BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 78/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 434,61 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher 344rztlicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Mit dem durch Beschluss des Landgerichts vom 26. Juni 2009 gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Beklagte 50.000 200 an die Kl344gerin zu zahlen hat. Hinsichtlich der Kostenverteilung haben die Parteien vereinbart, dass die Kl344gerin 44 % der entstandenen Kosten tr344gt, der Beklagte 56 %. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Beklagten angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr in H366he von 1.660,10 200 zu-z374glich Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, 1 - 3 - Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf 830,05 200 zuz374glich Umsatzsteuer (insgesamt 987,76 200) gek374rzt, wodurch sich der Erstattungsanspruch der Kl344gerin gegen-374ber dem Beklagten um einen Betrag in H366he von 434,61 200 erh366hte. Die sofor-tige Beschwerde des Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg. Mit der vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgeb374hr weiter. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass f374r die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische au337ergerichtliche T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten bereits eine Gesch344ftsgeb374hr ent-standen sei. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG m374sse deshalb die vom Beklagten angesetzte Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG wegen der Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf den 0,65-fachen Satz gek374rzt werden. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des 247 15a RVG 344ndere an der Anrechnung nichts. 247 15a RVG finde wegen der zumindest entsprechend an-wendbaren 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Beschwerdef374hrers vor Inkrafttreten des 247 15a RVG (5. August 2009) erteilt worden sei. Bei 247 15a RVG handle es sich um eine Gesetzes344nderung und nicht um eine blo337e Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 - 4 - 5 Sie macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensge-b374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens der Parteien in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist. Die Vorschrift in 247 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nde-rung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechts-anwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Der Senat folgt der Auffassung der 374brigen Senate des Bundesgerichtshofs, wonach 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 z.V.b.). Danach ist f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nde-rungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 6 Auf die Frage, ob im Hinblick auf die vorgerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten im Streitfall eine Gesch344ftsgeb374hr ent-standen ist, kommt es somit nicht an. Die von den Beklagten angemeldete Ver- 7 - 5 - fahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ist hiernach mit dem 1,3-fachen Satz ohne K374rzung in Ansatz zu bringen. 8 Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzugeben (247 577 Abs. 4 ZPO). Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 O 210/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2009 - I-25 W 563/09 -
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