BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 78/11 vom 8. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fd Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im K a- lender grundsätzlich erst zu s treichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranla s- sen ist. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11 - LG Kempten AG Lindau (Bodensee) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempte n (Allgäu) vom 9. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 3.075,45 Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.075,45 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 29. Juni 2011 zugestellt e Urteil hat der Beklagte mit einem bei Gericht am 29. Juli 2011 eingegangenen Sc hriftsatz B e- rufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. September 2011 erfolgt. Nachdem das Berufungsgericht den Beklagten auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat dieser fristgemäß Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beklagtenvertreter hat vorg e- tragen, die am 29. August 2011 ablaufende Berufungsbegründungsfrist sei im 1 2 - 3 - Fristenkalender des Rechtsanwalts, auf dem Urteil des Amtsgerichts und in der Handakte notiert worden. Zusätzlich sei dem Rechtsanwalt am 24. August 2011 ein Kostenfestsetzungsantrag des Klägervertreters übermittelt worden, für den das Amtsgericht eine Frist zur Stellungnahme binnen zehn Tagen gesetzt habe. Diese Frist sei a m Montag, dem 5. September 2011 , abgelaufen. Sie sei ebe n- falls im Fristenkalender des Rechtsanwalts, auf dem Begleitschreiben des Amtsgerichts zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers und in der Handakte notiert worden. Die Angelegenheit sei von Rechtsan walt G. bearbeitet worden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2011 habe dieser zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers Stellung genommen. Nach Unterzeichnung des Schriftsatzes habe Rechtsanwalt G. die geschulte und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte B. angewiesen, diese Stellungnahme vorab an das Amtsgericht zu faxen, die Stellungnahmefrist vom 5. September 2011 zu streichen und ihm die Akte s o- dann sofort wieder vorzulegen. Frau B. sei in der Kanzlei zur Fristüberwachung zuständig und angewiesen. Diese habe am 26. August 2011 versehentlich nicht die F rist vom 5. September 2011 zur Stellungnahme zum Kostenfestsetzung s- antrag des Klägers gestrichen , sondern die Frist zur Berufungsbegründung vom 29. August 2011. Danach sei die Akte auf den Wiedervorlagestape l gelegt wo r- den, um in die Aktenschränke einsortiert zu werden. Gegen Ende der Woche wü rden die Fristakten für die darauffolgende Woche gesammelt und dem jewe i- ligen Sachbearbeiter am Montag vorgelegt. Da in der streitgegenständlichen Akte weiterhin die Fri st für den 5. September 2011 notiert gewesen sei, sei auch diese Akte Herrn Rechtsanwalt G. an diesem Tag zusammen mit einem Fristvermerk für den 5. September 2011 auf der Akte vorgelegt worden. In der Annahme, dass es sich hierbei um die Berufungsbegründu ngsfrist handele, h a- be dieser die Berufungsbegründung fertiggestellt und beim Landgericht eing e- reicht. 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den ang e- fochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als u n- z u lässig ver worfen. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsve r- schulden, weil der Beklagtenvertreter nicht eine Ausgangskontrolle vorgetragen habe, durch die sichergestellt sei, dass Fristen erst nach einer ordnungsgem ä- ßen Kontrolle gelöscht werden dürften. II. Die gemäß § 5 7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzuläs sig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ver letzt den Beklagten weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die W iedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parte i- en den Zugang zu einer in der Verf ahrensordnung eingeräumten Instanz in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschw e- ren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 4 5 6 - 5 - 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012 , 506 Rn. 5; vom 17. Ja nuar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 6). 2. D ie angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat zu R echt ein Organisationsve r- schulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten angenommen, wel ches gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichsteht . a) D ie Versäum ung der Berufungsbegründungsfrist ist zwar zunächst d a- rauf zurückzuführen, dass die Kanzleiangestellte versehentlich die se Frist im Fristenkalender gestrichen hat, obgleich sie die Frist zur Stellungnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag streichen wollte. Insoweit verweist die Rechtsb e- schwerde mit Recht darauf, dass ein solches Fehlverhalten ein er ansonsten zuverlässigen Kanzleiangestellten im Einzelfall einer Prozesspartei - anders als ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten - nicht zuzurechnen ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht allein auf das Versehen der Kanzleiangestellten zurückzu führen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht vie l- mehr den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht deshalb zurüc k- gewiesen, weil die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden des Pr o- zessbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen ist , welch es sich hier au s- gewirkt ha t . Aus dem Vortrag des Beklagten vertreters erg i b t sich nämlich nicht, dass eine Kanzleianweisung besteh t , aufgrund welcher nach Bearbeitung einer Sache eine Kontrolle durchgeführt wird , die sicherstell t , dass zur Fristwahrung nich ts mehr zu veranlassen ist . aa ) Die vom Berufungsgericht insoweit gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des 7 8 9 10 - 6 - Prozessb evollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig g e- währleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tats ächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenk a- lender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im K a- lender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlic h gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorberei tet worden ist (vgl. Senats beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, aaO, Rn. 9). Dabei ist der für die Kontrolle z u- ständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätz lich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 13). bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zu entne h- men, dass in der Kanzlei der Beklagtenvertreter die danach erforderlichen o r- ganisatorischen Vorkehrungen g etroffen wu rden. Der Beklagte hat vielmehr die Auffassung vertreten, er müsse zu einem diesbezüglichen Organisationssystem nicht vortragen, weil die Ordnungsgemäßheit der Ausgangskontrolle im Hinblick auf den Fehler der Kanz leiangestellten keine Rolle spiele. Dies ist indes nicht 11 - 7 - der Fall, weil der Fehler der Kanzleiangestellten durchaus hätte erkannt werden können, wenn sie sich bei der Ausgangsk ontrolle anhand der Akte vergewissert hätte, ob zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 C 207/10 - LG Kempten, Entscheidung vom 09 .11.2011 - 53 S 1393/11 -
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