BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 78/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 62 Abs. 1; AsylVfG 247 55 Abs. 1 Satz 3; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) Art. 4 Abs. 2 Satz 1 a) Der sich in Abschiebungshaft befindende Ausl344nder kann in einem Beschwerde-verfahren neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich analog 247 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen. b) Ein von der Grenzbeh366rde protokolliertes Asylgesuch ist nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung als eine weitere Form f374r die Stellung eines f366rmlichen Asyl-antrags bei der zust344ndigen Beh366rde anzusehen (Fortf374hrung von Senat, Be-schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, Rn. 9, 10). Mit dem Eingang der Nieder-schrift bei dem zust344ndigen Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge erwirbt der aus einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union oder einem anderen sicheren Drittstaat eingereiste Ausl344nder die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. M344rz 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung 374ber den 7. M344rz 2010 hinaus den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangeh366riger. Er reiste mit gef344lsch-ten Papieren und einem gef344lschten Visum unter einem Aliasnamen aus Grie-chenland kommend 374ber 326sterreich nach Deutschland ein. In den gef344lschten 1 - 3 - Papieren ist der 21. Februar 1982 als Geburtsdatum des Betroffenen ausge-wiesen, gegen374ber der Beteiligten zu 2 (der Bundespolizei als Grenzbeh366rde), die ihn am Morgen des 26. Januar 2010 bei einer Kontrolle auf der Bundesau-tobahn festnahm, gab der Betroffene sein Alter mit 17 Jahren an. Die Beteiligte zu 2 beantragte am Tage der Festnahme bei dem Amtsge-richt die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung des Betroffe-nen nach Afghanistan. Bei seiner Anh366rung vor dem Amtsgericht erkl344rte der Betroffene, dass er in Deutschland um Asyl nachsuche. Im Hinblick auf diese Erkl344rung ordnete das Amtsgericht nicht die beantragte Zur374ckschiebungshaft, sondern die Ingewahrsamnahme des Betroffenen bei der Bundespolizei bis zum 27. Januar 2010 an. 2 Am folgenden Tag, dem 27. Januar 2010, beantragte die Beteiligte zu 2 die Haft zum Zwecke der Zur374ckschiebung, nunmehr f374r eine 334berstellung des Betroffenen nach Griechenland. Nach erneuter Anh366rung ordnete das Amtsge-richt am fr374hen Nachmittag Zur374ckschiebungshaft f374r eine 334berstellung des Betroffenen nach Griechenland bis sp344testens zum 26. April 2010 und die so-fortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. 3 Dagegen hat der Betroffene am 12. Februar 2010 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Der Betroffene hat im Beschwerde-verfahren weiter beantragt, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festzustellen. Mit einem am 7. M344rz 2010 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er eine Ablichtung seines Eilantrags an das Verwaltungsgericht vom gleichen Tage beigef374gt, mit dem er die Aussetzung seiner Zur374ckschiebung nach Grie-chenland beantragt hat. 4 - 4 - Nachdem das Verwaltungsgericht dem Eilantrag auf Aussetzung der Zu-r374ckschiebung am 15. M344rz 2010 stattgegeben hatte, hat das Landgericht am gleichen Tage in einem ersten Beschluss die Haftanordnung aufgehoben und die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Haft angeordnet und in einem weiteren erg344nzenden Beschluss den Feststellungsantrag als unzul344ssig ver-worfen, einen Ersatz der dem Betroffenen durch die Rechtsverfolgung entstan-denen Auslagen nach 247 430 FamFG abgelehnt und die Rechtsbeschwerde ge-gen diesen Beschluss zugelassen. 5 Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Rechtsbe-schwerde erstrebt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung festzustellen. 