BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 80/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 1 Zum Beweis des rechtzeitigen Eingangs mit Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten durch den Prozessbevollm344chtigten des Rechtsmittelf374hrers. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 786,41 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Sch344den nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2005 in Anspruch. Das Amts-gericht P. hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozess-bevollm344chtigten des Kl344gers am 30. August 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. September 2006 hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist beim Berufungsgericht ausweislich des Eingangsstempels am 1 - 3 - 3. Oktober 2006 eingegangen. Mit Verf374gung des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts D. vom 5. Oktober 2006 wurde der Kl344-ger darauf hingewiesen, "dass die Berufung unzul344ssig sein d374rfte, da 205 die Berufungsfrist nicht eingehalten sein d374rfte". 2 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 beantragte der Kl344ger Wiederein-setzung in den vorigen Stand und legte dar, der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe sich in Kenntnis der am 2. Oktober 2006 ablaufenden Frist per-s366nlich zum Landgericht D. begeben und die Berufungsschrift zusammen mit einem anderen Schriftsatz am 2. Oktober 2006 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gesteckt. Auch auf dem anderen Schriftsatz sei als Eingangsstempel der 3. Oktober 2006 vermerkt worden. Voraussetzung f374r eine Wiedereinsetzung sei die Vers344umung einer Frist. Der Unterzeichner des Schriftsatzes trage ausdr374cklich vor, dass keine Frist vers344umt worden sei. Ob f374r eine Wiedereinsetzung Raum bleibe, m366ge das Gericht entscheiden. Der Unterzeichner sei sich sicher, die Schrifts344tze bereits am 2. Oktober 2006 in den Briefkasten des Landgerichts gesteckt und am 3. Oktober 2006, einem Fei-ertag, keine Post zum Landgericht gebracht zu haben. Er sei ohne weiteres be-reit, dies gem344337 247 236 Abs. 2 ZPO an Eides statt zu versichern. Mit Verf374gung vom 13. Oktober 2006 ordnete der Vorsitzende des Beru-fungsgerichts eine Anfrage bei der Poststelle an, ob am 2. bzw. 3. Oktober 2006 Probleme technischer Art beim Nachtbriefkasten bekannt seien. Nach Mit-teilung der Poststelle (Herr H.) - so ein weiterer Vermerk in der Akte - seien an diesen Tagen keine Probleme aufgetreten. Eine Mitteilung der Nachfrage und ihrer Beantwortung an den Kl344ger erfolgte nicht. 3 Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, per Fax am selben Tag beim Landgericht eingegangen, beantragte der Kl344ger Verl344ngerung der Berufungs- 4 - 4 - begr374ndungsfrist bis 20. November 2006 und bat, zun344chst 374ber den Wieder-einsetzungsantrag zu entscheiden. Die Fristverl344ngerung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts antragsgem344337 am 26. Oktober 2006 gew344hrt. 5 Die Beklagten sind dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten. Der Schriftsatz des Kl344gers vom 12. Oktober 2006 enthalte keine Beweisange-bote. Die blo337e Behauptung rechtzeitigen Eingangs gen374ge nicht. Die Rechtzei-tigkeit m374sse vielmehr zur vollen 334berzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2006 hat das Landgericht die Berufung des Kl344gers und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, ausweislich des Posteingangsstempels sei die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 3. Oktober 2006 eingegangen. Der Eingangsstempel entfalte nach 247 418 ZPO Beweiskraft. Der Gegenbeweis sei mit der Behauptung des Einwurfs am 2. Oktober 2006 nicht angetreten. Eine Nachfrage habe im 334brigen ergeben, dass es am 2./3. Oktober 2006 zu keinen technischen Problemen gekommen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzul344ssig, weil nur die Einhaltung der Frist behauptet werde. 6 Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 30. November 2006 begehrt der Kl344-ger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 7 - 5 - II. 8 Der angefochtene Beschluss h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 10 Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, der Kl344ger habe nicht unter Beweis gestellt, dass die Be-rufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Ausgehend vom Vorbrin-gen des Kl344gers hat der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten am 2. Oktober 2006 die Berufungsfrist gewahrt (247 517 ZPO). Mit diesem Vor-trag setzt sich das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinan-der. 11 a) Richtig ist zwar, dass der Eingangsstempel des Landgerichts gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO Beweis f374r den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht erbringt. Nach 247 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch ein Beweis der Unrich-tigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen 334berzeugung des Gerichts - zul344ssig. Allein die kaum jemals v366llig auszuschlie337ende M366glichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gr374nden nicht funktioniert oder bei der Ab-stempelung Fehler unterlaufen, reicht zur F374hrung dieses Beweises jedoch nicht aus. Andererseits d374rfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei an 12 - 6 - den Gegenbeweis nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine 374berspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR-ZPO 247 519 Abs. 2 Satz 2 Fristablauf 1; Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75; Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - VersR 2005, 1750, 1751; Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06 - NJW 2007, 603). Da der Au337enstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbrief-kastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhalts-punkt f374r etwaige Fehlerquellen hat, ist es zun344chst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufkl344rung n366tigen Ma337nahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - aaO). Dem entspricht es nur zum Teil, dass das Berufungsgericht eine formlose dienstliche 304u337erung lediglich mittelbar eingeholt hat, nicht aber die f374r die Leerung des Nachtbriefkastens zust344ndigen Personen selbst n344her zur Bearbeitung der Post vor und nach Feiertagen im Einzelnen befragt hat. Das wird es nachzuholen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass - wie bei jeder Beweisaufnahme - den Parteien des Rechtsstreits Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur eigenen W374rdigung zu geben ist (vgl. 247247 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1, 358 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass der Kl344ger bei M366glichkeit einer Stellungnahme zu der Auskunft der Poststelle seinerseits zum Beweis f374r seine Darstellung die Vernehmung seines Prozessbevollm344chtigten, Rechtsan-walt D., als Zeugen angeboten h344tte. 13 b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet im 334brigen das Gericht, die Ausf374h-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Geh366rs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme 14 - 7 - und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grunds344tzen der ZPO die Be-r374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Nach diesen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht Art. 103 Abs.1 GG verletzt. 15 Der Kl344ger hatte im Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgetragen, dass die Berufungsschrift rechtzeitig durch Einwurf in den Briefkasten des Landge-richts bei dem Berufungsgericht eingegangen sei; in diesem Schriftsatz hatte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers zudem seine Bereitschaft erkl344rt, sei-nen Vortrag zur Fristwahrung an Eides Statt zu versichern. Ein solches Ange-bot, eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts beizubringen, h344tte das Be-rufungsgericht unbedenklich als Benennung des Rechtsanwalts als Zeugen werten k366nnen. Zumindest aber h344tte es beim Kl344ger anfragen m374ssen, ob Rechtsanwalt D. als Zeuge benannt werde (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - aaO). Nach 247 139 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende des Prozessgerichts n344m-lich die Parteien auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Punkte bestehen. Gen374gte dem Berufungsgericht die angek374ndigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versiche-rung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, h344tte der Vorsitzende da-rauf hinwirken m374ssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - EzFamR ZPO 247 418 Nr. 2; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443). Der Prozessbe-vollm344chtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge vernommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - Ez-FamR ZPO 247 418 Nr. 2; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 373 Rn. 5). 16 - 8 - H344tte das Berufungsgericht seiner Aufkl344rungspflicht aus 247 139 ZPO ge-n374gt, h344tte der Kl344ger nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde den n344her be-zeichneten Zeugen benannt. 17 18 3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 574 Abs. 4 ZPO). M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 24.08.2006 - 4 C 3/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2006 - 4 S 539/06 -
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