BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 8 0 / 11 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles, die Rich terin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Erinnerung de s Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9 . Juli 2012 - Kassenzeichen 78001 2128 0 8 8 - sowie die erneute Gegenvo r- ste l lung des Beklagten geg en den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 w erden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 1 2 . J uni 201 2 d ie Rechtsbeschwe r- de des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. Juli 2011 als unzulässi g verworfen und dem Beklagten die Ko s ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber de m Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9 . Juli 201 2 festgesetzten Beschwerd e- wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene G ebühr gemäß Nr. 182 0 KV - GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 9 in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich d er Beklagte mit der Erinn e- rung . Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII Z B 84/11 , die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar a uf - 1 - 3 - einander ; z udem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgericht s- hof erfolgten - unrichtige n Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen. II. 1. Die Erinnerung ist - a uch soweit der Beklagte die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) erstrebt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW - RR 2005, 1230; BFH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 - X E 2/05, juris Rn. 9 f.; vom 2 4. Oktober 2007 - IX E 20/07, juris Rn. 4) - statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übr i- gen zulässig . 2. S ie ist aber nicht begründet . a) Soweit sich der Beklagte gegen die ihn treffende Kostenpflicht wendet, ist die Erinnerung bereits deshalb unbegrü ndet , weil s ie nach § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann , nicht aber d a- rauf, dass d e n Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. Senatsb e- schluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09, juris Rn. 3 mwN; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 66 Rn. 14 ). A n die im Beschluss des Senats vom 1 2 . J uni 201 2 ausgesprochene Kostenpflicht ist s o- wohl der Kostenbeamte als auch - wegen der Rechtskraft der Entsche i dung - der Senat selbst gebunden . b ) Die Erinnerung bleibt , auch soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet, ohne Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - aa) Der in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 enthaltene Kostena n- satz ist sowohl hinsichtlich der Ent stehung als auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr zutreffe nd. Da sich die vorliegende Rechtsbeschwerde und d ie Recht s- beschwerde des Parallelverfahrens VIII ZR 84/11 jeweils gegen unterschiedl i- che Beschlüsse des Berufungsgerichts richten, ist die Gebühr gemäß Nr. 1820 KV - GKG in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren ang efallen. bb) Auch soweit der Beklagte geltend macht, von der Erhebung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten sei wegen unrichtiger Sachbehan d- lung abzusehen, bleibt sein e Erinnerung ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erho ben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat oder durch das Berufungsgericht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, juris Rn. 21) lassen sich der Erinn e- rung indes nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführu n- gen des Beklagten g eben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senat s- beschlusses vom 12. Juni 2012. 4. Sowe it der Beklagte darüber hinaus rügt, über seinen Antrag vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Erhebung einer Anh ö- rungsrüge gegen den vorstehend genannten Senatsbeschluss sei noch nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Der Senat hat bereits durch Beschluss 6 7 8 9 - 5 - vom 15. August 2012 diesen Antrag sowie die damalige Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 zurückgewiesen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Pinneberg , Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -
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