BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/13 vom 16. Juli 2014 in der Zurückschiebungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 23 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufh e- bung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Fes t- ste l lung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der Senat dies bislang anders g e- sehen hat (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013 V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest. FamFG § 26, § 417 Abs. 2 Mängel in der Begründung des Haftantrags können auch dadurch behob en we r- den, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG se i- tens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2014 - V ZB 80/1 3 - LG Lübeck AG Oldenburg in Holstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch die Vor - sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazel e beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck, 7. Zivilkammer, vom 27. Mai 2013 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amt s- gerichts Oldenburg in Holstein vom 26. September 2012 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 24. September 2012 ohne gültige Papiere mit einem Zugticket für eine Fahrt von A . nach K . in das Bundesgebiet ein. Er wurde erstmals von Beamten der Bundespolizei in B . aufgegriffen. Eine EURODAC Anfrage ergab zwei T r effer für Großbritannien (aus dem Jahr 2006) und Italien (aus dem Jahr 2010). Der Betroffene gab an, d ass er in d en für seinen Schut z- 1 - 3 - antrag zuständigen Mitgliedstaat zurückreisen werde. D ie Beamten stellten für den Betroffenen eine Anlaufbescheinigung für das Bund es amt für Migration und Flüchtlinge in B r . aus und besorgte n dem Betroffenen mit dessen Mi ttel n eine Bahnfahrkarte dorthin. Der Betroffene setzte jedoch am Folgetag seine Bahnfahrt in Richtung D . fort. Er wurde in P . erneut von Beamten der Bundespolizei (der beteiligten Behörde) aufgegriffen. Die beteiligte Behörde bean tragte bei dem Amtsgericht für die Dauer von zwei Monaten die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Italien oder Großbritannien mit der Angabe, dass diese gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin - II - Verordnung) für dessen Schutza n- trag zuständig seien. Das A mts gericht hat mit Beschluss vom 26 . September 2012 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 25. Novemb er 2012 angeordnet. Der Betroffene hat hier gegen Beschwerde eingelegt und nach seiner Überstellung nach Italien am 5. November 2012 b e- antragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für die Haftzeit vom 26. September 2012 bis zum 5. November 2012 festzustellen. Das Beschwe r- degericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betrof fene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Haftanordnung den Betroffenen nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Zwar sei der Haftantrag der beteiligten Behörde d em Betroffenen nicht ausg e- h ändigt, sondern erst unmittelbar vor seiner Anhörung mündlich eröffnet wo r- den. D a s habe hier aber deshalb ausgereicht, weil der Betroffene auf Grund seiner am Tag zuvor erfolgten Festnahme in B . zu den Haftvorau s- 2 3 4 - 4 - setzungen im engeren Sinne a uskunftsfähig gewesen sei. Der Betroffene habe nicht nur gewusst, dass er sich il l egal im Bu ndesgebiet auf halte; er habe zudem - da er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich freiwillig bei de m Bundesamt zu stellen - mit der Anordnung von Haf t im Falle seines erne u- ten Aufgreifens im Bundesgebiet rechnen müssen. Die Voraussetzung en für die Anordnung von Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2, § 6 2 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG hätte n vorgelegen. Ob sich eine andere Beurteilung nach § 6 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Grund der Erklärung des B e- troffenen in der Beschwerdebegründung ergeben hätte, er sei in der Haft zu der Überzeug ung gelangt, dass er sich den Behörden zur Rückkehr nach Italien zur Verfügung halten müsse, könne dahinstehen , da das allenfalls für die Zukunft hätte berücksichtigt werden können. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Im Ergebnis ohne Erfo lg rügt die Rechtsbeschwerde, dass gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 62 AufenthG zur Überstellung nach Italien gemäß Art.19, 20 Dublin - II - Verordnung (zur Übe r- gangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung - VO [ E U ] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180, S. 31 - Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 , zur Veröffentlichung vorgesehen) schon deshalb nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil dem Betroffenen vor dem Beginn seiner Anhörung nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Abschrift des Haftantrags der beteiligten Behörde nicht ausgehändigt worden war. 5 6 7 - 5 - a) Das Vorgehen des Haftrichters verletzte allerdings den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) . Der Haftrichter darf - auch wenn der Betroffene zu den Angaben im Haftantrag auskunftsfähig ist - sich nicht darauf beschränken, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutr a- gen. D em Betroffenen ist in jedem Fall eine Ablichtung des H aftantrags zu übergeben , der erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden muss; beides ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle zu vermerken (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9; Beschluss vom 10 . Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 5). Die Aushändigung des Haftantrags soll sicherstellen, dass sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtlichen) Angaben der die Haft beantragenden Behörde äußern kann (Senat, Beschluss vom 2 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 13). Der Betroffene, der zumeist schon auf Grund der S i- tuation nicht in der Lage sein wird, einen ihm nur mündlich übermittelten Hafta n- tra g zu erfassen, muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 281/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9; Beschluss vom 30. O ktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 5). Die Aushändigung des Haftantrags soll dem Betroffenen - insbesondere bei einem nicht einfach gelagerten Sachverhalt, von dessen Vorliegen hier auch das B e- schwerdegericht ausgeht - ermöglichen, sich gegenüber dem Hafta ntrag der Behörde zu verteidigen (vgl. Senat, Beschl uss vom 4. März 2010 - V ZB 222/ 09, BGHZ 184, 323 Rn. 16; Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 17/12, juris Rn. 5). b) D i e unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt allerdings nur dann zu eine r Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ih rer Rechtswidrigkeit), wenn d as Verfahren ohne 8 9 - 6 - diesen F ehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der S e- nat dies bisher anders gesehen hat ( u.a. Besc hl uss vom 30. März 2012 V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff . ; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN ) , hält er daran nicht fest. Ausschlaggebend dafür ist eine Entscheidung des Gerichtshof s der E u- ropäischen Union für die Fälle der Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal au fhält i- ger Drittstaatsangehöriger, ABl . Nr. L 348 , S. 98) . Nach de ssen Urteil vom 10. September 2013 ( C - 383/13 - PPU, veröffent licht u.a. in BayVBl. 2014, 140 ff . ) muss bei einer richterliche n Kontrolle der von dem Drittstaatsangehör i- gen gerügten Verletzu ng des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entsche i- dungen zur Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen U m- stände des jeweiligen Falles geprüft w erden , ob d er Verfa hrensfehler de m B e- troffenen tatsächlich die Möglichkeit genommen ha t , sich in solchem Maß be s- ser zu verteidigen, dass d a s Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, aaO, Rn. 44). Ein nationale s Gericht, das mit der Rechtmäßi g- keit einer im Verwaltungsverfahren unter Missachtung des Anspruchs auf rech t- liches Gehör beschlossenen Verlängerung einer Haftmaßnahme betraut ist, darf die Haftmaßnahme nur dann aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebn is hätte führen können (EuGH, aaO, Rn. 45). Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall aus einem Mitgliedstaat (Ni e- de r lande), in dem die Abschiebungshaft nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie durch eine Verwaltungsbehörde ange ordnet und d a- 10 11 - 7 - nach durch ein Gericht überprüft wird , also nicht wie in Deutschland bereits durch das Gericht angeordnet wird. Gegenstand der Entscheidung des G e- richtshofs ist zudem die Haft zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung (Art. 3 Abs. 3, 5 der Rückführungsrichtlinie) und nicht - wie hier - die Anordnung von Zurückschiebungshaft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 16 ff. Dublin - II - Verordnung. Die von dem Gerichtshof der Europäisch en Union aufgestellten Grundsätze erlauben aber keine unterschiedliche Behandlung der Verletzung von Verteidigungsrechten, wenn es um eine Anordnung von Haft zur Beend i- gung eines illegalen Aufenthalts ein es Drittstaatsangehörigen in einem Mitglie d- staat der Europäischen Union geht. Entscheidend ist, dass nach de m Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insb e- sondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht automatisch, sondern nur dann zur Beendigung der Haft führt, we nn das Verfahren auch zu einem and e- ren Ergebnis hätte führen können . Die Wirkung, die der Senat der fehlenden A ushändigung des Haftantrags bislang beigemessen hat, lässt sich auch nicht mit Art. 4 Abs. 3 Rückführung s- richtlinie rechtfertigen. Danach dürf en die Mitgliedsstaaten Vorschriften beib e- halten oder erlassen, die - wie das Erfordernis der Aushändigung des Hafta n- trags oder die Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG - für die Personen, auf die Richtlinie Anwendung findet, günstiger si nd. Vorschri f- ten der Mitgliedstaaten (hier über die Mitteilung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG) und ihre Auslegung müssen aber mit der Richtlinie in Einklang stehen und dürfen die effektive Durchführung von Rückführungen nicht gefäh r- den. Das lässt s ich jedoch nicht gewährleisten, wenn die unterbliebene Au