BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 78/09 vom 20. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 D Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anl344sslich der Aktenvorlage zur Vor-nahme prozessleitender Verf374gungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die 366rtliche Zust344ndigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt er366ffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig m366gliche Einlegung der Berufung beim zust344ndigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelf374h-rers auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozess-bevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristvers344umung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gew344hren ist (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683). BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - LG T374bingen AG Calw - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 20. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts T374bingen vom 12. Juni 2009 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.888,40 200 Gr374nde: I. Das der Klage 374berwiegend stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt wor-den. Der Berufungsschriftsatz vom 24. November 2008 ist am 25. Novem- ber 2008 beim Landgericht S. eingegangen. In der Berufungsschrift ist das in erster Instanz t344tige Amtsgericht C. dreimal namentlich genannt. Zudem ist das 1 - 3 - Ersturteil als Anlage beigef374gt gewesen. Zust344ndig f374r Berufungen gegen Urtei-le des Amtsgerichts C. ist das Landgericht T. Am 26. November 2008 wurden der Kl344gerin Abschrift der Berufungsschrift erteilt und die Akten beim Amtsge-richt C. angefordert. An diesem Tag zeichnete der Vorsitzende Richter der Be-rufungskammer des Landgerichts S. das Aktenvorblatt und die Aktenanforde-rung beim Amtsgericht C. ab. Nach Eingang der Vertretungsanzeige der Kl344ge-rin wies der Vorsitzende der Berufungskammer am 2. Dezember 2008 die Ertei-lung einer Abschrift an den Beklagtenvertreter an. Am 5. Dezember 2008 lief die Berufungsfrist ab. Am 19. M344rz 2009 wurden die Parteien vom Landge-richt S. auf dessen 366rtliche Unzust344ndigkeit hingewiesen. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Berufung zum Landgericht S. zur374ck, legte am 2. April 2009 Beru-fung beim Landgericht T. ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrund-recht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 3 - 4 - Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 a) Die Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiw366-chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt und die vers344umte Beru-fungseinlegung beim zust344ndigen Landgericht gleichzeitig nachgeholt. b) Das Berufungsgericht h344lt den Wiedereinsetzungsantrag f374r unbe-gr374ndet. Die Vers344umung der Frist beruhe auf einem der Partei nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verhalten ihres Prozessbevollm344chtigten, der die Zust344ndigkeitsregelungen missachtet und die Berufung beim 366rtlich unzust344n-digen Landgericht S. eingelegt habe. 6 Die Beklagte k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass das Landge-richt S. die Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zust344ndige Landge-richt T. h344tte weiterleiten m374ssen. Zwar k366nne eine aus dem Gebot des fairen Verfahrens abgeleitete F374rsorgepflicht des Gerichts gegen374ber den Parteien es gebieten, dass Schrifts344tze an das zust344ndige Gericht weitergeleitetet werden m374ssten. Das gelte aber nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungs-gerichts nur f374r das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasste Gericht. Allgemein k366nne einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten die Verantwortung f374r die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Pro-zesshandlungen nicht abgenommen und auf unzust344ndige Gerichte verlagert werden. Daher sei lediglich in F344llen willk374rlichen, offenkundig nachl344ssigen Fehlverhaltens des Gerichts die Kausalit344t des Fehlverhaltens der Partei und ihres Prozessbevollm344chtigten unterbrochen (Bezug auf BVerfG, NJW 2002, 3692 f.). 7 - 5 - Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die eigene Unzust344ndigkeit des Landgerichts S. sei nicht so offensichtlich gewesen, dass dieses seine Zust344n-digkeit sofort habe pr374fen m374ssen. Es beruhe daher nicht auf grober Nachl344s-sigkeit, dass das Landgericht S. seine Unzust344ndigkeit erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt habe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass zwischen dem ersten Befassen des Vorsitzenden der Berufungskammer und dem Ablauf der Berufungsfrist ein ausreichend langer Zeitraum von 10 Tagen gelegen habe, der die rechtzeitige Weiterleitung an das zust344ndige Landge-richt T. erm366glicht h344tte. Hierauf abzustellen w374rde dem Gericht Pr374fungspflich-ten aufb374rden, die es im Hinblick auf das Interesse an einer funktionsf344higen Justiz nicht erf374llen k366nne. 8 c) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Vers344umung der