BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 2. April 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsv ersteigerung des im Eingang di e- ses Beschlusses genannten Grundstücks der Schuldner (Beteiligte zu 1 und 2); dieses ist mit einem von den Schuldnern bewohnten Haus bebaut. Das Vol l- streckungsgericht hat dem Beteiligten zu 4 unter Zurückweisung eines Antrags der Schuldnerin, das Verfahren wegen einer bei ihr bestehenden Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO einstweilen einzustellen, den Zuschlag auf dessen Meis t- gebot erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das B e- schwerdegericht nach Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens z u- 1 - 3 - rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldn e- rin weiterhin die vorläufige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Versagung des Zuschlags erreichen. II. Das Beschwerdegerich t meint, ein Schuldner könne keinen Vollstr e- ckungsschutz beanspruchen, wenn er seine psychische Erkrankung und eine daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnehme, obwohl er es in der Hand habe, die Erkrankung behandeln zu lassen. So liege es hier. Zwa r habe der Sachverständige bei der Schuldnerin eine psychische Erkrankung in Form einer mittelgraden bis schweren depressiven Episode diagnostiziert. Seine Ei n- schätzung, das von der Zwangsversteigerung betroffene Haus sei die Basis für die berufliche Exist enz der Schuldnerin, werde aber nicht geteilt. Entspreche n- des gelte für die Angaben der Schuldnerin, das Eigenheim sei Bestandsgrun d- lage ihrer Ehe, und sie könne ihre beiden Hunde nur im eigenen Haus halten. Die Schuldnerin überhöhe die Bedeutung des Eigen heims als Lebens - und Existenzgrundlage. Eine ärztliche Behandlung könne nur zum Ziel haben, die Bedeutung des Hauses auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen und es der Schuldnerin zu ermöglichen, sich mit dessen Verlust abzufinden. Dies sei o f- fenbar auch der Therapieansatz eines von der Schuldnerin aufgesuchten Fac h- arztes für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen. Die Schuldnerin habe die Therapie jedoch im Dezember 2011 abgebrochen. Einen anderen Arzt habe sie nicht aufgesucht, obwohl in dem Fachgutachte n von September 2011 der dri n- gende Behandlungsbedarf ausdrücklich und eindeutig formuliert worden sei. Bei ihrer Anhörung habe sie sich nicht als behandlungsbedürftig bezeichnet und angegeben, es gehe ihr gut, solange sie nicht an den drohenden Verlust des Hauses denke. Angesichts der fehlenden Therapieeinsicht sei eine Auflage, eine Therapie (erneut) aufzunehmen, nicht erfolgversprechend. 2 - 4 - III. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die aus einer Zwangsversteigerung resultierende ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen gemäß § 765a ZPO zu einer einst weiligen Einstellung des Verfahrens und damit im Beschwerdeverfahren zu der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gefahr der Selbsttötung sich erstmals nach dessen Erlass gezeigt hat oder ob sie schon zuvor lat ent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens we i- ter vertieft hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, NJW - RR 2011, 423 Rn. 8). b) Ferner hat es beachtet, dass Beweisangeboten des Schuldners zu seinem Vorbringen, ihm drohten durch die Fortsetzung des Vollstreckungsve r- fahrens schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders sorgfältig nachzugehen ist (vgl. Senat, B eschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, aaO, Rn. 11) und deshalb ein fachärztliches Gutachten zu der von der Schul d- nerin behaupteten Suizidgefahr eingeholt. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind jedoch die Erwägungen, mit denen eine Schutzbedürftig keit der Schuldnerin verneint wird. a) Dabei geht der Senat davon aus, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage des eingeholten fachärztlichen Gutachtens ernsthaft mit einem Su i- zid der Schuldnerin für den Fall rechnet, dass der Zuschlagsbeschluss rec ht s- 3 4 5 6 7 - 5 - kräftig wird und die Schuldner damit ihr Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus endgültig verlieren. Dass es der Einschätzung des Gutachters nicht folgt, die Schuldnerin müsse bei einem Verlust des Hauses ihren Beruf aufgeben, steht dem nicht entgegen . Denn dies betrifft ersichtlich nur die objektiven Fo l- gen eines Eigentumsverlustes, nicht aber deren subjektive Wahrnehmung durch die Schuldnerin. Dem Hinweis des Berufungsgerichts, die Schuldnerin überhöhe die Bedeutung des Eigenheims als Lebens - und Exi stenzgrundlage, lässt sich entnehmen, dass es die Einschätzung des Sachverständigen nicht in Frage stellen wollte, die Schuldnerin werde durch den Verlust des Hauses voraussichtlich in eine schwere emotionale Krise stürzen mit einem enormen Anstieg des Ri sikos der Ausführung eines Suizidversuchs bzw. Suizids. A n- der n falls wäre der angefochtene Beschluss schon wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung aufzuheben. Das Beschwerdegericht wäre dann nämlich o h- ne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen fehlender medizinischer Sachkunde beauftragten Gutachters zu der psychischen Verfassung der Schuldnerin und der sich daraus ergebenden Suizidgefa hr abgewichen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446 sowie Senat, Urteil vom 5. Juni 1981 - V ZR 11/80, NJW 1981, 2578). