BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 8/03 vom24. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felscham 24. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschlußder 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Mün-chen I vom 31. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über dieKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 750 Gründe: I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das Auskunftsbe-gehren der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der Hauptsachefür erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Be- - 3 -schluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagtekeinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem Rechts-streit die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Be-schwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, je-doch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter bloßer Bezug-nahme auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede weite-re Begründung zugelassen.Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, dieKosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenenEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht (Einzelrichter).1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-haft (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - NJW2003, 1395 unter II 1; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Tho-mas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91a Rdn. 156).2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weilüber die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichteranstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn eine Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulas- - 4 -sungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung umfaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - IV ZB32/02) - muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern voll-besetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung,wovon hier trotz des Fehlens jeglicher näheren Begründung auszugehenist, entscheidet aber dennoch allein, so ist dies als objektiv willkürlichanzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegenaufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des ge-setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Be-schlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III2, auch für BGHZ vorgesehen und 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - BB2003, 1200 unter III 2; Senat aaO).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an denEinzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat; eine Zu-rückverweisung an die Kammer ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom10. April 2003 aaO unter IV 1). Der Einzelrichter wird, bevor er die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPOder Kammer überträgt, erneut zu prüfen haben, ob er der gemäß § 91aAbs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri-gen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung weiterhingrundsätzliche Bedeutung beimißt. - 5 -4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichts-kosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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