BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 80/05 vom 20. Dezember 2005 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 900 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gl344ubigerin die angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Anspr374che auf Ruhegeld gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Be-schluss des Einzelrichters zur374ckgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we- 1 - 3 - gen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den an-gefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-setzten Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 - LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -
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