BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79 / 12 vom 2 . Mai 2012 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. D r. Schmidt - Räntsch, d ie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 5 . März 2012 gegen die Betroffene angeordnete n und mit B e- schluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 13. April 2 012 auf rechterhaltene n Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene, nach eigenen Angaben ghanaische Staatsangehöri ge , reiste am 5 . März 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein. Sie war im Besitz eines deutschen Reisepas ses, der für eine andere Person ausgestellt war. Einen gültigen Reisepass oder einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel konnte sie nicht vorlegen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Abschiebung der Betroffenen nach Ghana . Das Amtsgericht hat mit Beschlu ss vom 5 . März 2012 auf Antrag der B e- teiligten zu 2 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung läng s- tens bis zum Ablauf des 4 . Juni 2012 angeordnet. Während des Beschwerd e- verfahrens stellte die Betroffene einen Asylantrag, der durch Bescheid des 1 2 - 3 - Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abg e- lehnt wurde . Dagegen erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht , verbunden mit eine m Eilantrag . Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht z u- rückgewiesen , ohne sie ern eut anzuhören . Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde , mit der sie zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die eins t- weilige Aussetzung de r Vollziehung der aufrechterhaltenen Haft erreichen will . II. Das Beschwerdegericht meint, die Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei gegeben . Im Hinblick auf die kurze Zeit zurückliegende richterliche Anhörung habe das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen Abstand g e- nommen , da eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei. III. Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige A n- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best ä- tigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Au s- sicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, B e- schluss vom 14. Oktober 201 0 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10 ; B e- schluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAus lR 2010, 440). So verhält es sich hier . 3 4 5 - 4 - 1. Mit Recht rügt die Betroffene, dass sie in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Die persönliche A nhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschri e- ben (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 1 4 ). Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster I n- stanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anh ö- rung nicht zu erwarten sind (Senat, Besc hluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 , FGPrax 2010, 261 Rn. 8 ; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 , BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. a) Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren erstmals geltend g e- macht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der Abschi e- bung entziehen wolle, zumal sie schon am Flughafen um Asyl nachgesucht h a- be. Zudem ha t sie nach der Haftanordnung einen Asylantrag gestel lt. Damit hatten sich seit dem Erlass der Haftanordnung neue entscheidungserheb liche Umstände ergeben, die einem Absehen von der persönlichen Anhörung entg e- genstanden . D enn der ernsthafte Wille eines Betroffenen, ein Asylverfahren durchzuführen, ist in di e Beurteilung, ob er ohne die Freiheitsentziehung unte r- tauchen wird, grundsätzlich einzustellen ( vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 176/10, juris Rn. 11 ). Die Glaubhaftigkeit dieses Vo r- bringens und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen konnte nur durch eine pe r- sönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht beurteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). 6 7 - 5 - b) Die erneute persönliche Anh örung w ar nicht deswegen entbehrlich, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat te . Denn gegen die se Entschei dung hat die Betroffene um Rechtssch utz durch eine Klage und einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht nachgesucht . 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 05.03.2 012 - 6 XIV 17/12 (B) - LG Landshut, Entscheidung vom 13.04.2012 - 63 T 967/12 - 8 9
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