BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247247 114, 117 Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbr344uchlichkeit kommt es auf die Um-st344nde des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Antr344ge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und 366rtlich - zu-st344ndigen Gericht gestellt wird. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 29.251,69 200. Gr374nde: I. Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe f374r eine von ihr erhobene Wi-derklage, mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht D374sseldorf Prozesskostenhilfe f374r eine gegen die hiesige Kl344gerin erhobene Klage beantragt. Das Landgericht D374sseldorf wies den Prozesskostenhilfean-trag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu-r374ck. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandes-gericht D374sseldorf hatte keinen Erfolg. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe f374r die Widerklage zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe f374r die Widerklage. 2 II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die sofortige Beschwerde sei zwar zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der An-trag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. Zwar k366nne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grunds344tzlich neu gestellt werden. Beschl374sse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erw374chsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten er-sch366pfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht D374sseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch f374r den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdr374cklich klargestellt habe, dass sie keine R374ck-forderung bez374glich der von der Kl344gerin verwerteten B374rgschaft begehre, son-dern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das 226 neue 226 Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gek374ndigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbe-hauptung zu werten. Das Rechtsschutzbed374rfnis werde auch nicht durch den - 4 - Umstand begr374ndet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandes-gerichts D374sseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden habe. F374r die Zul344ssigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zust344ndigkeits344nderung komme es darauf an, ob ein Kl344ger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vern374nftiger Betrachtungsweise von der Herbeif374hrung einer solchen Zust344ndigkeits344nderung abgesehen h344tte. Ein sol-cher Kl344ger h344tte aber seine Klage vor dem Landgericht D374sseldorf nicht zu-r374ckgenommen, um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit er-weitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen. 2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefoch-tene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachpr374fung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob f374r den Prozesskostenhil-feantrag das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, kann der Senat nicht nachpr374fen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enth344lt. 6 a) Beschl374sse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO; vgl. BGH, Be-schluss vom 5. Februar 2004 226 IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Be-schluss vom 22. September 2005 226 IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht er-folgen. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. 7 b) Aus den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe f374r eine Klage zu gew344hren, 8 - 5 - wegen mangelnder Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen worden ist, w344hrend sie nunmehr Prozesskostenhilfe f374r eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssach-verhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Antr344ge jeweils gestellt oder angek374ndigt werden oder wurden, l344sst sich den Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Be-schwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe-standteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2). c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Ge-w344hrung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, sind ausrei-chende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Antr344ge jeweils gest374tzt werden, unerl344sslich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es 226 wie hier 226 darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtspr374fung ist deshalb hier im Ergebnis nicht m366glich. Nach 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO beruht der ange-fochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen werden (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 9 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 10 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Be-schl374sse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschlie337en (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 226 IV ZB 43/03, 11 - 6 - NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2005 226 XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gest374tzt werden (vgl. OLG Zweibr374cken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begr374ndung k366nnen aber auch neue rechtli-che Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht ber374cksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807). Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung 374ber einen auf der Grundlage dessel-ben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechts-schutzbed374rfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall be-jaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei ge-richtliche Entscheidungen 374ber einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 226 IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gott-wald, FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbin-dung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittel-ten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine 226 an sich zul344ssige 226 Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint wer-den, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die H374rde des Rechtsschutzbed374rfnisses soll lediglich rechtsmissbr344uch-lichen Prozesskostenhilfeantr344gen vorbeugen und verhindern, dass der An-tragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeantr344gen zu fortge-setzter neuer Pr374fung der Erfolgsaussicht und Bed374rftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Miss-br344uchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Antr344ge und 12 - 7 - die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbr344uch-lich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein un-tauglichen Begr374ndung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begr374ndung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgesch374tzt sind und eine 304nderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann f374r die Frage der Rechtsmissbr344uchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen 226 sachlich und 366rtlich 226 zust344ndigen Gericht gestellt wird. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -
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