BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 77 /12 vom 18. April 201 3 in de r Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 44 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossenen Grundstückübertra gungsvertrag ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister mitbeurku n- det, handelt es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO, so dass der Verzicht neben dem Übertragungsvertrag g e sondert zu bewerten ist. Ein mit der Zahlung einer Abfindu ng verbundener Pflichtteilsverzicht stellt einen Au s- tauschvertrag im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO zwischen dem Elternteil und den we i- chenden Geschwistern dar. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Geschwister den Abfindungsbetrag direkt vom Übernehmer des Grundstücks erhalten sollen. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 77/12 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers wird der B e- schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 2012 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2010 wird zurückg e- wiesen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Kostengläubiger (fortan: Notar) beurkundete am 30. November 2007 - Vertrag waren der Kostensch uldner (fortan: Übernehmer), seine Mutter (fortan: Übergeberin) und seine beiden Geschwister beteiligt. In dem Vertrag übertrug 1 - 3 - während der Übernehmer ihr ein Wohnungsrecht hieran ein räumte. Zugleich zu zahlen. Diese wiederum verzichteten bezüglich des übertragenen Grun d- stücks und hinsichtlich aller ihnen von ihren Eltern bisher gemachten Zuwe n- dungen auf Pfl ichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Für die Beurku n- dung erhob der Notar gegenüber dem Übernehmer gemäß §§ 141, 32, 36 Abs. r- z- te. Der Präsident des Landgerichts beanstandete die Bewertung des Er b- verzichts und wies den Notar an, die Kostenrechnung dem Landgericht zur En t- scheidung vorzulege weisungsgemäß erhobene Rechtsmittel des Notars hat das Oberlandesg e- richt die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass es einen Gesamtg e- Gebühr auf o- tars. II. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Beteiligten den Übergabevertrag und den mit einer Abfindungszahlung verbundenen Pflich t- teilsverzicht durch eine Austauschbeziehung im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO verknüpft und dadurch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO, nämlich einen Austauschvertrag gestaltet. Maßgeblich für dessen Bewertung sei der Wert des übertragenen Grundstücks. Gesonder t zu bewerten sei ledi g- lich der über den Austauschvertrag hinausgehende Pflichtteilsverzicht der G e- 2 3 - 4 - n- III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wo r- den ist. Sie ist nach §§ 71 f. FamFG und § 156 Abs. 3 Satz 2 KostO auch sonst zulässig. Diese Vorschriften sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG auf den vorliegenden Altfall anwendbar. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind zwar vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 156 KostO erteilt. Maßgeblich ist aber, dass der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung erst danach gestellt worden ist (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2010 V ZB 52/11, NJW - RR 2012, 209). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zu Recht hat der Notar die Gebühr aus den zusammenger echneten Werten des Übergabevertrages und des Pflichtteilsverzichts berechnet. Den Wert des Pflichtteilsverzichts hat er z u- 1. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beu r- kundung des gegenständlich bes chränkten Pflichtteilsverzichts der weiche n- den Geschwister gemäß § 44 Abs. 1 KostO gegenüber dem Übergabevertrag keine besondere Vergütung auslöst. Der Übergabevertrag und der Pflichtteil s- verzicht haben nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO. a) Denselben Gegenstand betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsve r- hältnisses samt allen Erfüllungs - un d Sicherungsgeschäften auch dritter Pers o- 4 5 6 7 - 5 - nen oder zu Gunsten dritter Personen. Ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnisse denselben oder einen verschiedenen Gegenstand haben, hängt daher von dem Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen den Rechtsverhältnissen ab. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anz u- nehmen. Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstre b- ten wirtschaftlichen Zieles mehre re Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, dass ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstandsgleichheit (Senat, B e- schluss vom 21. November 2002 V ZB 29/02, BGHZ 153, 22, 28) . b) Zwischen dem Übergabevertrag und dem Pflichtteilsverzicht besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn (nahezu einhellige Meinung, vgl. LG Kassel, JurBüro 2009, 323, 324; Assenmacher/ Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO, 16. A Korintenberg/ Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rn. 121, 241; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 11, § 44 Rn. 7z; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2009; Filzek, KostO, 4. Aufl ., § 44 Rn. 16; Waldner, KostO, 7. Aufl., Rn. 138; Tiedtke, ZNotP 2006, 245, 250; ders . in ZNotP 2005, 240; Mümmler, JurBüro 1988, 1640; Ackermann, Rpfleger 1966, 241, 244; offengelassen BayObLG, MittBayNot 1998, 372, 373; a. A. für den Fall, dass der Verz icht ausdrücklich als Gegenleistung für die Grundstücksübe r- tragung ausgestaltet ist, OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 430). Das von den B e- te i ligten angestrebte zentrale Rechtsverhältnis, von dem aus zu beurteilen ist, in welcher Beziehung zu ihm die in der not ariellen Urkunde niedergelegten Erkl ä- rungen stehen, ist der Übergabevertrag. Zu diesem Vertrag stellt der Pflich t- teilsverzicht der weichenden Geschwister kein Erfüllungs - oder Sicherungsg e- schäft dar. Er dient allein dem Schutz des Übernehmers vor späteren Pflich t- teilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister und der Vermeidung späterer 8 - 6 - Erbstreitigkeiten, nicht aber der Sicherung oder Erfüllung des Übergabevertr a- ges. Der Umstand, dass der Übergabevertrag möglicherweise nicht ohne den Pflichtteilsverzicht gesch lossen worden wäre, rechtfertigt es nicht, die jeweils selbständigen Rechtsverhältnisse kostenrechtlich als eine Einheit zu behandeln (BayOblG, JurBüro 1988, 891, 892; Mümmler, JurBüro 1988, 1640). Der Übe r- gabevertrag und der Pflichtteilsverzicht bilden au ch nicht ein Rechtsverhältnis eigener Art. Ein solches Rechtsverhältnis entsteht nicht schon dadurch, dass die getroffenen Vereinbarungen das gemeinsame Ziel haben, die wirtschaftl i- chen Interessen aller Beteiligten zu einem Ausgleich zu bringen. 2. Da d er Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister im Verhältnis zu dem Übergabevertrag gegenstandsverschieden ist, erhöht sich der G e- schäftswert für die 20/10 - Gebühr des § 36 Abs. 2 KostO um den Wert des Pflichtteilsverzichts (§ 44 Abs. 2a KostO). Dessen Wert ist in der Kostenb e- Der mit der Zahlung einer Abfindung verbundene Pflichtteilsverzicht stellt einen Austauschvertrag im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO zwischen der Überg e- berin und den weichenden Gesc hwistern dar. Diese haben gegenüber der Übergeberin auf den Pflichtteil verzichtet und werden dafür von dieser mit e i- der Übergeberin steht nicht entgegen, dass die Geschwister den Abfi ndungsb e- trag direkt vom Übernehmer erhalten sollen. Indem der Übernehmer, der sich hierzu gegenüber der Übergeberin vertraglich verpflichtet hat, die Auszahlung unmittelbar an die Geschwister vornehmen sollte, wurde lediglich vermieden, dass das Geld den U Zahlung ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Leistung der Übergeb e- rin im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister handelt (vgl. BayOblG, MittBayNot 1998, 372, 373; Notark asse München, Streifzug 9 10 - 7 - durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2011; Rohs/Wedewer, KostO [Stand A u- gust 2012], § 39 Rn. 14). Der Umstand, dass die Abfindungszahlung zugleich auch eine Austauschleistung des Übernehmers an die Übergeberin ist, steht deren Ber ücksichtigung als Austauschleistung im Verhältnis zwischen der Übergeberin und den Geschwistern nicht entgegen. Denn bei dem Übergab e- vertrag und dem Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt es sich um selbständige, mit unterschiedlichen Leistungspflichten verb undene Rechtsverhältnisse, deren Wert unabhängig von dem des jeweils anderen Rechtsverhältnisses zu b e- stimmen ist (vgl. Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 14 Fn. 28). Der Wert des Pflichtteilsverzichtsvertrages bemisst sich daher gemäß § 39 n- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Wert des Verzichts höher als die Abfindung ist. Anders als der Präsident des Landgerichts meint, ist der Abfindungsb e- trag auch nicht von dem We rt des Pflichtteilsverzichts abzuziehen. Der Wert des Verzichts wird nicht dadurch gemindert, dass er an eine Abfindungszahlung geknüpft wird. In Abzug zu bringen sind lediglich solche Vermögenswerte, die dem Verzichtenden bereits vor dem Vertragsschluss u nter Anrechnung auf se i- nen Pflichtteilsanspruch (§ 2315 BGB) zugewendet worden waren, da insoweit kein Pflichtteilsrecht mehr besteht (Filzek, KostO, 4. Aufl., § 30 KostO, Rn. 4 fl., § 39 Rn. 30a; Notarkasse, München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 618). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht. 11 - 8 - IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO i.V.m. § 156 Abs. 6 Satz 2 KostO. Kos ten werden nicht erstattet. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.09.2010 - 5 T 33/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2012 - I - 15 W 605/10 - 12
Full & Egal Universal Law Academy