BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7 7 /1 3 v om 9. Oktober 201 4 in der Zurückweisungs sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 201 4 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brü ckner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Mai n vom 16 . Mai 2013 wird auf Kosten des Betroffene n zurückgewies en . Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens beträgt 3 .000 Gründe: I. Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 20. März 2013 zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt in der Asylbewer - berunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis ei n- schließlich 30. April 2013 an. Am 25. April 2013 sollte der Betroffene auf dem Luftweg über Addis A b eba/Äthiopien nach Harare/Simbabwe zurückgeführt werden. Bei der Zw i- schenlandung in Addis A b eba wurde die Rückführungsmaßnahme aufgrund der Weigerung d es Betroffenen, den Weiterflug anzutreten, abgebrochen . D er B e- troffene wurde mit Hilfe äthiopischer Polizisten unter Anwendung unmittelbaren 1 2 - 3 - Zwangs in ein Flugzeug verbracht, das zurück nach Frankfurt am Main flog, wo er am 26. April 2013 eintraf. Auf An trag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 die Unterbringung am Flughafen Frankfurt am Main zur S i- cherung der Ausreise bis einschließlich 28. Mai 2013 verlängert . Nachdem ein weiterer Rückführung sversuch erneut an dem Widerstand des Betroffenen g e- scheiter t war , hat d as Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit B e- schluss vom 3. Mai 2013 die angeordnete Unterbringung des Betroffenen nochmals bis einschließli ch 13. Juni 2013 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerden des Betroffenen gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts, die die Verlängerung seiner Unterbringung im Transitbereich zum Gegenstand ha b en, am 16. Mai 2013 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, dessen Rückführung am 4. Juni 2013 erfolgt ist , die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die angegriffenen Entscheidungen erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht die Ve r- längerung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet. Die in § 15 Abs. 6, Abs. 5 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen. E i- nes neuen Haftantrages hab e es nach der Rückkehr des Betroffenen am 26. April 2013 nicht bedurft. Zwar werde grundsätzlich eine Haf tanordnung bei d em Scheitern einer Ab schiebung unwirksam. Nach § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gel te dies aber nicht, wenn der Betroffene das Scheitern der A b- schieb ung zu vertreten habe. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgeda n- ke sei verallgemeinerungsfähig, so dass trotz des gescheiterte n ersten Rüc k- 3 4 5 - 4 - führungsversuchs der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2013 wirksam gewesen sei und die darin bestimmte Frist habe verlängert werden können. III. Die mit d em Feststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde ( vgl. S e- nat, Beschluss vom 30 . Juni 2011 V ZB 274/10, NVwZ - RR 2011, 875 Rn. 8 f.) hat keine n Erfolg. Ob die Auffassung des Beschwerdegerichts zutrifft , aus § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ergebe sich ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsg e- danke, der dazu führe, dass der angeordnete Trans itaufenthalt trotz des g e- scheiterten Rückführungsversuchs am 25. April 2013 wirksam geblieben sei, bedarf keiner Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die B e- schlüsse des Amtsgerichts vom 29. April 2013 und vom 3. Mai 2013, durch die jeweil s der weitere Transitaufenthalt des Betroffenen angeordnet worden ist. Da der amtsgerichtliche Beschluss vom 29. April 2013 von einer noch wirksamen Anordnung des Transitaufenthalts bis zum 30. April 2013 ausging, ist ihm de s- sen Verlängerung ab dem 1. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2013 und dem B e- schluss vom 3. Mai 2013 die weitere Verlänger ung vom 29. Mai 2013 bis zum 13. Juni 2013 zu entnehmen. Der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat unterliegt daher nur die Frage, ob die formellen und materiellen Vorausset zu n- gen für eine Anordnung des Transitaufenthalts bezogen auf diese Zeiträume vorlag en. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Anordnungen und die ihnen zugrundeliegenden Anträge der beteiligten Behörde von einer Verlängerung (und nicht von einer neuen An ordnung ) des Transitaufenthalts ausgehen. En t- scheidend ist, dass dessen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 6 AufenthG) für die von den Beschlüssen erfassten Zeiträume anhand von inhaltlich hinreichend 6 - 5 - bestimmten Anträgen der beteiligten Behörde durch einen Ric hter geprüft und bejaht worden sind. Dies ist der Fall. Von einer weiteren Begründung wird a b- gesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2013 - 934 XIV 207/13 B und 934 XIV 215/13 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2013 - 2 - 29 T 129/13 und 128/13 -
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