6 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Feststellungsantrag nach 247 62 FamFG nicht zul344ssig sei, da sich die Hauptsache in der Beschwerdeinstanz nicht erledigt habe. Zwar sei angesichts des Eingriffs in Freiheitsgrundrechte ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung denkbar; der Ge-setzgeber habe aber davon abgesehen, eine solche Antragsbefugnis zu schaf-fen. 7 Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht ausge-f374hrt, dass die Haftanordnung zu Recht ergangen sei. Das Asylgesuch des Be-troffenen und dessen nicht glaubhaften Angaben zu seinem Alter h344tten der Haftanordnung nicht entgegengestanden. Eine 334berstellung nach Griechenland sei m366glich gewesen, einer Haftanordnung zu diesem Zweck stehe auch die sp344tere anderslautende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entgegen. 8 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach 247 71 FamFG auch im 334brigen zul344ssig. 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, und der angefochtene Be-schluss ist aufzuheben (247 74 Abs. 5 FamFG). Die Verwerfung des Feststel-lungsantrags als unzul344ssig h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. F374r die Zul344s-sigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ist es ohne Bedeutung, ob sich die Hauptsache (etwa auf Grund einer von der Beh366rde verf374gten Haftent-lassung) schon vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber die Haft-anordnung erledigt hat oder - wie hier - die Freiheitsentziehung durch die Ent-scheidung 374ber die Beschwerde beendet wird. 10 a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Hauptsache nicht erledigt war. In den Verfahren nach dem Gesetz 374-ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, wel-ches eine Ver344nderung der Sach- und Rechtslage herbeif374hrt, weggefallen ist, so dass die Weiterf374hrung des Verfahrens keinen Sinn mehr h344tte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 62 Rn. 1; zum FGG: BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IV b ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1022, 1023; OLG M374nchen, FGPrax 2006, 228). Daran fehlt es hier, weil der Betroffene bis zu der Entscheidung 374ber die Beschwerde inhaftiert war. Die die Aufhebung der Haft anordnende Entscheidung 374ber die Beschwerde ist kein die Hauptsache erledi-gendes Ereignis (vgl. Joachim/Kr344ft in Bahrenfuss, FamFG, 247 62 Rn. 3). 11 - 6 - b) Die Verwerfung des Feststellungsantrags als unzul344ssig ist dennoch rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat bei seiner allein auf den Wortlaut des 247 62 Abs. 1 FamFG gest374tzten Auslegung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen f374r einen effektiven Rechtsschutz nach Freiheitsentziehungen nicht erkannt. In Haftsachen h344ngt die Gew344hrung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bestehende Rehabilitie-rungsinteresse weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Ma337nahme ab (vgl. BVerfG, BVerfGE 104, 220, 235 und Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 22). Bei Freiheitsentziehungen durch Haft besteht auch dann ein schutzw374rdiges Inter- esse des Betroffenen an der (nachtr344glichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn sie erledigt sind, was die Fachgerichte bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gem344337 Art. 19 Abs. 4 GG beachten m374ssen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 25). Die Haftaufhebung ist ein "wesensgleiches Plus" zu der Feststellung, dass die In-haftierung rechtswidrig ist; mit dieser wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, aaO). 12 Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kann der von einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung Betroffene in dem Beschwerdeverfahren nicht nur die Aufhebung einer noch wirksamen Haftanordnung, sondern zugleich analog 247 62 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 62 Rn. 8). 13 3. Die Sache ist nur bez374glich eines Teiles des Inhaftierungszeitraums f374r eine Endentscheidung reif (247 74 Abs. 5 Satz 1 FamFG). 14 - 7 - Die Haft durfte nicht 374ber den 7. M344rz 2010 hinaus fortgesetzt werden. Das Beschwerdegericht h344tte, nachdem es von dem Eilantrag des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht nach 247247 80, 123 VwGO Kenntnis erhielt, die Haft-anordnung aufheben m374ssen. Die Fortdauer der Haft 374ber diesen Zeitpunkt hinaus verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil solchen Antr344gen von den Verwaltungsgerichten bei 334berstellungen nach Griechenland derzeit regel-m344337ig stattgegeben wird (dazu Senat, Beschl374sse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, Rn. 15, juris). 