BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/15 vom 22. Oktober 2015 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WÜK Art. 36 Die versäumte oder fehlerhafte Belehrung nach Art. 36 WÜK oder vergleichbaren bilateralen Abkommen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99). BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp b eschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 4. Mai 2015 und der Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 13. Mai 2015 den B e- troffenen bis zum 27. Mai 2015 in seinen Rechten verletz t haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen au f- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträ gt Gründe: I. Der Betroffene reiste am 15. Januar 2014 unerlaubt aus Italien nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Eine Recherche in dem europäischen Asylantragsregister EURODAC ergab, dass er schon ein Jahr zuvor in Italien einen Asylantra g gestellt hatte. Deshalb richteten die deutschen Behörden am 21. März 2014 ein Rücküberstellungsersuchen an Italien, auf welches die itali e- nischen Behörden bis zum 5. April 2014 nicht antworteten. Der Betroffene ve r- suchte seine Rücküberstellung nach Itali en mit Eilanträgen bei den Verwa l- 1 - 3 - tungsgerichten zu verhindern, was ihm nicht gelang. Am 2 9 . Juli 2014 brach das zuständige Bundesamt das Rücküberstellungsverfahren ab, nachdem es von den italienischen Behörden erfahren hatte, dass der Betroffene in Italien über subsidiären Schutzstatus verfüge und ihm daher ein Aufenthaltsrecht in Italien zustehe. Es stellte mit Bescheid vom 15. August 2014 fest, dass dem Betroffenen in Deutschland kein Asyl zusteht, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Ein Versuc h, die Abschiebung am 27. März 2015 zu vollziehen, scheiterte daran, dass der Betroffene zunächst nicht anzutreffen war, sich sp ä- ter seiner Abschiebung nach Italien widersetzte und ein Flug für einen Polize i- beamten, der ihn nach Italien begleitete, nicht g ebucht war. Er erhielt eine Du l- dung und wurde, als er sich am 4. Mai 2015 erneut wegen der Verlängerung der Duldung bei der zuständigen Behörde meldete, festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 15. Juni 2015 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit B e- schluss vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. Mai 2015 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftordnung für rechtmäßig. Der B e- troffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Hafthindernisse bestünden nicht. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liege vor, weil sich der B e- troffene dem ersten Abschiebungsversuch entzogen habe. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Haftanordnung ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Recht en. 1. Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon daraus, dass § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG als Grund für die Anor d- nung von Haft bei Anordnung und während der Dauer der Haft nicht anwendbar war. a) Es ist zwar ric htig, dass die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2015 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin - III - Verordnung) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) am 1. August 2015 nur auf di e Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG gestützt werden konnte, nicht dagegen auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der damals geltenden Nr. 5 AufenthG (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.). Es spricht manches dafür, dass das auch für den Haftgrund nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gilt, auf den die Haftanordnung hier gestützt ist. Das muss aber nicht entschieden we rden. b) Gegen den Betroffenen ist Haft nicht zur Sicherung seiner Rückübe r- stellung nach Italien gemäß der Dublin - III - Verordnung, sondern zur Sicherung seiner Abschiebung dorthin angeordnet worden. Auf eine Abschiebung war § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung uneingeschränkt anwendbar. aa) Zunächst kam allerdings keine Abschiebung, sondern nur eine Rüc k- überstellung in Betracht, weil nicht das deutsche Bundesamt über den Asyla n- 4 5 6 7 8 - 5 - trag des Betroffenen zu entscheiden hatte, sondern die italienischen Behörden. Italien hatte ihm nämlich Schutz gewährt und war deshalb nach Art. 12 Dublin - III - Verordnung für die Bearbeitung auch dieses Antrags zuständig. Im weiteren Verlauf des Rücküberstellungsverfahrens soll die Zuständigkeit aber auf das deutsche Bundesamt übergegangen sein, möglicherweise deshalb, weil die Frist für den Vollzug der Rücküberstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung verstrichen war. Dann wäre über den Asylantrag nach deutschem Asylrecht zu entscheiden und diese r als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Denn ein Asylsuchender, dem - wie hier dem Betroffenen - in einem Mitglie d- staat der Europäischen Union Schutz gewährt worden ist, hat keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland; sein Antrag ist unzulässig (BVerwG, Urte il vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13, BVerwGE 150, 29 Rn. 29). bb) Ein Betroffener, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europä i- schen Union Asyl gewährt und dessen weiterer Asylantrag in Deutschland als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in diesen Mitgliedstaat abzuschieben, wenn die Durchführung sichergestellt ist. Denn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG sichere Drittstaaten. Zur Sicherung einer solchen Abschiebung kann Haft un ter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordnet werden. Das strebte die beteiligte Behörde an. 2. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch nicht aus einem etwaigen Fehler bei der gebotenen Belehrung - hier - nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Vorschriften bilateraler Abkommen. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats führten solche Ve r- stöße zwar ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn . 4, vom 9 10 11 - 6 - 14. Juli 2011 - V ZB 275/1 0 , FGPrax 2011, 257 Rn. 6 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 33/13, juris Rn. 6). Daran hält der Senat aber nicht mehr fest. b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (i nsbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte fü h- ren können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 1 0 [rechtliches Gehör] und vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 5 [Belehrung über den Rechtsmittelverzicht]). Diese Änderung der Rechtsprechung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2013 (Rs. C - 383/13 - PPU - G. und R., ECLI:EU:C:2013:533). Danach darf das nationale Gericht die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Pa rlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglie d- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348, S. 98) wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur d ann aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, aaO, Rn. 45). Die von dem Gerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Haft zur S i- cherung der Abschiebung, sondern au ch für die Haft zur Beendigung eines ill e- galen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Eur o- päischen Union, weil sie eine unterschiedliche Behandlung der Verletzung von Verteidigungsrechten nicht erlauben (Senat, Beschluss vom 16 . Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 11). Zu den Verteidigungsrechten gehört die Belehrung nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Regelungen, die dem B e- troffenen die Möglichkeit bieten soll, seinen Heimatstaat um Hilfe zu bitten. 12 - 7 - Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu dieser Belehrung führt zur Rechtswidri g- keit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen. c) Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 WÜK gerügt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Deshalb führt ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft. 3. Die Haftanordnung war aber rechtswidrig, weil der Haftantrag unzulä s- sig war. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetz ung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichk eit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfun g des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5 , vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, v om 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, In fAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15). 13 14 15 - 8 - b) Diesen Anforderung en wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. aa) Sie hat darin zwar dargelegt, dass die Rückkehr des Betroffenen nach Italien im Wege der Rücküberstellung nach der Dublin - III - Verordnung b e- trieben, das Verfahren dann aber als Abschiebun g nach Italien fortgesetzt wo r- den ist. Weshalb es zu diesem Wechsel des Verfahrens kam, hat sie nicht e r- läutert. Darauf kam es aber entscheidend an. bb) Welche Haftgründe in Betracht kamen, hing seinerzeit davon ab, ob die Zuständigkeit für die Entsche idung über den Asylantrag schon auf die deu t- schen Behörden übergangen war oder noch bei den italienischen Behörden lag. Im ersten Fall wäre das Rücküberstellungsverfahren beendet gewesen. Zur S i- cherung der Abschiebung hätte dann uneingeschränkt auf die Haf tgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden können. War die Zustä n- digkeit dagegen noch nicht auf die deutschen Behörden übergangen, war das Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin - III - Verordnung noch nicht bee n- det. Haft hätte dann nu r nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung angeordnet werden dürfen. Danach setzte die Haft eine erhebliche Fluchtgefahr voraus, deren Gründe nach Art. 2 Buchstabe n der Verordnung durch die Mitgliedstaaten gesetzlich festzulegen sind. Die ser Vorgabe genügte § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seinerzeit nur mit Einschränkungen, weshalb die Haft zur Sicherung einer Rücküberstellung, wie eingangs dargelegt, seinerzeit nicht auf alle Haftgründe nach dieser Vorschrift gestützt werden konnte. Ohne eine Angabe zu dem Wechsel der Zuständigkeit ließ sich nicht feststellen, we l- chem Regime die Haftanordnung unterlag. 16 17 18 19 - 9 - cc) Diese entscheidende Angabe fehlte in dem Haftantrag. Sie ist von der beteiligten Behörde im weiteren Verfahren nicht nachgeholt und von dem Beschwerdegericht auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16 . Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23), selbst festgestellt worden. Deshalb durften weder die Haft noch ihre Fortdauer angeordnet we r- den. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 04.05.2015 - 700 XIV 316/15 B - LG Kassel, Entscheidung vom 13.05.2015 - 3 T 246/15 - 20
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