ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB77.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/16 vom 17. November 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr . Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss de r 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt d en Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äuß e- rungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitze n- der des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetr a- genen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgeri cht hat die Klage abgewi e- sen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kl ä ge r die 1 - 3 - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landg ericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene Landgericht Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wo h- nungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. Wie der Senat mit B e- schluss vom heut igen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerung en in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat , e s sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wo h- nungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben. 2 3 - 4 - 2. Die angefochten e Entscheidu ng verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) , weil das angeruf e- ne unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat . Zur Begründung wird auf den Beschluss des S e- nats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen . Stresemann S chmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 25.02.2016 - 31 C 648/15 - LG Stade, Entscheidung vom 13. 05.2016 - 2 S 10/16 - 4
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