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entfällt die Schut z- bedürftigkeit der Schuldnerin nich t deshalb, weil sie "ihre psychische Erkra n- kung und eine daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnimmt". Eine so l- che Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situat i- onsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 8 - 6 - - V ZB 215/09, NJW - RR 2011, 423 Rn. 9). Erst recht gilt dies, wenn die Passiv i- tät, was hier in Betracht kommt, Teil des Krankheitsbildes ist. Sie enthebt das Vollstreckungsgericht deshalb nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orienti erten Würdigung der Gesamtumstä n- de, die sowohl den dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechten als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der anderen Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens Re c h- nung trägt. Im Rahmen dieser Abwägung ist zugleich zu prüfen, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvol l- streckung begegnet werden kann (v gl. BVerfG, NJW - RR 2012, 393, 395 Rn. 52). Eine solche - die ernsthafte Gefahr eines Suizids der Schuldnerin in Rechnung stellende - Abwägung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Sie ist auch nicht im Hinblick auf die generalisierende Annahme des Be schwerd e- gerichts entbehrlich, die Gläubigerinteressen würden unangemessen beei n- trächtigt, wenn die Zwangsversteigerung aufgrund eines Untätigbleibens des Schuldners nach (attestierter) Selbstmordgefährdung auf unabsehbare Zeit bl o- ckiert wäre. Die im Rahmen von § 765a ZPO erforderliche Abwägung kann nämlich nicht abstrakt erfolgen, sondern muss stets anhand der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall betroffenen Int e- ressen und Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung vorgenomm en werden (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 659; NJW 2004, 49 zu II. 1. b). In besonders gelage r- ten Einzelfällen kann sie deshalb dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustell en ist (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658). ´ 9 - 7 - IV. 1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Es werden zunächst Feststell ungen dazu zu treffen sein, ob aufgrund des Eigentumsverlusts durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsb e- schlusses (und nicht erst aufgrund drohender Zwangsräumung; vgl. BVerfG, NJW - RR 2012, 393, 395 Rn. 52 u. 396 Rn. 62) ernsthaft mit einem Suizid der Schuldnerin zu rechnen ist. b) Ist dies zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Gefahr auf andere Weise als durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch Einschaltung der Ordnungsbehö r- de n und des Betreuungsgerichts mit dem Ziel einer einstweiligen Unterbringung der Schuldnerin (vgl. näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649; BVerfG, aaO., Rn. 68; Schmi dt - Räntsch, ZfIR 2011, 849, 852 ff.). Entg e- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es hiervon nicht deshalb en t- bunden, weil die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist und weil das Betreuung s- gericht bislang - möglicherweise im Hinblick auf die Rechtssch utzmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren - (noch) keinen Anlass zum Einschreiten gesehen hat. Eine anwaltliche Vertretung des Grundrechtsträgers entbindet die staatl i- chen Stellen nicht von ihren sich aus der Verfassung ergebenden Schutzpflic h- ten. Der Ve rweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn diese entweder Ma ß- nahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine e r- hebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gef ahr auslösenden Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Pr ü- 10 11 12 - 8 - fung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, NJW - RR 2012, 393, 397 Rn. 68). c) Andernfalls ist die Möglichkeit einer befristeten Einstellung mit Aufl a- gen, die zum Ziel haben, die Gesundheit der Schuldnerin wiederherzustellen, (erneut) zu erwägen. Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 659). Dass die Schuldnerin sich nicht als behandlungsbedürftig ei n- stuft und eine begonnene Therapie abgebrochen hat, indiziert nicht ohne weit e- res, dass sie entsprechenden gerichtlichen Auflagen nicht nachkommen und eine Therapie in jedem Fall ohne Erfolg bleiben wird. Für den Abbr uch der Th e- rapie hat sie nachvollziehbare, in der Person des Therapeuten liegende Gründe angegeben. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Untersuchung durch den Sachverständigen, der Anhörung durch das Beschwerdegericht und einer Vo r- sprache bei der Betreuu ngsbhörde - hat sie sich bislang, wenn auch im Hinblick auf eine erhoffte einstweilige Einstellung des Verfahrens, kooperativ verhalten. Dem Gläubiger kann eine befristete Einstellung des Verfahrens nach den U m- ständen des Einzelfalls auch dann zuzumuten se in, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind (vgl. S e- nat, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251 Rn. 11). 2. Im Üb rigen gibt der angefochtene Beschluss Anlass zu dem Hinweis, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung ma ß- geblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weit e- res die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. z.B. BGH, 13 14 - 9 - Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW - RR 2005, 78). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit dem eingeholten Gutachten und dem Protok oll über die Anhörung der Schuldner entnehmen lässt. V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Gerichtskosten sind im Recht s- beschwerdeverfahren nicht angefallen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 26.05.2011 - K 92/09 u. K 90/09 - LG Meiningen, Entscheidung vom 02.04.2012 - 4 T 134/11 - 15
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