BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 79/06 vom 23. August 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 494 a Abs. 2 Ein Beschluss gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere An-tragsteller wegen ihnen zustehender M344ngelanspr374che aus einem Bauvertrag ein selbst344ndiges Beweisverfahren durchgef374hrt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstel-lers hinsichtlich der verfahrensgegenst344ndlichen Anspr374che geworden ist, im Klage-wege in Anspruch genommen wird. BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 17. Juli 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass es im Tenor des angefochtenen Beschlusses statt "Antragsgegner zu 2." richtig "Antragsteller zu 2" hei337t. Die Antragsgegnerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin errichtete f374r die Antragsteller in deren Auftrag ein Wohnhaus. Die Antragsteller haben wegen M344ngeln gegen die Antragsgegnerin ein selbst344ndiges Beweisverfahren vor dem Landgericht durchgef374hrt. Der Sachverst344ndige hat M344ngel festgestellt, f374r deren Beseitigung er Kosten in H366he von etwa 200.000 200 ermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Subunter-nehmerin den Streit verk374ndet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der An-tragsgegnerin beigetreten. 1 - 3 - Nach Abschluss dieses Verfahrens hat das Landgericht auf Antrag der Streithelferin den Antragstellern gem344337 247 494 a ZPO aufgegeben, binnen drei Monaten Klage zu erheben. Nachdem innerhalb der Frist keine Klage erhoben worden war, haben die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin beantragt, den Antragstellern die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1 Klage gegen die Antragsgegnerin einge-reicht, mit der sie auch Anspr374che des Antragstellers zu 2 aus abgetretenem Recht geltend macht. 2 Das Landgericht hat den Kostenantrag gegen die Antragstellerin zu 1 zu-r374ckgewiesen, dem Antragsteller zu 2 hingegen die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens, die der Antragsgegnerin sowie ihrer Streithelferin entstanden sind, auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 hat das Beschwerdegericht auch die gegen ihn gerichteten Kostenantr344ge zur374ckge-wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde m366chte die Antragsgegnerin die Zur374ckwei-sung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 2 erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht (OLGR Schleswig 2006, 768 = IBR 2007, 167; Volltext unter ) f374hrt aus, das Landgericht habe eine unzul344ssige Teilkostenentscheidung getroffen, indem es dem Antragsteller zu 2 die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens auferlegt habe. Eine solche Teilkostenent-scheidung widerspreche sowohl dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kosten-entscheidung als auch dem Sinn und Zweck des 247 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller zu 2 habe nicht auf die Hauptsacheklage verzichtet; entschei- 5 - 4 - dend sei, dass es 374berhaupt zur Klage in der Hauptsache gekommen sei, in der 374ber die gesamten Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens entschieden werden k366nne. Bei einer Teilkostenentscheidung bestehe die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Die Antragsgegnerin habe kein berechtigtes Interesse an einer Teilkostenentscheidung zu Lasten des An-tragstellers zu 2. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Zu Recht hat das Beschwer-degericht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die An-tragsgegnerin einer Kostenentscheidung gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO auch ge-gen den Antragsteller zu 2 entgegensteht. 6 a) Dass die Antragstellerin zu 1 die Klage erst nach Ablauf der gem344337 247 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben hat, ist unerheblich; es gen374gt, dass sie die Klage erhoben hat, bevor das Landgericht 374ber den Kostenantrag gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06, in juris dokumentiert). 7 b) Ein Beschluss gem344337 247 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender M344ngelanspr374che aus einem Bauvertrag ein selbst344ndiges Beweisverfahren durchgef374hrt haben und der An-tragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfol-ger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenst344ndlichen Anspr374che geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird. 8 247 494 a ZPO soll die L374cke schlie337en, die entsteht, wenn der Antragstel-ler nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH, Be-schluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau 2004, 507 = ZfBR 2004, 785 ). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentschei-dung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch 247 494 a ZPO so gestellt 9 - 5 - werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2007 - VII ZB 118/06, aaO). Diesem Zweck des 247 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, aaO), ist Gen374ge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zuste-hender M344ngelanspr374che aus einem Bauvertrag ein selbst344ndiges Beweisver-fahren durchgef374hrt haben, einer Klage wegen dieser Anspr374che erhebt. In die-sem Rechtsstreit wird grunds344tzlich 374ber die gesamten Kosten des selbst344ndi-gen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von 247 494 a ZPO bezweckten Umfang gesch374tzt. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Antragsteller in dieser Fallgestaltung le-diglich deshalb allein Klage erhebt, weil er mittellos ist und daher eine Kosten-erstattung von ihm faktisch nicht erlangt werden kann, kann dahinstehen. Das Beschwerdegericht hat f374r ein solches rechtsmissbr344uchliches Verhalten nichts festgestellt. Es hat ausgef374hrt, dass keine Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass 10 - 6 - die Antragstellerin zu 1 lediglich vorgeschoben worden sei, weil sie selbst mit-tellos sei. Hiergegen hat die Rechtsbeschwerde nichts Durchgreifendes erin-nert. Mit dem blo337en Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-lerin zu 1 hat die Antragsgegnerin jedenfalls ihrer Darlegungslast f374r einen Rechtsmissbrauch durch die Antragsteller nicht gen374gt. Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 OH 28/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -
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