BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/10 vom 30. M344rz 2010 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 417 Abs. 1 Von den Bundespolizeiinspektionen gestellte Haftantr344ge sind solche der jewei-ligen 374bergeordneten Bundespolizeidirektionen. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10 - LG Osnabr374ck AG Nordhorn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Nordhorn vom 8. Februar 2010 in der Fassung des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist Staatsangeh366riger von Sri Lanka. Er verlie337 das Bun-desgebiet nach der bestandskr344ftigen Ablehnung eines Asylantrags. 2007 reiste er von Frankreich kommend wiederum nach Deutschland ein und wurde nach Frankreich zur374ckgeschoben. Am 8. Februar 2010 reiste er abermals aus Frankreich ein. Bei einer Kontrolle versuchte er, sich mit einem entwendeten deutschen Personalausweis auszuweisen, und wurde verhaftet. Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2010 gegen den Betroffenen Haft bis zu seiner R374ckschiebung, l344ngstens f374r die Dauer von drei Monaten, angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Betroffene unter anderem die Unzust344ndigkeit der den Haftantrag stellenden Beh366rde geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Betroffne mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, 1 - 3 - die Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde anzuordnen. II. 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Er ist zwar in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, juris, Rdn. 3; Kei-del/Meier-Holz, FamFG, 16. Aufl. 247 74 Rdn. 61). 2. Der Antrag ist aber unbegr374ndet. 4 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Be-troffenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, juris, Rdn. 5; ferner Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). 5 b) Daran fehlt es hier. Die Anordnung der Haft zur Zur374ckschiebung des Betroffenen wird sich nach bisherigem Sachstand nicht wegen einer Unzust344n-digkeit der antragstellenden Beh366rde als unrechtm344337ig erweisen. 6 Das Vorliegen eines zul344ssigen Antrages ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fen (BayObLG FGPrax 1997, 117; OLG Schleswig FGPrax 1997, 236, 237; KG FGPrax 1998, 157; OLG Karlsruhe 7 - 4 - FGPrax 2008, 228, 229; OLG Celle FGPrax 2008, 227, 228; OLG K366ln FGPrax 2009, 137, 138). Der nach 247 417 Abs. 1 FamFG f374r die Freiheitsentziehung er-forderliche Antrag ist von der zust344ndigen Beh366rde gestellt worden. Nach 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-374berschreitenden Verkehrs beauftragten Beh366rden unter anderem f374r Zur374ck-weisungen und Zur374ckschiebungen an der Grenze zust344ndig. Der Grenzschutz des Bundesgebietes obliegt nach 247 2 Abs. 1 Bundespolizeigesetz der Bundes-polizei. Nach 247 1 Abs. 1 der Verordnung 374ber die Zust344ndigkeiten der Bundes-polizeibeh366rden sind die Bundespolizeidirektionen als Unterbeh366rden, 247 57 Abs. 1 Bundespolizeigesetz, zur Wahrnehmung der der Bundespolizei ob-liegenden Aufgaben sachlich zust344ndig. Die 366rtliche Zust344ndigkeit ergibt sich vorliegend aus 247 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung. Das f374hrt in dem zu entschei-denden Fall zur 366rtlichen und sachlichen Zust344ndigkeit der Bundespolizeidirek-tion Hannover. Zu dieser geh366rt die Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim. Dass diese den Haftantrag gestellt hat, ist unsch344dlich; denn das Handeln der Bundespolizeiinspektionen wird mangels einer organisatorischen Selbst344ndig-keit der jeweiligen 374bergeordneten Bundespolizeidirektion zugerechnet. aa) Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Beh366rden. Der Begriff der Beh366rde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzu-fassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Okto-ber 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Beh366rde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und s344chlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbst344ndigkeit aus-gestattet dazu berufen ist, unter 366ffentlicher Autorit344t f374r die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm gef366rderter Zwecke t344tig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabh344ngig ist von 8 - 5 - der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Gesch344fte an-vertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO). Dass das Bundespolizeigesetz und die Verordnung 374ber die Zust344ndigkeiten der Bundespolizeibeh366rden