BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/14 vom 4. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (II.1.) BGHR: ja AufenthG § 62 a) werden, indem ihr Beginn a n das Ende einer laufenden Straf - oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 9. März 1995 V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. Mä rz 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12). b) Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf - oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf - o der Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77/14 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dez ember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. S tresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. April 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühl dorf a m Inn vom 1. April 2014 den Betroffenen auch in dem Zeitraum ab de m 5. Februar 2014 in seinen Rechte n verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Garmisch - Partenkirchen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 Gründe: I. Der Betroffene wurde im Jahr 2009 unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Vom 24. September 2013 bis zum 13. Januar 2014 befand er sich wegen eines versuchten Fahrraddiebstahls in Untersuchungsh aft. Während dessen ordnete d as Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten an, wobei diese im Anschluss an die Untersuchungshaft bzw. Strafhaft vollstreckt werde n 1 - 3 - sollte. Hierg egen legte der Betroffene am 20. Januar 2014 Beschwerde ein , die als unzulässig verworfen wurde ; hilfsweise hat er die Aufhebung der Haft beantragt. Mit Beschluss vom 1. April 2014 hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag zurückgewiese n . Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Inhaftierung in dem Zeitraum vom 20. Januar bis zum 4. Februar 2014 rechtswidrig war. Mit der Rechtsbeschwer de will der Betroffene feststellen lassen, dass er auch über den 4. Februar 2014 hinaus in seinen Rechten verletzt worden ist . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durfte d er Beginn der Sicherungshaft nicht an das Ende der laufenden Untersuchungs haft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden. a) Allerdings hat der Senat die Anordnung von Abschiebungshaft für drei Monate - wie hier - im Anschluss an eine bestehende Unte rsuchungshaft bislang gebilligt ( Beschlüsse vom 9. März 1995 - V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff. ; vom 4. März 201 0 V ZB 222 /09, BGHZ 184, 323 Rn. 12; zustimmend Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. , § 62 AufenthG Rn. 353; Keidel/Bud de, FamFG, 18. Aufl., § 425 Rn. 5 ). I n der Folgezeit hat er jedoch für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, auf den Erlass der Haftanordnung und nicht auf d en mutmaßlichen Begin n der Abschiebungshaft abgestellt ( Senat, Beschluss vom 12. Mai 20 11 V ZB 309/10, juris Rn. 15 ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. März 2010 V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 18 ; ebenso Prütting/Helms/Jenni ss en, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11 ; Winkelmann i n Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 146) . 2 3 4 5 - 4 - b) Der Begriff der Überhaft ist in diesem Zusammenhang zwar gebräuchlich, aber irreführend, weil er dem Strafprozessrecht entlehnt ist und dort die Existenz eines weiteren Haft befehls neben einer bereit s vollzogenen Haft kennzeichnet . D ie Vorführung des Beschuldigten vor den Richter (§§ 115, 115a StPO) findet bei notierter Überhaft erst statt, wenn insoweit die Vollstreckung beginnt ( Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Au fl. , vor § 112 Rn. 1 2 f. , § 115 Rn. 12 ; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., vor § 112 Rn. 17, § 115 Rn. 16 ) . Hiervon unterscheidet sich das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG in wesentlichen Punkten . Einen e s gerade nicht vor (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 V ZB 26/11, juris Rn. 8). Die Anhörung des Betroffenen erfolgt vor der Anordnung der Haft. In diesem Zeitpunkt muss d er Haftrichter abschließend über deren Voraussetzungen befind en . c) Richtig erweise kann die Haft zur Sicherung der Abschiebung daher nur parallel zu einer laufenden Straf - oder Untersuchungshaft angeordnet werden. Dies kann einem praktische n Bedürfnis entsprechen (vgl. Senat, Beschl u ss vom 4. März 2010 V ZB 22 2 /09, BGHZ 184, 323 Rn. 12 ), weil das vorzeitige Ende einer Strafhaft etwa bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Geldstrafe eintreten (vgl. § 459e Abs. 4 Satz 1 StPO; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Au fl., § 459e Rn. 5) und die Untersuchungshaft ohnehin jederzeit enden kann . O bwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf - o der Untersuchungshaft vollzogen wird , berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an (zutreffend LG Verden, InfA uslR 2012, 425 f.; ähnlich OLG Köln, OLGR 2002, 364 f.; OLG München, OLGR 2005, 439 f.; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2008, 38 f. ; im Ergebnis auch Prütting/Helms/Jenni ss en, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11 ). 6 7 - 5 - d) Für e ine A nordnung von Abschiebungshaft parallel zu einer laufend en Straf - oder Untersuchungshaft müssen die üblichen formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen . Insbesondere muss d ie Haft auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG); die Behörde darf während de r Untersuchungshaft bzw. der Vollstreckung der Fr eiheitsstrafe nicht untätig bleiben . Es darf nicht feststehen, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 V ZB 309/10, juris Rn. 15). Bei laufender Untersuchungshaft kann die Abschiebungshaft nur angeordnet werden, wenn das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorlieg t (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Aufe nthG) ; ist dieses erteilt worden , kann davon ausgegangen werden, dass der Haftbefehl der Abschiebung nicht entgegenstehen und die Staatsanwaltschaft ggf. dessen Aufhebung beantragen wird (§ 120 Abs. 3 StPO). 2. Daran gemessen erweist sich die Haft als r echtswidrig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt. Der Haftbeginn war jedoch an ein künftiges Ereignis geknüpft. D ie ser Fehler hat sich auch ausgewirkt, weil die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, als der Vollzug der Abschiebungsha ft begann . 3. Zudem hat das Amtsgericht unter Verletzung von § 26 FamFG die ihm obliegende Prognose (näher dazu Senat, Beschluss vom 22. Juli 201 0 V ZB 29 /10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22 ) nicht vorgenommen . Die Haftanordnung vom 1. Oktober 2013 enthält k einerlei Prognose. Die Entscheidung über den Antrag auf Haftaufhebung vom 1. April 2014 beschränkt sich auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde, der ursprüngliche Zeitplan werde eingehalten und das Beschleunigungsgebot finde Beachtung. A us dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann zwar auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19 ). Hier ist die Abschiebung aber nicht während der Haftzeit erfolgt. 8 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Czub R oth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Mühldorf a m Inn, Entscheidung vom 01.04.2014 - 1 XIV 45/14 (L) - LG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2014 - 4 T 1352/14 - 11
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