BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 79/09 vom 14. Januar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788, 247 840 a) Die dem Gl344ubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten k366nnen, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden k366nnen, im Verfahren nach 247 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). b) Ein Anspruch des Gl344ubigers gegen den Drittschuldner aus 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt. c) Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustel-lung des Pf344ndungsbeschlusses die gem344337 247 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erkl344-rungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erkl344rungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem344337 247 788 ZPO festsetzungsf344hig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566). BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - LG T374bingen AG Bad Urach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 19. Juni 2009 und Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Urach vom 9. Juli 2008 abge344ndert. Die von der Schuldnerin an den Gl344ubiger zu erstattenden Voll-streckungskosten werden auf 809,20 200 nebst Jahreszinsen in H366-he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 13. M344rz 2008 festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Gl344ubigers und die Rechtsbe-schwerde der Schuldnerin im 334brigen werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger erwirkte am 5. September 2007 wegen einer Forderung von insgesamt 77.113,91 200 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ge-gen die Schuldnerin, mit dem deren angebliche Anspr374che aus Amtspflichtver- 1 - 3 - letzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepf344ndet und ihm zur Ein-ziehung 374berwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erkl344rungen ge-m344337 247 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er mit An-waltsschreiben vom 29. Oktober 2007 gemahnt. Mit Schreiben vom 7. November 2007 teilte der Drittschuldner mit, dass die Forderungen "nicht als begr374ndet anerkannt" w374rden. Daraufhin beauftragte der Gl344ubiger seine Rechtsanw344lte, die Anspr374che einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte, wurde zun344chst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung der gepf344ndeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchge-f374hrt. Der Gl344ubiger hat beantragt, die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten in H366he von 1.643,21 200 gem344337 247 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat f374r das Mahnschreiben eine Ge-sch344ftsgeb374hr und f374r die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgeb374hr ange-setzt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht unter Ab344nderung des angefoch-tenen Beschlusses und Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags, die von der Schuldnerin an den Gl344ubiger nach 247 788 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Voll-streckungskosten auf 1.547,00 200 zzgl. Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. Sie erstrebt weiterhin die Zur374ckweisung des Kostenfestsetzungsan-trags. 2 - 4 - II. 3 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die von der Schuldnerin an den Gl344ubiger zu erstattenden Kosten sind auf 809,20 200 zzgl. Zinsen festzusetzen. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gesamten noch zur 334berpr374fung gestellten Anwaltskosten seien gem344337 247 788 ZPO von der Schuld-nerin zu tragen. Die Schuldnerin habe Veranlassung zur Zwangsvollstreckung gegeben. Aus Sicht des Gl344ubigers habe Ende November/Anfang Dezember 2007 kein anderer Erfolg versprechender Weg als die vorbereitete Klage gegen den Drittschuldner bestanden, um das damals mehr als vier Monate rechtskr344f-tige Urteil durchsetzen zu k366nnen. Die beabsichtigte Klage sei weder mutwillig noch von vornherein aussichtslos gewesen. Dem Gl344ubiger stehe gegen den Drittschuldner ein direkter, vorrangiger Erstattungsanspruch hinsichtlich der streitgegenst344ndlichen Kosten nicht zu. Ein solcher ergebe sich nicht allein we-gen der S344umnis des Drittschuldners bei der Erkl344rung nach 247 840 ZPO. Dem Gl344ubiger st374nden daher die geltend gemachten Geb374hren aus einem Streit-wert von 77.113,91 200 zu. 2. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand, soweit die Kosten f374r die Vorbereitung der Klage betroffen sind. Hinsichtlich der f374r das Mahnschreiben entstandenen Kosten hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. 5 a) Die wegen des Klageauftrags angefallenen Kosten hat das Beschwer-degericht zu Recht gem344337 247 788 ZPO festgesetzt. 6 aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits 7 - 5 - zwischen dem Gl344ubiger und dem Drittschuldner 374ber eine gepf344ndete und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach 247 788 ZPO erstat-tungsf344hig sein k366nnen. Dies gilt in gleicher Weise f374r die Kosten der Vorberei-tung einer solchen Klage. Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwen-dungen des Gl344ubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 788 Rdn. 3). Bei dem Drittschuldnerprozess und dessen Vor-bereitung handelt es sich um Vollstreckungsma337nahmen des Gl344ubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Dritt-schuldner betreffenden Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zu vollziehen. Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, dass er die Forderung des Gl344ubigers nicht freiwillig erf374llt hat. bb) Festsetzungsf344hig sind diese Kosten gem344337 247 788 Abs. 1 ZPO aller-dings nur, soweit sie notwendig waren. Auch das Vorliegen dieser Vorausset-zung hat das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt. 8 (1) Aus der ma337geblichen Sicht des Gl344ubigers gab es bei Erteilung des Klageauftrags keine andere Erfolg versprechende M366glichkeit, die titulierte For-derung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen. Denn dieser hatte erkl344rt, die gepf344ndete Forderung "als nicht begr374ndet anzu-erkennen". Im Hinblick darauf war die vorbereitete Klage nicht mutwillig. Sie war auch, wie sich bereits aus der sp344teren Erf374llung der Forderung ergibt, nicht von vornherein aussichtslos. 9 (2) Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten der Vorbereitung der Klage als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Viel-mehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldner-prozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der 10 - 6 - Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden k366nnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). 11 Auch diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht zu Recht an-genommen. Dem Gl344ubiger steht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf Ersatz der f374r die Vorbereitung der Klage angefallenen Kosten nicht zu. Ein sol-cher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner nur, wenn er eine Auskunft gem344337 247 840 Abs. 1 ZPO unvollst344ndig, unrichtig, irref374hrend oder versp344tet erteilt (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 840 Rdn. 12). Durch die in 247 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung soll die Entscheidung des Pf344ndungsgl344ubigers erleichtert werden, ob er aus der gepf344ndeten angebli-chen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pf344ndung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner die Auskunftspflichten und die Haftung aus der Nichterf374llung auferlegt (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294). Der Drittschuldner hat seine Auskunftspflicht gem344337 247 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die abgegebene Erkl344rung nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat er sich nur dazu zu erkl344ren, ob er die Forderung als begr374ndet anerkennt, nicht dar374ber, ob die Forderung begr374ndet ist. Eine Haftung gem344337 247 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet damit aus. 12 Wegen versp344teter Abgabe der gem344337 247 840 Abs. 1 ZPO zu erteilenden Ausk374nfte kommt eine Haftung des Drittschuldners gem344337 247 840 Abs. 2 ZPO hier nicht in Betracht. Die versp344tete Auskunft ist f374r den dem Gl344ubiger ent-standenen Schaden, die wegen der Vorbereitung der Klage angefallenen An- 13 - 7 - waltskosten, nicht kausal geworden. Denn die Entscheidung, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, hat der Gl344ubiger erst nach Abgabe der Dritt-schuldnererkl344rung getroffen. 14 b) Die im Zusammenhang mit dem Mahnschreiben vom 29. Oktober 2007 angefallenen Anwaltskosten k366nnen nicht gem344337 247 788 ZPO gegen die Schuldnerin festgesetzt werden. Insoweit handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Wie bereits ausgef374hrt, soll dem Schuldner durch die in 247 840 Abs. 1 ZPO getroffene gesetzliche Regelung nur die Ent-scheidung erleichtert werden, ob er aus der gepf344ndeten angeblichen Forde-rung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Er-teilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erkl344rung nach 247 840 Abs. 1 ZPO dem Gl344ubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbar-keit der gepf344ndeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566). Eine nochmalige Aufforde-rung an den schweigenden Drittschuldner, sich nach 247 840 Abs. 1 ZPO zu er-kl344ren, ist daher auch unter Ber374cksichtigung der berechtigten Interessen des Gl344ubigers nicht geboten. Damit verbundene Anwaltskosten sind nicht erstat-tungsf344hig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, aaO). Das gilt nicht nur im Verh344ltnis zwischen dem Gl344ubiger und dem Drittschuldner, sondern auch im Verh344ltnis des Gl344ubigers zum Schuldner. c) Der Gl344ubiger kann daher nur eine Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG-VV Nr. 3101 Nr. 1 aus einem Streitwert von 77.113,91 200 erstattet verlangen. Die dar374ber hinaus f374r die Mahnung geltend gemachte Gesch344ftsgeb374hr ist nicht erstattungsf344hig. 15 - 8 - Die gem344337 247 788 ZPO festzusetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung ermitteln sich daher ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag des Gl344u-bigers wie folgt: 16 Verfahrensgeb374hr RVG-VV Nr. 3101 0,8 960,00 200 Anrechnung gem344337 RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 0,25 - 300,00 200 Pauschale gem344337 RVG-VV Nr. 7002 20,00 200 19 % Umsatzsteuer 129,20 200 Gesamtbetrag 809,20 200 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 17 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bad Urach, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 M 1382/07 + 3 M 1779/07 - LG T374bingen, Entscheidung vom 19.06.2009 - 5 T 196/08 -
Full & Egal Universal Law Academy