die Bundespolizeiinspektionen nicht nennen, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn selbst fehlerhaft errichtete Beh366rden und deren Tr344ger sind im Interesse der Rechtssicherheit bis zur endg374ltigen Feststellung der Unwirksamkeit nicht als inexistent zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 38; BVerwG NvWZ 2003, 995, 996). F374r den Begriff der Beh366rde ist eine organisatorische Selbst344ndigkeit notwendig (Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., 247 1 Rdn 71; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 247 1 Rdn. 248). Indiz f374r eine Verselb-st344ndigung der Einrichtung zu einer Beh366rde ist insbesondere die F344higkeit der Einrichtung, in eigenem Namen zu handeln, die ihrerseits durch eine gesetzli-che Regelung zuerkannt oder durch Rechtsvorschriften zugewiesen wird (Schliesky in Knack/Hennecke, aaO, 247 1 Rdn. 72, 73). Eine solche Befugnis findet sich f374r die Bundespolizeiinspektionen weder im Bundespolizeigesetz noch in der Verordnung 374ber die Zust344ndigkeiten der Bundespolizeibeh366rden. Die Bundespolizeiinspektionen sind unselbst344ndige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen (Wagner, JURA 2009, 96, 97). Sie stehen den Ar-beitseinheiten einer Beh366rde wie 304mtern und Dienststellen gleich (vgl. hierzu Schliesky in Knack/Hennecke, aaO, 247 1 Rdn. 71; Schmitz in Stelkens/Bonk/ Sachs, aaO, 247 1 Rdn. 248). Solchen 304mtern kommt eine Beh366rdeneigenschaft nur dann zu, wenn sie kraft gesetzlicher Regelung gebildet werden m374ssen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, 247 1 Rdn. 251). So verh344lt es sich mit den Bundespolizeiinspektionen anders als mit den fr374heren Bundespolizei344m-tern (vgl. 247 57 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung) gerade nicht. Sie nehmen 366ffentliche Aufgaben im 9 - 6 - Sinne von 247 1 Abs. 4 VwVfG wahr, ohne dass ihnen eigener Beh366rdencharakter zukommt (Wagner JURA 2009, 96, 97). 10 bb) Als Untergliederung der Bundespolizeidirektion wird das Handeln der Bundespolizeiinspektion mangels Selbst344ndigkeit der jeweils zust344ndigen Bun-despolizeidirektion zugerechnet (Wagner JURA 2009, 96, 97). Antr344ge, die eine Bundespolizeiinspektion stellt, sind Antr344ge der 374bergeordneten Bundespolizei-direktion. Antragstellende Beh366rde ist die jeweilige Bundespolizeidirektion, auch wenn diese nicht ausdr374cklich als Antragstellerin ausgewiesen wird, sondern die Bundespolizeiinspektion als Antragstellerin erscheint. Deshalb ist es un-sch344dlich, wenn der Antrag in Freiheitsentziehungssachen nicht (auch) die 374bergeordnete Bundespolizeidirektion nach 247 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auff374hrt, da eine Bundespolizeiinspektion mangels eigener origin344rer gesetzlicher Zu-st344ndigkeiten nur als Vertreterin f374r die Bundespolizeidirektion auftreten kann. Dementsprechend ist die 374bergeordnete Bundespolizeidirektion und nicht (auch) die Bundespolizeiinspektion Beteiligte des Verfahrens im Sinne des 247 418 Abs. 1 FamFG. cc) Ohne Bedeutung ist schlie337lich auch, dass der Antrag vom 8. Fe-bruar 2010 das nicht mehr existierende Bundespolizeiamt Kleve auff374hrt. Nach den mit dem Aussetzungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Be-schwerdegerichts ist von der Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim versehent-lich ein alter Vordruck benutzt worden. Die Bundespolizeiinspektion Bad Bent-heim konnte und wollte allein f374r die Bundespolizeidirektion Hannover t344tig wer-den. Dies ergibt sich auch aus den weiteren mit dem Aussetzungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass die Ingewahrsam-nahme des Betroffenen und der Aufgriffsbericht durch die Bundespolizeiinspek-tion Bad Bentheim f374r die Bundespolizeidirektion Hannover erfolgt sind. Hier-durch wird zugleich deutlich, dass die Bundespolizeiinspektion ein dieser zuge- 11 - 7 - h366riger Teil ist und allein die Bundespolizeidirektion Hannover zust344ndige Ver-waltungsbeh366rde nach 247247 417 Abs. 1 FamFG, 247 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, 247 57 Abs. 1 Bundespolizeigesetz i.V.m. 247 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung 374ber die Zust344ndigkeiten der Bundespolizeibeh366rden f374r den vorliegenden Haftantrag ist. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 08.02.2010 - 11 XIV 4290 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 17.03.2010 - 11 T 138/10 (7) -
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