BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 34 /13 V Z B 78 /13 v om 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 11. Juni 20 1 5 durch d ie V o r- sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Ri chter Dr. Roth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 (V ZB 34/13) und der 13. Zivi lkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2013 (V ZB 78/13) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfa h- ren V ZB 34 /13 führt. Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorb e- zeichneten Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landg e- richt Wiesbaden zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt - 3 - Gründe: I . Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe des n ä- her bezeichneten größeren Teils eines Raums im Keller der Anlage, der ihm nach seiner Ansicht in der Teilungserklärung in diesem Umfang mit seinem Sondereigentum als Abstellraum zugewiesen ist , Verschaffung eines dauerha f- den Zeitraum von Januar bis Dezemb er 2008 nebst Zinsen. Der Beklagte bea n- sprucht den gesamten Raum für sich und gewährt dem Kläger keinen Zugang. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit diesem am 2. November 2012 zug e- stelltem Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Räumung und He r- aus gabe des beanspruchten Teils des Kellerraums sowie zur Zahlung des Nu t- zungsentgelts nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte bei dem Lan d- gericht Wiesbaden mit am 30. November 2012 eingegangenem Schriftsatz B e- rufung eingelegt. Das Landgericht Wiesb aden hat die B erufung mange ls fris t g e- rechter Einlegung bei dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Lan d- gericht Frankfurt am Main durch dem Beklagten am 8. März 2013 zugestellten Beschluss als unzulässig verworfen. Der Be klagte hat daraufhin mit am 11. März 2013 eingegangene m Schriftsatz bei dem Landgericht Frankfurt am Main erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung seinerseits mangels Zuständigkeit als unzulässig verworfen. Mit Rechtsbeschwerde n gegen beide Beschlüsse möchte der B e- klagte eine Sachentscheidung über seine Berufung erreichen. 1 - 4 - II . Das Landgericht Wiesbaden hält sich für unzuständig, weil es sich bei dem Streit ü ber die Zuordnung des Abstellr aums im Keller der Wohnungseige n- tumsanlage eine um Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handele. Hierfür sei nach § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Frankfurt am Main als das für den Sitz des Oberlandesgerichts zust ändige Landgericht zuständig. Dieses wiederum verweist auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1995 (V ZR 118/94, BGHZ 130, 159 , 164), wonach ein Streit über den Gegenstand und den Umfang des Sondereigentums keine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr . 1 WEG sei und deshalb von dem allgemein für die Berufung zuständigen Landgericht, hier dem Landgericht Wiesbaden , zu entscheiden sei. III . Die verbundenen Rechtsmittel des Beklagten haben Erfolg. 1 . Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über beide Rechtsbeschwerden ist zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das zuerst angerufene , allgemein für d ie Berufung zuständige Landgericht Wiesbaden hat nicht e r- kannt, dass der Streit um den Umfang des Sondereigentums nach der Rech t- sprechung des Senats keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG ist ( vgl. Urteil vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130 , 159, 164 f.) . Das als zweites angerufene , für Wohnungseigentumssachen zuständige Landg e- richt Frankfurt am Main hat die Berufung verworfen, ob wohl sie bei dem nach seiner Ansicht zuständigen Landgericht Wiesbaden form - und fristgerecht ei n- 2 3 4 - 5 - gelegt und begrü ndet und über die Verwerfung noch nicht rechtskräftig en t- schieden worden war. Es hat da durch dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet . D ie Berufung des B e- klagten durfte nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen werden, weil sie bei dem zuerst angerufenen Landgericht Wiesbaden form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. a) D as Landgericht Wiesbaden ist für die Entscheidung über die Ber u- fung zuständig, weil der Streit der Parteien keine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören nach dieser Vorschrift Streitigkeit en über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hier streiten die P arte i- en nicht um die Ausübung ihrer Rechte aus dem Sondereigentum oder um die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, sondern d arüber , ob der streitige Teil des Kellers im Sondereigentum des Klägers oder in dem des Beklagten steht. Das Sondereigentum ist indes kein Recht aus dem Gemeinschaftsverhältnis, sonde rn Teil seiner sachenrechtliche n Grundlagen . bb) Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlage n de r Wohnungse i- gentümergemeinschaft gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; er ist vielmehr ein e al l- gemeine Zivilsache (Urteil e vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 5 6 7 8 - 6 - 164 f. , vom 26. Oktober 2012 V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2013 V ZR 96/13, ZfIR 2014, 255 Rn. 6 ). Dafür macht es ke i- nen Unterschied, ob abstrakt ü ber den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergeben d en Ansprüche (Urteil vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f.). Diese Rechtspr e- chung hat fast einhellig e Zustimmung gefunden ( KG, NJ W - RR 2002 , 59 0 ; OLG Köln, ZWE 2011, 222; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 295, 296; Bambe r- ger/Roth/Scheel, BGB, 3. Aufl., § 43 WEG Rn. 11; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 55; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 43 WEG Rn. 3; Jenn i- ßen/Suilmann, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 11; JurisPK/Reichel - Scherer, BGB, 7. Aufl., § 43 WEG Rn. 21; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 6; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 56; NK - BGB/Heinemann, 2. Aufl., § 43 WEG Rn. 3; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 10; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 43 Rn. 7; Spielba u- er/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 9 f. Stichwort sachenrechtliche Grundlagen; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 20; Greiner, Wohnungseige n- tumsrecht, 3. Aufl., Rn. 1732 ; aM: T imme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 139 Stichwort: sachenrechtliche Grundlagen; W eitnauer/Mansel, WEG 9. Aufl., § 43 Rn. 8 Abs. 2) . Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung, die Anlass g e- ben könnten, die Rechtsprechung zu überdenken, haben sich auch nach der Umstellung des Verfahrens in Wohnungseigentumssachen auf das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und nach der Verlagerung der Rechtsmittelz u- ständigkeit auf die in § 72 Abs. 2 GVG bezeichneten Landgerichte nicht erg e- ben. b) Das nach der Verwerfung der zuerst eingereichten Berufung als zwe i- tes angerufene , für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht Fran k- 9 - 7 - furt am Main war für die Entscheidung über die Berufung zwar nicht zuständig. Es durfte sie aber dennoch nicht verwerfen. aa) Dem Beklagt en steht gegen das Urteil des Amtsgerichts ein einziges Rechtsmittel, nämlich die Berufung zu. Auch wenn er dieses Rechtsmittel mehrmals und bei verschiedenen Gerichten einlegt, ändert das nichts daran, dass es sich um ein einheitliches Rechtsmittel handel t. Dieses einheitliche Rechtsmittel darf nur verworfen werden, wenn keine der Einlegung en erfol g- reich war. bb) Das später angerufene Gericht darf deshalb eine mehrfach eingele g- te Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form - und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob ein e frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war . Vor einer rechtskräftigen Entscheidung 10 11 - 8 - über die erste Ein legung der Berufung durfte es über die zweite Einlegung j e- denfalls nicht entscheiden ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheid ung vom 29.10.2012 - 93 C 6606/11 (78) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.02.2013 - 7 S 41/12 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.04.2013 - 2 - 13 S 47/13
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