BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/10 vom 18. August 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 17. M344rz 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene ist Staatsangeh366riger von Sri Lanka. Er verlie337 das Bun-desgebiet nach der bestandskr344ftigen Ablehnung eines Asylantrags. Im Jahr 2007 reiste er, von Frankreich kommend, wiederum nach Deutschland ein und wurde nach Frankreich zur374ckgeschoben. Am 8. Februar 2010 reiste er aber-mals aus Frankreich ein. Bei einer Kontrolle versuchte er, sich mit einem ent-wendeten deutschen Personalausweis auszuweisen, und wurde verhaftet. Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim hat das Amtsgericht mit Be-schluss vom 8. Februar 2010 gegen den Betroffenen Haft bis zu seiner R374ck-schiebung, l344ngstens f374r die Dauer von drei Monaten, angeordnet. Die hierge-gen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 1 - 3 - Bem374hungen des Bundesamts f374r Migration und Fl374chtlinge (BAMF), den Betroffenen nach Frankreich zur374ckzuschieben, blieben bis Mitte April 2010 erfolglos. Das Amtsgericht hat deshalb mit Beschluss vom 27. April 2010 die Haftanordnung aufgehoben und die Freilassung des Betroffenen angeordnet. 2 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei nicht zu beanstan-den. Der Haftantrag sei von der zust344ndigen Beh366rde gestellt worden. Aufgrund der unerlaubten Einreise sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig gewe-sen. Es habe der begr374ndete Verdacht bestanden, dass er sich der R374ckschie-bung habe entziehen wollen. Eine Aufenthaltsberechtigung habe er nicht ge-habt. Die Anordnung der Haft f374r die Dauer von drei Monaten sei verh344ltnism344-337ig gewesen. Eine nochmalige Anh366rung des Betroffenen durch das Beschwer-degericht sei nicht erforderlich gewesen; auch habe eine in Frankreich lebende Ehefrau nicht angeh366rt werden m374ssen. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft und zul344ssig, aber unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Das form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsmittel ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ungeachtet des Umstands, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 = InfAuslR 2010, 249, 250). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Weder die Haftanord-nung noch die sie best344tigende Entscheidung des Beschwerdegerichts sind rechtlich zu beanstanden. 7 a) Die R374ge, der Betroffene sei - wenn 374berhaupt - versp344tet 374ber sein Recht belehrt worden, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von der Inhaftierung zu unterrichten (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b W334K), weil die Beleh-rung weder bei der Ingewahrsamnahme noch bei der Anh366rung zur 334berpr374-fung der Ingewahrsamnahme erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg. Denn das - vermeintlich - fehlerhafte Handeln der Beamten der Bundespolizei ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 8 b) Der Betroffene ist vor seiner Inhaftierung von dem Amtsrichter ord-nungsgem344337 nach 247 36 Abs. 1 Buchst. b W334K belehrt worden. Den daran in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ge344u337erten Zweifeln fehlt die Grundlage. Mag die Feststellung der Belehrung in dem Protokoll 374ber die Anh366rung des Betroffenen auch auf einem Textbaustein beruhen, bei dem das Wort "nicht" entsprechend dem Ergebnis der Befragung des Betroffenen zu streichen oder nicht zu streichen ist, hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte davon aus-zugehen, dass die Belehrung erfolgte, und zwar rechtzeitig (siehe dazu Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, Rn. 18, juris). 9 - 5 - c) Das Beschwerdegericht musste den Betroffenen nicht erneut anh366ren. Zwar ist die pers366nliche Anh366rung auch in dem Rechtsmittelverfahren grund-s344tzlich erforderlich (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154, 155). Aber hiervon kann nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn eine pers366nliche Anh366rung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zus344tzliche Erkenntnisse von einer erneuten Anh366rung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 222/09, aaO). So war es hier. Der Umstand, dass der Betroffene erstmals in seiner An-h366rung durch Beamte der Bundespolizeiinspektion H. am 1. M344rz 2010 vorgetragen hat, er sei mit einer legal in Frankreich lebenden Frau verheiratet, 344nderte nichts an dem Vorliegen der Voraussetzungen f374r die Haftanordnung. Denn der Betroffene hat nicht angegeben, dass er freiwillig zu dieser Frau zu-r374ckkehren wollte. Andere Anhaltspunkte f374r eine freiwillige R374ckkehr gab es nicht. Auch die Rechtsbeschwerdebegr374ndung ersch366pft sich insoweit in vagen Vermutungen. Das Beschwerdegericht konnte seiner Beurteilung deshalb die Angabe des Betroffenen in seiner Anh366rung bei dem Amtsgericht zugrunde le-gen, er wolle gerne in Deutschland leben. 10 d) Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdege-richt die - angebliche - Ehefrau des Betroffenen nicht an dem Verfahren beteiligt und sie nicht angeh366rt hat. Eine Beteiligung nach 247 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, die im Ermessen des Gerichts steht (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZR 9/10, Rn. 17, juris), schied aus, weil nach den Angaben des Betroffenen davon auszugehen war, dass er von der Frau dauernd getrennt lebte. Eine Be-teiligung nach 247 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG kam nicht in Betracht, weil der Betrof-fene die Frau nicht als Vertrauensperson benannt hatte. 11 e) Schlie337lich ist f374r einen Versto337 gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 12 - 6 - 205/09, Rn. 16, juris) nichts ersichtlich. Auch nach der Weigerung der franz366si-schen Beh366rden, den Betroffenen zur374ckzunehmen, dauerten die Bem374hungen um die R374ckschiebung an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG, die Festsetzung des Gesch344ftswerts auf 247 128c Abs. 2 i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 08.02.2010 - 11 XIV 4290 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.03.2010 - 11 T 138/10 (7) -
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