BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/06 vom 1. Februar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsver-fahren nachtr344glich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht pr374fen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu 344ndern ist. ZVG 247 159 Lehnt das Vollstreckungsgericht eine 304nderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Ab344nde-rung des Teilungsplans geltend machen. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Beteiligte zu 2 tr344gt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 29.260,98 200. Gr374nde: I. Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundst374cks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 374ber-nommene Verpflichtung, E. W. eine lebensl344ngliche monatliche Leibrente zu zahlen. 1 In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz be-r374cksichtigt, dass Zahlungen aus den Ertr344gen des Grundst374cks erst zu entrichten 2 - 3 - sind, wenn die pers366nliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu 344n-dern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begr374ndung f374hrte sie an, dass sie als pers366nliche Schuldnerin laufend die monat-liche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverh344ltnis jedoch die Schuld-ner f374r die Leibrente aufzukommen h344tten. Aufgrund des ihr gegen374ber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend 247 1164 BGB auf sie 374bergegangen. 3 Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, eine 304nderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der 334bergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im 334brigen sei ein solcher 334bergang nicht m366g-lich, weil die Vorschrift des 247 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend an-wendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf 304nderung des Teilungsplans weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel k366nne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine so-fortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachtr344glich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zur374ckweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfah-rensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenst374ck zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Versto337 gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf- 5 - 4 - genommen werde. In beiden F344llen m374sse dasselbe Rechtsmittel, mithin die so-fortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegr374ndet, da die f374r die Hypothek geltende Vorschrift des 247 1164 BGB - mangels Akzessoriet344t zwischen der Real-last und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingli-ches Recht an dem zwangsverwalteten Grundst374ck zustehe. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 869 ZPO statthafte und zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen hat. 6 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es f374r die Ent-scheidung 374ber die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vor-schrift des 247 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei han-delt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, 374ber die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Vertei-lungsgericht (247 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (247 159 ZVG) zu entscheiden hat. Das gilt unabh344ngig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat. 7 a) Der zul344ssige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verst366337e gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (247 793 ZPO) geltend zu machen, w344hrend materiell-rechtliche Ein-wendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erl366sverteilung mit dem Wi-derspruch (247 156 Abs. 2 Satz 4, 247 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. 247 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (247 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. St366ber, ZVG, 8 - 5 - 18. Aufl., 247 156 Anm. 5.1 u. 5.6; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 156 Rdn. 20 f.; Haar-meyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., 247 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs pr374ft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Wider-spruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im 334brigen zul344ssig ist; ferner ber374cksichtigt es den Widerspruch bei der Ausf374hrung des Teilungsplans (247 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht dar374ber, ob der Widerspruch sachlich begr374ndet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widerspre-chenden gegen die betroffenen Gl344ubiger zu erhebenden Klage (247247 878 ff. ZPO) gekl344rt werden (vgl. St366ber, aaO, 247 115 Anm. 3.11). b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachtr344glich Rechte anmeldet und mit R374cksicht hierauf eine 304nderung des Teilungsplans beantragt. 9 aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren m366glich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine versp344tete Anmel-dung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der 247247 110, 37 Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebed374rftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Ver-steigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nach-stehen, f374r das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. 247 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie St366ber, aaO, 247 156 Anm. 4.2.). Eine nachtr344gliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren da-her stets m366glich. Sie f374hrt allerdings nicht zu einer r374ckwirkenden Ber374cksichti-gung des Rechts, sondern nur zu einer 304nderung des Teilungsplans f374r die Zu-kunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, 247 156 ZVG Rdn. 4; Dass-ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 159 Rdn. 1). 10 - 6 - bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf 304nderung des Tei-lungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wieder-um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verf374gung. Soweit Verfahrensfehler ger374gt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (247 793 ZPO). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachtr344glich an-meldenden Beteiligten an den Ertr344gen des Grundst374cks, muss dieser im Klage-weg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen. 11 Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den urspr374ngli-chen Teilungsplan - verfristet w344re (247247 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. 247 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten k366nnte, nicht aufgestellt worden ist. F374r diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach 247 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu rich-ten, deren Ber374cksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 159 Rdn. 4; B366tt-cher, ZVG, 4. Aufl., 247 159 Rdn. 2). Sie ist unabh344ngig davon m366glich, ob der An-meldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwal-tungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (247 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hin-dert zwar die weitere Ausf374hrung des Teilungsplans nicht; der Kl344ger kann aber durch eine einstweilige Verf374gung erreichen, dass die Ausf374hrung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. St366ber, aaO, 247 159 Anm. 2.2). 12 2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu pr374fen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass 247 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und 13 - 7 - eine 304nderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleich-wohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine 304nderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gr374nden nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung n344mlich auch damit begr374ndet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gr374nden des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des 247 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Fol-ge, dass ein Rechts374bergang auf sie nicht stattgefunden haben k366nne. Eine 334ber-pr374fung dieser - selbst344ndig tragenden - Begr374ndung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einw344nde gegen die Zur374ck-weisung eines Antrags auf 304nderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach 247 159 ZVG geltend gemacht werden k366nnen. Da die Entscheidung dar374ber, ob das Vollstre-ckungsgericht die entsprechende Anwendung von 247 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein. 14 IV. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gl344ubiger regelm344337ig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts 374ber die Aufstellung oder 304nderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor- 15 - 8 - schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 - LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -
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