BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80 / 1 1 v om 1 4 . Juni 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1 4 . Juni 2012 durch den Vor - sit zenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 10. März 2011 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 17 . März 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene , ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 9. März 2011 mit einem Bus aus den Niederlanden kommend in das Bundesgebiet ein. In Grenzn ä- he wurde er von Beamten der Bundespolizei mit gefälschten, angeblich in Mailand ausgestellten Papiere n angetroffen und festgenommen. Eine Eurodac - Abfrage anhand der Fingerabdrücke ergab, dass der Betrof - fene am 4. März 2011 in Triest/Italien einen Asylantrag gestellt hatte und erke n- nungsdienstlich behandelt worden war. 1 2 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 10. März 2011 H aft bis längsten s zum 9. Juni 2011 zur Sicherung einer Zurückschiebung nach Italien gemäß Art. 16 der Verordnung (E G) Nr. 343/2003 des Rates vo m 18. Februar 2003 (Dublin II - Verordnung) angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen g egen die Haftanordnung hat d as Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2011 zurüc k- gewiesen. Der Betroffene ist später aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbes chwerde beantragt er die Feststellung, durch die Hafta n- ordnung und deren Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Haft zur Sicherung der Zurüc k- schiebung des Betroffenen nach Italien zu Recht angeordnet worden sei, und ve r- weist auf die die Gründe des angefochtenen Beschlusses , in dem das Amtsgericht den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht hat . III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Fes t- stellungsantr ag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 , InfAuslR 2010, 359, 360 ), form - und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Be troffene ist bereits durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil die Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung wegen Fe h- lens eines den Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 FamFG entspreche n- den Haftantrags nicht hätte angeordnet werde n dürfen. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderu n- gen an die Begrü ndung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifel s- freien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlic h- keit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die bea n- tragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Okt o- ber 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris). b) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG. Danach hat die Begründung des Haftantrags die Tatsachen zur Durchführbarkeit der Abschiebung zu benennen. aa) Dazu ist - wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterl a- gen erg ibt, dass gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist - auszuführen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Ausländers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt hat (vgl. Sen at , B eschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148, 149 Rn. 7). Ohne das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft darf die Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Das Einvernehmen der Staat s- anwaltschaft ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - der Ausländer nach une r- laubter Einreise zurückgeschoben werden soll (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 13 ff.). Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (vgl. nur Senat, Besc hlü s- se vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 ff. und vom 29. September 2011 V ZB 61/11, Rn. 5, juris std. Rspr.). 8 9 10 - 5 - bb) Danach war der Haftantrag unzulässig . In der ihm beigefüg ten Darste l- lung des Sachverhalts durch die Beteiligte zu 2 ist ausgeführt, dass diese gegen den Betroffenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und der Urkundenfälschung eingeleitet hatte. Danach h ä tte der Haftantrag eine Erklär ung zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft enthalten müssen, woran es jedoch fehlte. Eine Heilung dieses Mangels ist nicht erfolgt. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK 11 12 13 - 6 - entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 10.03.2011 - 2a XIV 3336B - L G Aurich, Entscheidung vom 17.03.2011 - 1 T 71/11 -
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