BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 78/14 v om 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 11. Juni 20 1 5 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Rot h, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der G egenstandsw ert des R ech tsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die B e- schlüsse der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 2013 abgewiesen, einen Sachverständigen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bis z um einem Betrag für die Messung der Trittschall dämmung zwischen der Dachg e- schosswohnung des Klägers und den Wohnungen des 3. Obergeschosses zu beauftragen und einem anderen Eigentümer die Kosten einer Trittschallme s- n. Die frist - und formgerecht eingelegte und b e- gründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verwo r- fen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er 1 - 3 - die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Beklagt e n beantrag en , das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht meint, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderl i- che Beschwer sei nicht erreicht. Maßgeblich sei, in we l- chem Umfang allein der Kläger durch die Beschlüsse besch wert sei. Diese r B e- trag übersteige 600 nicht. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Kläger, der das Dachgeschoss ausgebaut habe, aus der Notwendigkeit, zur Durchführung der Messungen seine Wohnung zu betreten, oder d araus ableiten, dass bei den Messungen auch Bauteilöffnungen erforderlich werden könnten. Dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen B e- schlüsse. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs . 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht . Eine solche Entscheidung ist auch nicht de s- 2 3 4 5 - 4 - halb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Da r legung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwer t h ä t te ( vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN). a) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hä t- te. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus an deren Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht übe r- prüft werden (Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW - RR 2005, 219, 220 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Di e- ser Prüfung hält die angefochtene Entsch eidung stand. bb) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch in Wohnungseigentumssachen das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen G e- sichtspunkten zu bewerten ist (S enat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4). Es kommt deshalb entscheidend auf die B elastung des Klägers an, zu der die Umsetzung der angefochtenen Beschlü s- se führt. Dass seine finanzielle Belastung mit den durch die angefo chtenen B e- schlüsse ausgelösten Kosten den 6 7 8 9 - 5 - weder dargelegt noch, wie aber nach § 511 Abs. 3 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die von dem Kläger im Zug e der Durchführung der Trittschallme ssungen b e- fürchteten Beeinträchtigungen seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und seines Sondereigentums d ur ch B auteilöffnungen unberücksichtigt gelassen. Die beschlossene Messung wird zwar ein B etreten der Wohnung des Klä gers erforderlich machen, d as notfalls nach § 14 Nr. 4 WEG erzwungen werden könnte. Der Kläger hat aber nicht, wie geboten, da r- g e legt, wie seine Beeinträchtigung zu bemessen ist oder auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie geschätzt werden kö nnte. Die übrigen Nachteile sind schon nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse, die sich in der Beauftragung der neuen Messung und der Erstattung von Kosten für eine and e- re Untersuchung erschöpfen. Ob und in welchem Umfang es zu den befürcht e- ten weiteren Be einträchtigungen kommt, bestimmt sich danach, wie die Unte r- suchung ausgeführt wird und welche Schlussfolgerungen die Wohnungseige n- tümer aus dem Ergebnis der Messung ziehen. Dazu enthalten die angefocht e- nen Beschlüsse keinerlei Vorgaben. Auch die Berück sichtigung der von dem Kläger beanstandete n Finanzi e- rung der Trittschallmessung aus der Instandhaltungsrücklage ergibt keine den an einer zweckentsprechenden Verwendung dieser Rückl age erhöht seine B e- schwer nicht; sie bestimmt sich allein nach seiner persönlichen wirtschaftlichen Belastung (dazu: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW - RR 2012, 1103 Rn. 7 für die Beanstandung des Wirtschaftsplans). Dass und in we l- chem Um fang die Entnahme der Kosten aus der Instandhaltungsrücklage seine persönlichen wirtschaftlichen Interesse n über den seine r Kostenbelastung en t- 10 - 6 - sprechenden Kostena nteil hinaus konkret beeinträchtigt, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich g e- gebenen Berufung auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es die g e- botene Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 201 2, 402 Rn. 12) nicht nachgeholt hat . aa) Die unterlassene Prüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nac h- zuholen, wenn die getroffenen Feststellungen - wie hier - eine solche Entsche i- dung erlauben (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 7). Sie ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. bb) Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluss des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2005 (3 Wx 326/04, OLGR 2005, 365, 366) liegt ersich tlich nicht vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Honorar des amtierenden Verwalters aus der Instandhaltungsrücklage en t- nommen werden darf . Hier geht es demgegenüber um die Kosten einer Trit t- schallm essung, mit d er festgestellt werden soll, ob und in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum in dieser Hinsicht instandgesetzt werden muss. Der Fall wirft deshalb entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die grundsätzl i- che Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzu ngen Sachverständigenko s- ten generell aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden dürfen (ins o- weit verneinend: OLG Frankfurt/Main, MDR 1974, 848; Mer l e in Bärmann, 11 12 13 - 7 - WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 156; Jennißen/Heinemann, WEG 4 . Aufl., § 21 Rn. 97; MüKoBGB/E ngelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 35) . Es ge ht allein um die von Rechtsprechung und Literatur bislang , wie in der angefochtenen Entscheidung , bejahte Frage, ob die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrückstellung b estritten werden dürfen ( vgl. OLG Mü n- chen OLGR 2006, 330, 331; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 12I Stichwort Zweckbindung; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 64). Sie erfordert die Zulassung der Berufung nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG und entspricht dem Fünffache n des Eigeninteresses 14 - 8 - des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowohl zur ne u- en Trittschallmessung als auch zur Erstattung der Kosten der erfolgten. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 17.09.2013 - 70 C 19/13 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2014 - 55 S 245/13 WEG -
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