15 Diesen Umstand muss der Haftrichter nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ber374cksichtigen, der von ihm die Prognose verlangt, ob die Abschiebung inner-halb von drei Monaten durchgef374hrt werden kann. Diese Prognose f344llt von dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Haftrichters 374ber einen solchen Antrag beim Verwaltungsgericht an negativ aus, was die Aufhebung einer zur Sicherung ei-ner Zur374ckschiebung nach 247 18 Abs. 3 AsylVfG, 247 57 Abs. 3, 247 62 Abs. 2 Auf-enthG angeordneten Haft nach 247 426 FamFG im Beschwerdeverfahren gebietet (Senat, Beschl374sse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 151, 152 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, Rn. 15, juris). 16 4. Im 334brigen ist die Sache zur anderweitigen Behandlung der Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 74 Abs. 5 Satz 2 FamFG). 17 a) Schon die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010 h344t-te den Betroffenen in seinem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt, wenn in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach 247 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG gestattet gewesen sein sollte und somit ein von Amts wegen zu beachtendes Hafthindernis (Senat, Be-schluss vom 25. Februar 2005 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 mwN) vorgelegen h344tte. Das kommt hier nach dem Akteninhalt in Betracht. 18 - 8 - aa) Richtig ist zwar die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei ei-ner Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union oder aus einem anderen sicheren Drittstaat die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nicht schon mit dem keiner Form unterliegenden Asylgesuch nach 247 13 Abs. 1 AsylVfG ge-gen374ber der Grenzbeh366rde, sondern nach 247 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst mit dem Eingang eines f366rmlichen Asylantrags nach 247 14 AsylVfG bei dem zust344n-digen Bundesamt (zur Unterscheidung zwischen Asylgesuch und -antrag: BVerwG NVwZ-RR 1998, 264) erworben wird (vgl. Senat, Beschl374sse vom 21. November 2002 - V ZB 49/02, BGHZ 153, 18, 21 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152). Ein f366rmlicher Antrag gem344337 247 64 VwVfG ist von dem Betroffenen entweder in Schriftform dem zust344ndigen Bun-desamt zu 374bermitteln oder vor diesem zur Niederschrift zu erkl344ren (Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 49/02, BGHZ 153, 18, 21; Renner, Ausl344nderrecht, 8. Aufl., 247 14 AsylVfG Rn. 14; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 14 Rn. 16). Nach der Mitteilung des Bundesamts an das Landgericht soll ein sol-cher schriftlicher Asylantrag des Betroffenen dort erst am 16. Februar 2010 und somit lange nach der Anordnung der Zur374ckschiebungshaft am 27. Januar 2010 eingegangen sein. 19 bb) Zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde jedoch in diesem Punkt einen Versto337 des Beschwerdegerichts gegen seine Amtsermittlungspflichten nach 247 26 FamFG. Sie verweist dazu auf den in der Verfahrensakte enthaltenen Be-richt der Beteiligten zu 2 374ber den Ablauf des Verfahrens. Danach unterrichtete die Beteiligte zu 2 am 27. Januar 2010 die Zentralstelle des Bundesamts 374ber den "Dublin II Fall", nahm sodann ein schriftliches Asylbegehren des Betroffe-nen auf und leitete dieses an den zust344ndigen Sachbearbeiter im Bundesamt weiter; erst anschlie337end erarbeitete sie die Zur374ckschiebungsverf374gung, f374hrte den Betroffenen erneut beim Amtsgericht unter Beantragung von Zur374ckschie-bungshaft f374r eine 334berstellung nach Griechenland vor und lieferte ihn nach 20 - 9 - dem Ergehen des amtsgerichtlichen Beschlusses in die Justizvollzugsanstalt ein. Der sich aus dem zur Akte gereichten Verlaufsbericht ergebende Ablauf wird im 334brigen unterst374tzt durch die Erkl344rungen der Beteiligten zu 2 in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung, nach der sie die von ihr aufgenommene und von dem Betroffenen unterschriebene Niederschrift