s- händigung des Haftantrags ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit und damit auch dann nach § 426 FamFG zur Aufhebung einer angeordneten Zurückschi e- 12 - 8 - bungshaft führt, wenn die Vermeidung dieses Fehlers nich t zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. c) Dass der Betroffene - wenn ihm der Haftantrag bereits vor seiner A n- hörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden wäre - tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haft anordnung nicht ergangen oder von dem Beschwerdegericht aufgehoben worden wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht e r- sichtlich . D er Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches G e- hör durch die Nichtaushänd igung des Haftantrags führt danach hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (vgl. EuGH, aaO Rn. 39). 2. a) Der Feststellungsantrag hat jedoch aus einem anderen Grund E r- folg. Die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 62 AufenthG und mit Art.1 9, 20 Dublin - II - Verordnung hätte nämlich deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a a ) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts weg en zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulä s- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvo raussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dü r- fen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen a ber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezem ber 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). 13 14 15 - 9 - b b ) In Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen and e- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung muss ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat (hier Großbritannien oder Italien) nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 16 7/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138 / 12, FGPrax 2013, 132, 133 Rn. 10). Hierzu muss die Behörde auch angeben, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen und in welcher Reihenfolge bei den in Betracht kommenden Staaten nachg e- fragt werden soll. Dass die Entscheidung darüber nicht bei der beteiligten B e- hörde, sondern bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt, macht solche Darlegungen nicht entbehrlich. Notfalls muss die Behörde zunächst den Erlass einer einstwe iligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG beantragen und den Antrag auf Anordnung ordentlicher Sicherungshaft bis zum Eingang der Unterrichtung durch das Bundesamt zurückstellen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013 V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132 Rn. 11). c c ) Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 25. September 2012 en t- spr icht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - diesen Anforderungen nicht . In i hm ist nur davon die Rede, dass auf Grund von zwei EURODAC - Treffern dem Betroffenen die Zurückschieb ung nach Italien oder nach Großbritannien eröffnet worden sei. Ausführungen dazu, welcher Staat zunächst angefragt werden soll, und aus welchen Gründen dieser zur Zurücknahme des Betroff e- nen verpflichtet ist, fehlen jedoch . b) Mängel in der Antragsbegrü ndung wegen fehlender Angaben zur e r- forderlichen Haftdauer und zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG) führen zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrags erlassenen Haftanordnung. 16 17 18 - 10 - aa) Dies i st eine Folge dessen, dass das Begründungserfordernis als e i- ne Verfahrensgarantie im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ausgestaltet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn.19; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11). Diese Garantie dient nicht nur dem Zweck, dem Betroffenen eine bessere Verteidigung im Verfahren zu ermöglichen. Mit den besonderen Begründungsanforderungen will der Gesetzgeber vor allem erreichen, dass dem Gericht durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für seine Entscheidung zugänglich wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bunde s- tags zum FGG - ReformG, BT - Drucks. 16/9733, S. 2 99; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Die Begründung des Haftantrags ist nach Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung weiterer E r- mittlungen bzw. für die Entscheidung des Richters über den Haftantrag. Unvol l- ständige, auch nicht auf richterliche Aufforderung ergänzte Haft anträge sind von dem Haftrichter als unzulässig zurück zuweisen (BT - Drucks. 