Monate sp344ter geplanten Abschiebung entgegenstehen k366nnten, ist weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller unter Angabe 374ber-pr374fbarer Fakten geltend gemacht worden. Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Waiblingen, Entscheidung vom 24.02.2011 - 3 XIV 337 B/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2011 - 10 T 101/11 -
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