BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/14 vom 23. Februar 2015 in der Überstellungshaftsache 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. April 2014 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) 4. Zivilkammer vom 6. Mai 2014 den B etroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckent sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhal tung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin - III - Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung v on Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder 1 3 Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 08.04.2014 - 2 XIV 15/14 (B) - LG Kempten, Entscheidung vom 06.05.2014 - 43 T 677/14 -
Full & Egal Universal Law Academy