zu seinem Einreisebegehren am 27. Januar 2010 vorab per Telefax dem Bundesamt 374bersandt habe. 21 cc) Dies h344tte jedoch - anders als die Beteiligte zu 2 meint - Folgen f374r die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung. 22 (1) Die Haftanordnung w344re von Anfang an unzul344ssig gewesen, wenn die morgens um 8:45 Uhr bei der Beteiligten zu 2 aufgenommene Niederschrift vor der am fr374hen Nachmittag von dem Amtsgericht angeordneten Zur374ck-schiebungshaft bei der Zentrale des Bundesamts eingegangen sein sollte. Mit dem Zugang dieses Protokolls h344tte der Betroffene n344mlich die Aufenthaltsges-tattung nach 247 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bereits erworben, so dass nachfolgend wegen des nunmehr bestehenden Hafthindernisses die Zur374ckschiebungshaft nicht mehr h344tte angeordnet werden d374rfen. 23 (a) Die Niederschrift des Einreisegesuchs w344re der zust344ndigen Stelle zugegangen. Zwar gilt auch nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung ein Asylantrag erst dann als gestellt, wenn er der zust344ndigen Beh366rde des Mit-gliedstaates zugegangen ist. Zust344ndig f374r die Entgegennahme des Asylantrags war hier nach 247 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG die Zentrale des Bundesamtes, weil sich der Betroffene bereits seit dem Vortage auf Grund richterlicher Anord-nung nach 247 39 Abs. 1 Satz 3, 247 40 BPolG im Gewahrsam der Bundespolizei befand (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 14 Rn. 44). 24 (b) Das Einreisegesuch gen374gte auch den Formvorschriften f374r einen Asylantrag in 247 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung. Der einzureichende An- 25 - 10 - trag muss danach nicht ein schriftlicher Antrag nach 247 64 Alt. 1 VwVfG sein, worunter die Einreichung eines mit der Unterschrift versehenen Schreibens des Antragstellers oder eines von ihm unterschriebenen Formblatts verstanden wird (zur Schriftform nach 247 64 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., 247 64 Rn. 5). 247 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung sieht ausdr374cklich auch den Zu-gang eines beh366rdlich protokollierten Antrags als eine weitere Form f374r die Stel-lung eines Asylantrags bei der zust344ndigen Beh366rde vor (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, Rn. 9, 10, juris). (c) Das als Niederschrift zu einem Einreisebegehren bezeichnete Doku-ment w344re auch seinem Inhalt nach ein Asylbegehren nach 247 13 AsylVfG, was von dem Haftrichter bei der Feststellung der Voraussetzungen des sich aus 247 55 Abs. 1 AsylVfG ergebenden Hafthindernisses zu pr374fen ist (vgl. Senat, Be-schluss vom 31. November 2002 - V ZB 49/02, BGHZ 153, 18, 21). 26 (aa) Asylbegehren im Sinne des 247 13 Abs. 1 AsylVfG sind allerdings al-lein die Gesuche um Schutz vor politischer Verfolgung und um Zuerkennung der Fl374chtlingseigenschaft nach 247 3 Abs. 1 AsylVfG wegen der dem Betroffenen bei einer Abschiebung drohenden, in 247 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Ge-fahren (Hailbronner, Ausl344nderrecht, 64. Aktualisierung [Juni 2009], 247 13 Rn. 4; Marx, AsylVfG, 7. Auflage, 247 13 Rn. 2; G366bel-Zimmermann/Masuch in Huber, AufenthG, 247 60 Rn. 20, 21). Keine Asylgesuche sind demgegen374ber die auf die Gew344hrung eines Abschiebungsschutzes aus den in 247 60 Abs. 2 bis 5, 7 Auf-enthG bezeichneten Gr374nden beschr344nkten Begehren (Renner, Ausl344nder-recht, 8. Aufl., AsylVfG, 247 13 Rn. 5; Hailbronner, aaO, Rn 4). Die Abgrenzung ist allerdings nicht trennscharf durchzuf374hren, so dass ein Asylbegehren bereits dann vorliegt, wenn das Vorbringen des Ausl344nders zumindest auch auf die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des 247 60 Abs. 1 AufenthG hindeu-tet (Hailbronner, Ausl344nderrecht, 64. Aktualisierung [2009], 247 13 Rn. 5; Marx, 27 - 11 - AsylVfG, 7. Aufl., 247 13 Rn. 5; Renner, Ausl344nderrecht, 8. Aufl., AsylVfG, 247 13 Rn. 5). (bb) Ein von dem Haftrichter zu beachtendes Asylbegehren liegt danach vor, wenn in den von dem Ausl344nder abgegebenen Erkl344rungen zum Ausdruck kommt, dass er Schutz vor einer - sei es auch nur subjektiv empfundenen - poli-tischen Verfolgung begehrt (vgl. KG, FGPrax 