BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 79/09 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 103 Abs. 2 Satz 1, 567 Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten k366nnen mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabh344ngig von der Anspruchserweiterung zul344ssig ist. Andernfalls sind sie zur nachtr344glichen Festsetzung anzumelden. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VI ZB 79/09 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Ok-tober 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die sofor-tige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss I des Landgerichts Osnabr374ck vom 31. August 2009 als unzul344ssig verworfen wird. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 437,81 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres Pers366nlichkeits-rechts auf Zahlung einer Geldentsch344digung in H366he von 15.000 200 in Anspruch genommen. In der m374ndlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 vor dem Landge-richt haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im 334brigen vereinbart, dass die Kl344gerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gest374tzt hat der Beklagte zu 1 die Festsetzung von 1 - 3 - Kosten in H366he von insgesamt 2.035,23 200 nebst Zinsen gegen die Kl344gerin be-antragt und dabei die Verfahrensgeb374hr mit R374cksicht auf das vorprozessuale T344tigwerden seines Prozessbevollm344chtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 200 netto = 437,81 200 brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag des Beklagten zu 1 mit Kostenfestsetzungsbe-schluss I vom 31. August 2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Be-gr374ndung, die Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrens-geb374hr sei zu Unrecht erfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de begehrt der Beklagte zu 1 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensge-b374hr nebst Zinsen. II. 1. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Osnabr374ck vom 31. Au-gust 2009 ist unzul344ssig, da der Beklagte zu 1 - worauf bereits der Rechtspfle-ger beim Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2009 hin-gewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1 in vollem Umfang entsprochen. Das Landgericht hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1 angesetzte Verfahrensgeb374hr gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz gek374rzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 mit seinem Kosten-festsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgeb374hr in H366he von 367,90 200 netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erh366hte Verfahrensgeb374hr und deshalb die Zah- 2 - 4 - lung weiterer 367,90 200 netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der An-spruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Be-schwer unzul344ssig. Die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmit-telf374hrers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechts-mittels zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom 13. April 1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzul344ssig, wenn mit ihm lediglich im Wege der An-spruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64, 65; vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416, 1417; BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m.w.N.). Dementspre-chend k366nnen bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bil-dende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht wer-den, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabh344ngig von der Anspruchser-weiterung zul344ssig ist. Andernfalls sind sie zur nachtr344glichen Festsetzung an-zumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurB374ro 1991, 968; OLG Hamm JurB374ro 1996, 262 f.; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 104 Rn. 24; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., 247 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.). 3 - 5 - 4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 O 222/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2009 - 13 W 43/09 -
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