BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/11 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdef374hrer (Rechts-beschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen bzw. zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert aller Verfahren betr344gt 3.000 200. Gr374nde: S344mtliche Antr344ge sind schon deswegen unzul344ssig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind. 1 Zudem gilt folgendes: 2 F374r Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zust344ndig. Sie sind vor einem erstinstanzlich zust344ndigen Gericht zu erheben. 3 Soweit sich der Schriftsatz vom 17. M344rz 2011 als Rechtsbeschwerde gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. M344rz 2008 richtet, ist sie unzul344ssig, weil etwa in Betracht kommende Rechtsmittel-fristen abgelaufen sind. Dasselbe gilt f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den 4 - 3 - Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. 5 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur im Rah-men einer zul344ssigen Rechtsbeschwerde in Betracht. Daran fehlt es. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 72 C 38/07 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.03.2008 - 9 S 131/07 -
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