BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 79/02 vom8. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9.Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Wiesbaden vom 18.Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf564,19 nrnGründe: I.Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restli-chen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40 e-nommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21 "!#r%$und sie wegen der Mehrforderung von 564,19 !%$#n&(')!*)",+u-stellung hat die Klägerin beantragt, das Urteil entsprechend § 321 ZPO zu er- - 3 -gänzen und die Berufung für die Klägerin zuzulassen. Sie hat gemeint, aus denEntscheidungsgründen des Urteils ergebe sich, daß die Zulassung der Beru-fung versehentlich unterblieben sei. Das Amtsgericht hat den Antrag mitBeschluß vom 13. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Be-schwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß desEinzelrichters vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwer-de zugelassen. Mit dieser beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschlußaufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die Be-rufung zuzulassen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf dieRechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts derAufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003- IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Se-nat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zurVeröffentlichung bestimmt).Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zum Zwecke derFortbildung des Rechts zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst - 4 -treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mitdrei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätz-lichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-chen Bedeutung im engeren Sinne auch den in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-nannten Fall der Rechtsfortbildung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzli-che Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihmeine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung derRechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffas-sung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszu-ständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berück-sichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.). - 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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