BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/07 vom 14. Februar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 373.500 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundst374ck der Schuldnerin. 1 In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungs-gericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld er-bracht werden k366nnten. Der damalige Verfahrensbevollm344chtigte der Schuldne-rin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gl344ubigerin und fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erkl344rte sich damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 200 in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit sp344ter ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll- 2 - - 3 m344chtigter den Terminsvertreter der Gl344ubigerin erneut an. Nachdem dieser erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, be-stand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form. Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 200 ab. Da sie die be-antragte Sicherheit nur durch 334bergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zur374ck. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte zu 6 auf ein Gebot von 373.500 200. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-los geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 zu versagen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betrei-benden Gl344ubigerin die Sicherheitsleistung anordnen m374ssen. Eine abweichen-de Absprache der Schuldnerin mit dem Gl344ubigervertreter 344ndere hieran nichts. Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die Schuldnerin k366nne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der Gl344ubigerin davon abgehalten worden sei, sich w344hrend der Bietfrist eine zu-l344ssige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu m374sse einem Bieter keine Ge-legenheit gegeben werden. 5 - - 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist. 6 Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des Beteiligten zu 6 erteilt. Das h366here Gebot der Schuldnerin konnte schon des-halb keine Ber374cksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag erloschen war. 7 Nach 247 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zur374ckgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zur374ckweisung nicht sofort widerspricht. Ob das zur374ckgewiesene Gebot tats344chlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl. 247 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des 247 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit 374ber die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht l344nger als notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 72 Anm. 1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bie-ter und die Beteiligten die Zur374ckweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet das Erl366schen des Gebots an. Will ein Bieter die Zur374ckweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zun344chst das Erl366schen des Gebots verhindern und der Zur374ckweisung sofort widersprechen. 8 An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, welches die Grundlage f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag bildet (247 80 ZVG) und daher auch f374r das Beschwerdeverfahren ma337geblich ist, hat weder die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zur374ckweisung ihres Gebots sofort widersprochen. 9 - - 5 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-zessordnung gegen374berstehen. Das steht der Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378, Rdn. 7; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). 10 Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gem344337 247247 47 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 - LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -
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