BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 80/10 vom 24. Mai 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 851a Abs. 1 § 851a Abs. 1 ZPO ist auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteilig ten Gebieten nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZB 80/10 - LG Bayreuth AG Kulmbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bau ner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 21. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurüc kgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Landwirtin, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Sie hat einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 erwirkt, der unter anderem A nsprüche der Schuldnerin an die Staatsoberkasse Bayern in L. als Drittschuldnerin auf "Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten" um - fasst. Die Schuldnerin hat für das Jahr 2009 gegen die Drittschuldnerin einen Anspruch auf "Ausgleichszulage in benacht eiligten Gebieten (AGZ)" in Höhe von 1.822,02 aufzuheben und Vollstreckungsschutz zu gewähren. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige B e- schw erde erhoben. Diese hatte Erfolg, soweit hier nicht mehr interessierende Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus bestimmten Förde r- programmen gepfändet worden waren. Unter anderem soweit Ansprüche auf 1 - 3 - Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten gepfändet worden sind, hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses insoweit weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 851a ZPO. Sie diene dem Ausgleich natürlicher ungünstiger Standortbedingungen oder and e- rer spezifischer Produktionsnachteile und w erde als reine Flächenprämie g e- währt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes bestehe nicht. III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Eine Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbesc hlusses hinsich t- lich der Forderung auf Auszahlung der Ausgleichszulage in benachteiligten G e- bieten in entsprechender Anwendung des § 851a Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass auch solche Ans prüche auf landwirtschaftliche Subventionen Forderungen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden können, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07, N JW - RR 2009, 411 Rn. 16 m.w.N.). Je - 2 3 4 5 - 4 - doch ist der Schutz der Landwirte nach § 851a ZPO nicht umfassend. Vielmehr wird nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe erse tzen - de Ansprüche erweitert werden (Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 851a Rn. 2; Beck'scher Online - Kommentar ZPO/Riedel, § 851a Rn. 4). Deshalb kommt es nicht in Betracht, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom Ve r- kauf landwirtschaftliche r Produkte vollständig abgekoppelt ist, den Forderungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Aus diesem Grund findet die Vorschrift des § 851a ZPO etwa keine Anwendung auf einen Anspruch auf Zahlung einer B e- triebsprämie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07, aaO Rn. 19 m.w.N.). Ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Fö r- derwegweisers des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwir t- sch aft und Forsten, Stand März 2010, erhalten Landwirte zum Ausgleich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Pr o- duktionsnachteile eine Ausgleichszulage, die die Fortführung der Landwirtschaft in diesen Gebieten sowie die Erh altung der Kulturlandschaft nachhaltig sichern soll. Damit ergänzt sie nicht einen Verkaufserlös im Sinne des § 851a Abs. 1 ZPO. Insbesondere ersetzt sie diese Ansprüche oder Teile dieser Ansprüche nicht. Ohne die Ausgleichszahlungen droht die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausgleichszulage soll dazu dienen, dieses zu verhindern. Damit besteht zwischen der Ausgleichszulage und der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes kein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise, d ass sie ganz oder teilweise Verkäufe ersetzende Ansprüche gewährt. Dieser wird nicht allein dadurch hergestellt, dass Voraussetzung für die Gewä h- rung der Ausgleichszulage ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch tat - sächlich bewirtschaftet werden. D enn diese Voraussetzung stellt nur sicher, 6 - 5 - dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten fortgeführt und die Kulturlandschaft erhalten und damit das Ziel der Ausgleichszulage erreicht wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Ansprüche a uf Zahlung von Mitteln aus den Agrarumweltmaßnahmen mit den Ansprüchen auf Zahl ung der Ausgleichszulage nicht vergleichbar (im Ergebnis ebenso Haertlein/Müller, GPR 2006, 148 ff.; a.A. Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 851a ZPO Rn. 3; LG Koblenz, RdL 2006, 224). - 6 - IV. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 12.03.2010 - 1 M 1740/09 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.10.2010 - 42 T 41/10 - 7
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