1997, 116). Aus den Bekundun-gen des Betroffenen in der Niederschrift, dass er auf Grund seiner Religionszu-geh366rigkeit (als Schiit) und wegen der Gegnerschaft seines von Taliban-Milizen get366teten Vaters nicht in sein Heimatland Afghanistan abgeschoben werden d374rfe, ergibt sich, dass er zumindest meint, bei einer R374ckkehr in sein Heimat-land auch wegen seiner Religionszugeh366rigkeit bedroht zu sein (247 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). F374r die Behandlung der Erkl344rung als Asylbegehren spricht hier ferner der Umstand, dass die Beteiligte zu 2 die von ihr protokollierten Er-kl344rungen jedenfalls als ein Asylbegehren behandelt hat, indem sie das Proto-koll an das f374r die Entscheidung auf Asylgr374nde gest374tzte Schutzbegehren aus-schlie337lich zust344ndige Bundesamt (BVerwG, NVwZ 2006, 830, 831) zugeleitet haben will. 28 (d) Die Haftanordnung w344re unter diesen Umst344nden auch nicht nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zul344ssig gewesen. Zwar befand sich der Betroffene bereits seit dem 26. Januar 2010 auf Grund richterlicher Entscheidung nach 247 39 Abs. 1 Satz 3, 247 40 BPolG im Gewahrsam der Beteiligten zu 2. Dies ist jedoch keine der in 247 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Haftarten, bei denen auch ein erstmalig aus der Haft gestellter Asylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Die Aufz344h-lung der Haftarten im Gesetz ist abschlie337end; der polizeiliche oder beh366rdliche Gewahrsam geh366rt nicht dazu. Die Anbringung eines Asylantrags aus solchem Gewahrsam begr374ndet die Aufenthaltsgestattung nach 247 55 Abs. 1 AsylVfG, die 29 - 12 - einer auf 247 62 AufenthG gest374tzten Haftanordnung entgegensteht (OLG Frank-furt, InfAuslR 1998, 457, 458; KG, InfAuslR 2004, 308, 309). dd) Eine abschlie337ende Entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit der Haft-anordnung ist jedoch wegen der Widerspr374che in den Protokollen der Beteilig-ten zu 2 zu den Erkl344rungen des Bundesamts gegen374ber dem Landgericht zu der 334bermittlung und zu dem Eingang des Asylantrags nicht m366glich. Dem wird das Landgericht nachzugehen haben. 30 (1) Sollte das Bundesamt erst am 16. Februar 2010 mit der Bearbeitung des Falles begonnen und demzufolge auch erst am 17. Februar 2010 (mithin drei Wochen nach der Inhaftierung des Betroffenen) ein 334bernahmeersuchen an Griechenland gerichtet haben, k344me 374berdies ein Versto337 gegen das Be-schleunigungsgebot in Betracht (vgl. Senat, Beschl374sse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/05, Rn. 21, juris und V ZB 205/05, Rn. 16, juris), dem das Be-schwerdegericht ebenfalls nachgehen m374sste. 31 (2) Soweit es nach den aus den vorstehenden Gr374nden durchgef374hrten Ermittlungen noch darauf ankommen sollte, w344re f374r die Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag auch der Frage nachzugehen, ob der Betroffene bei der Anordnung der Haft noch minderj344hrig war. Bei minderj344hrigen Ausl344ndern kommt dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Minder-j344hrige ist nur geboten und zul344ssig, wenn anderweitige geeignete Sicherungs-ma337nahmen nicht gegeben sind (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, Rn. 9 mwN). Dass andere Sicherungsma337nahmen hier nicht in Betracht gekommen w344ren, ist nicht festgestellt. 32 Das Beschwerdegericht hatte die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens 374ber das Alter des Betroffenen zwar beschlossen, auf dessen Erstel-lung nach der Haftentlassung des Betroffenen jedoch verzichtet. Sollte der Be- 33 - 13 - troffene, der unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, auch nach seiner Haftentlassung daran festhalten, am 9. Februar 1993 geboren zu sein, und das Beschwerdegericht weiter Zweifel an der Vollj344hrigkeit des Betroffenen haben, m374sste es Ma337nahmen zu Feststellung des Lebensalters nach 247 49 Abs. 3, 6 AufenthG veranlassen, zu deren Duldung der Betroffene nach 247 49 Abs. 19 AufenthG verpflichtet w344re. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 XIV B 6/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2010 - 2 T 150/10 -
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