BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 80/09 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erw344gung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichen-der Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen. Da die Voraussetzungen f374r die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Be-klagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (247 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe zu sehen sein, w344re dieser Antrag unzul344ssig, da eine Ent-scheidung des Senats 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits er-folgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tats344chlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 - X S 32/07, juris, Tz. 4). 1 - 3 - Einer Entscheidung 374ber den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum 28. Januar 2010 l344uft. 2 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 C 483/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 65 S 168/09 -
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