ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZB79.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/18 vom 6. Dezember 2018 in de r Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 420 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Bestimmt der Haftrichter für den Folgetag einen Termin zur persönlichen Anhörun g des Betroffenen und beantragt dessen Verfahrensbevollmächti g- ter wegen Terminkollision eine Terminverlegung, ist dem Verlegungsantrag auch dann zu entsprechen, wenn bereits organisatorische Vorbereitungen zur Bereitstellung des Betroffenen und zur Ladung des Dolmetschers g e- troffen worden sind. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZB 79/18 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Pr of. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 7. März 2018 und der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 30. April 2018 den Betroffenen für den Zeitraum vom 7. März bis 29. April 2018 und vom 12. bis 15. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Recht sverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Ge genstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 23. Februar 2018 versuchte er in einem grenzüberschreitend verkehrenden Fernbus nach Deutschland einzureisen. Da er kein e Identitäts - oder aufenthaltslegitimiere n- 1 - 3 - den Dokumente mit sich führte, wurde ihm die Einreise mit schriftlichem B e- scheid der Bundespolizei verweigert. Der Betroffene hatte sich bereits 2015 in Deutschland aufgehalten und erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. Nachdem das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vom 24. Februar 2018 Sicherungshaft bis zum 9. März 2018 angeordnet hatte, hat es mit Beschluss vom 7. März 2018 Haft bis zum 22. Mai 2018 zur Sicherung der Zurückweisung des B etroffenen nach Pakistan angeordnet. Das Landg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens am 15. Mai 2018 endet. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüs se des Amtsg e- richts und des Landgerichts ihn für den Zeitraum vom 7. März bis 29. April 2018 und vom 12. bis 15. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung von Zurückwe i- sungshaft nach § 15 Abs . 5 AufenthG rechtmäßig. Dass das Amtsgericht dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Verlegung des A n- hörungstermins nicht nachgekommen sei, begegne angesichts des bereits e r- folgten organisatorischen Aufwandes für die notwendigen Ladu ngen keinen rechtlichen Bedenken. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 - 4 - 1. Das Amtsgericht hat gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ve r- stoßen, weil es dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Verlegung des A nhörungstermins nicht nachgekommen ist. a) Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wa h- r ung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevol l- mächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinz u- zuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilna h- me des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehle r beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 V ZB 167/16, juris Rn. 7 ). b) Danach hätte das Amtsgericht dem Ter minverlegungsantrag des Ve r- fahrensbevollmächtigten des Betroffenen entsprechen müssen. Es hat, nac h- dem der A ntrag der Behörde am 6. März 2018 bei Gericht eingegangen war, für den Folgetag am 7. März 2018 um 13.30 Uhr einen Termin zur Anhörung des Betroffen en bestimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, der sich am Nachmittag des 6. März 2018 bei dem Amtsgericht für den Betroffenen a n- gezeigt hatte, wurde von dem Termin am 7. März 2018 benachrichtigt. Er stellte sogleich im Hinblick auf einen von ihm am selben Tag vor dem Verwaltungsg e- richt Berlin wahrzunehmenden Termin einen Verlegungsantrag. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der sehr kurzfristigen Ladung, hätte das Amtsgericht eine Terminverlegung vornehmen müssen, damit die Anhörun g des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten erfolgen kon n- te. 4 5 6 - 5 - Einer Terminverlegung stand nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Ei n- gangs des Verlegungsantrags am 7. März 2018 um 12.35 Uhr schon organis a- torische Maßnahmen für den um 13.30 Uhr anberaumten Termin erfolgt war en . Bestimmt der Haftrichter für den Folgetag einen Termin zur persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen und beantragt dessen Verfahrensbevollmächtigter wegen Terminkollision eine Terminverlegung, ist dem Verlegungsantr ag auch dann zu entsprechen, wenn bereits organisatorische Vorbereitungen zur Bereitstellung des Betroffenen und zur Ladung des Dolmetschers getroffen worden sind. D a- nach hätte der Haftrichter a ngesichts des Umstandes, dass e r am 6. März 2018 für den darau ffolgenden Tag den Anhörungstermin anberaumt hatte , von dem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur einige Stunden vorher Kenntnis erhalten und damit keine Möglichkeit mehr hatte, zeitliche Dispositi o- nen zu treffen, zur Wahrung der Rechte des Bet roffenen den Anhörungstermin verlegen müssen . Die von dem Amtsgericht getroffenen Terminvorbereitungen können die Beschneidung elementarer Rechte des Betroffenen nicht rechtfert i- gen. Eine Terminverlegung war zeitlich auch möglich, weil sich der Betroffene aufgrund der vorläufigen Haftanordnung noch bis zum 9. März 2018 in Zurüc k- weisungshaft befand. Zudem bestand die Möglichkeit, die Haft bis zur Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verlängern. c) Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts ist - mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 9) - in der Beschwerdeinstanz geheilt worden. Das Beschwerdegericht hat den Betroff e- nen am 26. A pril 2018 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten nochmals angehört und am 30. April 2018 über die Fortdauer der Haft en t- schieden. Damit ist am 30. April 2018 Heilung des Verfahrensfehlers eingetr e- 7 8 - 6 - ten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6). 2. Darüber hinaus rechtfertigt der Haftantrag der beteiligten Behörde nur eine Haftdauer bis zum 11. Mai 2018, nicht - wie das Beschwerdegericht meint - bis zum 15. Mai 2018. Nach den Angaben der Behörde wurden die P assb e- schaffungsdokumente am 28. Februar 2018 bei der Botschaft eingereicht. Nach ihren weiteren Angaben benötigten die pakistanischen Behörden für die Bea r- beitung der Passersatzausstellung ohne Sachbeweis acht Wochen. Die a n- schließende Organisation einer u nbegleiteten Rückführung und Flugbuchung nehme zwei Wochen in Anspruch. Schließlich wurde ein weiterer Tag für etwa auftretende Hindernisse angesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung war nur eine Haftanordnung bis zum 11. Mai 2018 gerechtfertigt. 9 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.03.2018 - 4 XIV 97/18 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.04.2018 - 33 T 513/18 - 10
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