16/9733, S. 299). bb) Die in § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG bestimmten Anford e- rungen an die Begründung sollen gewährleisten, dass die Haft nach § 62 AufenthG nur angeordnet wird, wenn die antragstellende Behörde das Vorli e- ge n der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführbarkeit einer Ab - oder Zurückschiebung und für das Betreiben des Verfahrens darlegt, zu deren Sicherung der Richter die Haft anordnen soll. Das Begründungserfo r- dernis sichert damit die Pr üfung der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 AufenthG sowie Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie. Bedingung für die Inhaftnahme des Ausländers ist nach der Richtlinie nämlich nicht nur die Fluchtgefahr oder ein Umgehen oder 19 20 - 11 - eine Verhinderung der Abschiebung; die Haft muss zudem so kurz wie möglich sein und sich auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen b e- schränken, solange diese mit der g e botenen Sorgfalt durchgeführt werden. Das Vorliegen di eser Umstände ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der I n- haftnahme (Art. 15 Abs. 2 Satz 4 Rückführungsrichtlinie) und für die Aufrechte r- haltung einer einmal angeordneten Haft (Art. 15 Abs. 3 und 4 Rückführung s- richtlinie). c) Die Mängel des Haftantra gs können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden. Das ist hier jedoch nicht geschehen. aa) Eine Behebung der Mängel des Haftantrags kann zunächst dadurch geschehen, dass die Behörde von sich aus oder auf ric hterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 V ZA 10/11, Rn. 11 juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2 011, 317 Rn. 15). Die Möglichkeiten zur Behebung des Mangels sind im Hinblick darauf, dass die Auslegung nationalstaatlicher Vorschriften die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht infrage stellen darf (EuGH, Urteil vom 10. Se p- tember 20 13 - C - 383/13 - PPU, Rn. 36 , veröffentlicht u.a. in BayVBl. 2014, 140 ff . ) , dahin zu e rgänzen, dass auch das Gericht das Vorliegen der an sich se i- tens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wege n (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellen kann . Damit wird dem Zweck des Begründungserfordernisses in § 417 Abs. 2 FamFG ebenfalls genügt. Die Begründung soll dem Haftrichter eine hinreichende Tatsachengrundlage verschaffen. Die Zurückweisung eines Hafta ntrags oder die Aufhebung einer bereits angeordneten Haft auch in den 21 22 23 - 12 - Fällen, in denen nach den eigenen Ermittlungen des Haftrichters die in § 417 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG von der Behörde darzulegenden Tatsachen vorli e- gen und sich danach die beantragte Haf t als erforderlich und verhältnismäßig darstellt, ist dagegen nach dem Zweck des Begründungserfordernisses nicht gefordert und widerspricht dem bereits erwähnten Gebot (siehe oben 1. b)) , die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht durch ei ne zu enge Auslegung nationalstaatlicher Verfahrensvorschriften infrage zu stellen. Die Behebung des Mangels durch den Haftrichter setzt jedoch voraus, dass dieser die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurüc k- schiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt. Nur dann ist davon auszugehen, dass die Vorausse t- zungen tatsächlich vorgelegen haben, unter denen die Haft angeordnet werden darf. Fehlt es an solchen Feststellungen, verletzt e ine d ennoch ergehende Haftanordnung den Betrof fenen in seinen Rechten. bb) So verhält es sich hier, weil die Mängel des Haftantrags der beteili g- ten Behörde in dem gesamten Verfahren nicht behoben worden sind. Das B e- schwerdegericht befasst sich in seiner Ent scheidung nur mit der - seiner Me i- nung nach entbehrlichen - Aushändigung des Haftantrags, aber nicht mit de s- sen Inhalt. Das Amtsgericht hat lediglich ausgeführt, dass die Dauer der Haft deshalb nicht unverhältnismäßig sei, weil Abschiebungen nach Italien e rfa h- rungsgemäß innerhalb von zwei Monaten vollzogen werden könnten. Festste l- lungen zu eine r Verpflichtung Italiens , den Betroffenen wieder aufzunehmen, fehlen jedoch sowohl im Haftantrag als auch in dem die Haft anordnenden B e- schluss. 24 25 - 13 - cc) Die Haftanor dnung stellt sich schließlich auch nicht deshalb im Nac h- hinein als rechtmäßig dar, weil die Zurückschiebung des Betroffenen innerhalb der von der beteiligten Behörde beantragten Frist durchgeführt wurde. Der S e- nat hat zwar entschieden, dass sich Prognosefe hler des Gerichts nicht auswi r- ken, wenn es in der angeordneten Haft zeit zu der Ab - oder Zurückschiebung kommt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf Mängel des Hafta n- trags übe rtragen werden. D ie Ordnungsmäßigkeit des Haftantrags ist eine Ve r- fahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 70/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 162/12, InfAuslR 2014, 51 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, weil die Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden darf, solange es an einer Darlegung der Behörde oder einer ric hterl i- chen Ermittlung der für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsen t- ziehung erforderlichen Tatsachen fehlt. 26 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128 Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Die Festsetzung des Gege n- standswerts folgt aus § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Die Vorschriften der Kostenordnung sind hier auf Grund der Üb ergangsvorschrift in § 134 Abs. 1, 2 GNotKG noch anzuwenden. Stresemann Lemke Schm idt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg i n Holstein, Entscheidung vom 26.09.2012 - 20b XIV 91/12 B - LG Lübeck, Entscheidung vom 27.05.2013 - 7 T 669/12 - 27
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