Berufungsfrist versagt, weil sich das ihr zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Vor-gehensweise des zun344chst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mehr aus-gewirkt hat. 9 aa) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass die versp344tete Einlegung der Berufung beim zust344ndigen Rechtsmittelgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten beruhte. An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsan-walt sind hinsichtlich der Ermittlung des zust344ndigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 5). Denn die Kl344rung der Rechtsmittelzust344ndigkeit f344llt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Rechtsmittelzust344ndig-keit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen 10 - 6 - (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 m.w.N.). 11 bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Urs344chlichkeit der der Beklagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristvers344umnis ihrer Prozessbevollm344chtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachtr344glich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 , NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.). (1) Allerdings besteht anders als in F344llen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschrifts344tze irrt374mlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), keine generelle F374rsorgepflicht des f374r die Rechtsmitteleinlegung unzust344ndi-gen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Ma337nahmen eine Fristvers344umung des Rechtsmittelf374hrers zu verhindern (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656 und vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, jeweils m.w.N.). Die Ab-grenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richter-licher F374rsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am In-teresse der Rechtsuchenden an einer m366glichst weitgehenden Verfahrenser-leichterung orientieren, sondern muss auch ber374cksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf344higkeit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten muss die Verantwortung f374r die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserkl344run-gen nicht allgemein abgenommen und auf unzust344ndige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, 12 - 7 - Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. M344rz 2008, aaO, 1891). 13 (2) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzust344ndigkeit des an-gerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zust344ndigkeit auf einem offenkundig nachl344ssigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579). In diesen F344llen stellt es f374r die Funktionsf344higkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des 374blichen Ge-sch344ftsgangs an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristvers344umnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vor. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts S. war mit ei-nem Blick auf die Berufungsschrift vom 24. November 2008 und das als Anlage beigef374gte Urteil des Amtsgerichts C. in der Lage zu erkennen, dass die Zu-st344ndigkeit seines Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben war. Anders als in den entschiedenen F344llen der Zust344ndigkeit mit Auslandsbe-zug nach 247 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezem- ber 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zust344ndigkeitspr374fung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsge-richts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen. Der Vorsitzen-de war am 25. November und 2. Dezember 2008 mit der Sache befasst und hat 14 - 8 - prozessleitende Verf374gungen getroffen. Dabei musste ihm die offensichtliche 366rtliche Unzust344ndigkeit seines Gerichts sofort und ohne weitere Pr374fung ins Auge fallen. Er war ohne Anstrengung und ohne nennenswerte Belastung sofort in der Lage, den fehlgeleiteten Berufungsschriftsatz an das zust344ndige Landge-richt T. weiterzuleiten oder den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten jeden-falls auf die fehlende 366rtliche Zust344ndigkeit des Landgerichts S. hinzuweisen. Da die Berufungsfrist erst am 5. Dezember 2008 ablief, mithin zwischen dem Eingang der Berufungsschrift und der ersten M366glichkeit des Gerichts, die Un-zust344ndigkeit zu bemerken und zu reagieren, ein vergleichsweise langer Zeit-raum von 10 Tagen lag, h344tten alle Ma337nahmen zu einem rechtzeitigen Ein-gang beim zust344ndigen Landgericht T. gef374hrt. In diesem Fall geht die nachfol-gende Fristvers344umung nicht zu Lasten des Rechtssuchenden; das Verschul-den seines Prozessbevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr kausal aus. d) Der Beklagten war danach unter Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Be-rufungsfrist zu gew344hren. 15 - 9 - 16 Die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig ist gegenstandslos. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 24.10.2008 - 7 C 323/07 - LG T374bingen, Entscheidung vom 12.06.2009 - 20 S 1/09 -
Full & Egal Universal Law Academy