BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 79/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Wert: 3.100 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller begehren gem344337 247 727 ZPO die Erteilung der voll-streckbaren Ausfertigung eines Vergleichs. 1 In einer Klage vor dem Amtsgericht P. verlangte der Gl344ubiger von der Schuldnerin, der damaligen Beklagten, auf ihrem neben dem Grundst374ck des Gl344ubigers belegenen Grundst374ck bestimmte Ma337nahmen vornehmen zu las-sen bzw. zu unterlassen. Die Parteien einigten sich am 14. Juni 1995 in einem gerichtlichen Vergleich, in dem sie im Einzelnen regelten, welche Veranstaltun-gen die Schuldnerin durchf374hren d374rfe und was sie dabei zur Vermeidung von Bel344stigungen des Gl344ubigers zu beachten habe. Zum Zeitpunkt des Ver-gleichsschlusses hatte dieser bereits das Grundst374ck an Dritte mit notariellem Vertrag ver344u337ert und die Auflassung erkl344rt. Dieser Vertrag wurde in der Fol-gezeit nicht durchgef374hrt. Am 26. Juni 1995 verkaufte der Gl344ubiger das Grund- 2 - 3 - Grundst374ck an die Antragsteller, die am 20. September 1995 in das Grundbuch als Eigent374mer eingetragen wurden. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 27. Januar 2005 trat der Gl344ubiger alle Anspr374che aus dem Vergleich an die Antragsteller ab. Die Abtretung sollte schuldrechtlich mit Wirkung zum 20. September 1995 erfolgen, dem Zeitpunkt des Eigentums374bergangs auf die Erwerber. Am 16. April 2002 hat der Prozessbevollm344chtigte des Gl344ubigers f374r die Antragsteller beantragt, den Prozessvergleich auf diese umzuschreiben. 3 Der Rechtspfleger hat am 26. Januar 2004 die Umschreibung abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zu-r374ckgewiesen. Die von der Einzelrichterin erlassene Entscheidung hat der IXa-Senat des Bundesgerichtshofs (IXa ZB 216/04) mit Beschluss vom 5. November 2004 wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts auf-gehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. 4 Mit weiterem Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Landgericht den Be-schluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2004 aufgehoben und dieses ange-wiesen, den Prozessvergleich auf die Antragsteller umzuschreiben. 5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 6 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Umschreibung k366nne auf die Antragsteller erfolgen, weil diese den Rechts374bergang durch den notariellen Vertrag vom 27. Januar 2005 nachgewiesen h344tten. Nicht gefolgt werden k366nne der Ansicht der Schuldnerin, der notarielle Vertrag habe den Antragstellern die Rechte des Gl344ubigers nicht verschaffen k366nnen, weil der Gl344ubiger diese mit der 334bertragung des Eigentums verloren habe. 8 Die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil sich die Frage der "Ver-dinglichung" des Anspruchs aus 247 1004 BGB stelle, wenn man die Auffassung zur Rechtsnachfolge auf Grund der Erg344nzungsvereinbarung vom 27. Januar 2005 nicht teile. 9 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 10 a) Der Senat ist an die Zulassung gebunden, obwohl sich die Zulas-sungsfrage, ob ein Anspruch aus 247 1004 BGB "verdinglicht" ist, nicht stellt. Denn vorliegend geht es nicht um einen Anspruch aus 247 1004 BGB, sondern um einen vertraglichen schuldrechtlichen Anspruch aus einem Prozessvergleich zwischen dem Gl344ubiger und der Schuldnerin. 11 b) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Schuldnerin, die Anspr374che aus dem Vergleich, die auf die Unterlassung von St366rungen gerichtet seien, seien mit dem Verlust des Eigentums des Gl344ubigers infolge der 334bereignung des Grundst374cks an die Antragsteller verloren gegangen und in der Vereinba-rung vom 27. Januar 2005 liege daher eine unzul344ssige, r374ckwirkende Abtre-tung. 12 Es geht nicht um die von der Schuldnerin f374r bedeutsam angesehene Frage, ob ein Anspruch aus 247 1004 BGB bei Wechsel des aktivlegitimierten Grundst374ckseigent374mers fortbesteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 13 - 5 - 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56) oder gegen die jeweiligen St366rer mit jeder erneuten Verletzung neu entsteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555). Ma337gebend f374r die Beurteilung sind vielmehr das Verst344ndnis des Vergleichs vom 14. Juni 1995 und die Auslegung der darin 374bernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vergleich ist zu einem Zeit-punkt geschlossen worden, in dem der Gl344ubiger noch Grundst374ckseigent374mer war, jedoch bereits der Verkauf und die Auflassung des Grundst374cks an einen dritten Erwerber notariell vereinbart waren. Dies und damit die Ver344u337erungs-absicht des Gl344ubigers war der Schuldnerin bekannt. Bei dieser Sachlage kann der Vergleich bei verst344ndiger W374rdigung nicht dahin verstanden werden, dass der darin geregelte schuldrechtliche Anspruch im Falle der Grundst374cks374ber-tragung erl366schen sollte. Vielmehr sollte damit ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Schuldnerin auch f374r den Fall geschaffen werden, dass die Eigent374-merstellung am Grundst374ck wechselte. Der Gl344ubiger sollte in der Lage sein, die im Vergleich geregelten vertraglichen Anspr374che auf die Erwerber zu 374ber-tragen. Das Recht hieraus ist nicht erloschen. Die Abtretung wurde in der nota-riellen Urkunde vom 27. Januar 2005 vollzogen. Damit wurde die Rechtsnach-folge in der nach 247 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form dokumentiert. Die - 6 - Antragsteller haben daher Anspruch auf Umschreibung des Titels gem344337 247 727 ZPO. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Pr374m, Entscheidung vom 26.01.2004 - 6 C 9/95 - LG Trier, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 T 27/04 -
Full & Egal Universal Law Academy