BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 8/07 vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 74a Abs. 5 Satz 3 Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundst374ck zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss 374ber die Festsetzung des Grundst374ckswertes anzufechten. BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 8/07 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens betr344gt 2.500 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundst374cks angeordnet. Das Grundst374ck ist mit einem Erbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4. 1 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundst374cks nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens durch Beschluss vom 27. April 2006 auf 39.100 200 festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverst344ndi-gen ermittelten Bodenwert, den das Grundst374ck ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht in erschlossenem Zustand h344tte. 2 - 3 - Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 einge-wandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung - weil die Erschlie337ungsleistungen von ihnen erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundst374cks in uner-schlossenem Zustand richten m374sse. 3 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-ten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach 247 9 ZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. F374r eine Anfechtung der Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbed374rfnis. Ihre Rechtsposition als Erbbauberechtigte k366nne durch eine m366glicherweise fehlerhaf-te Festsetzung des Grundst374ckswerts nicht ber374hrt werden, da das Erbbaurecht aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundst374cks in je-dem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundst374cks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten. 5 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 - 4 - III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Be-teiligten zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzul344ssig verworfen. 7 1. a) Grunds344tzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsver-fahrens (247 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Be-schwerde gem344337 247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt je-doch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfest-setzung nicht ber374hrt sein kann; in diesem Fall fehlt das - f374r die Zul344ssigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche - Rechtsschutzbed374rfnis (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 74a Anm. 9.2. a.E.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041). 8 Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme im Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst374cks gegeben ist (ebenso St366ber, aaO). Der Erbbauberechtigte hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserl366s. Die Festsetzung des Verkehrswerts kann - anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar bef374rch-ten - auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gef344hrden. Dies folgt bereits dar-aus, dass die Gegenst344nde, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, ge-setzlich geregelt sind (vgl. 247247 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG iVm 247 1120 BGB, 247 21 ZVG), also nicht davon abh344ngen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung ber374cksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewer-tung des Grundst374cks in erschlossenem Zustand l344sst ihre m366glichen Rechte aus einer 334bernahme von Erschlie337ungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB 9 - 5 - [2002] 247 2 ErbbVO Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 2 ErbbVO Rdn. 3) daher unber374hrt. Hinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundst374ck betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gef344hrdet ist, weil es nur zur ausschlie337lich ersten Rangstelle bestellt werden kann (247 10 Abs. 1 Satz 1 Erb-bauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des ge-ringsten Gebots nicht ber374cksichtigt worden ist (247 25 ErbbauVO). Noch weniger ist deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks erfol-gende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu beeintr344chtigen. 10 b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angef374hrte M366glichkeit, das Grund-st374ck auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freih344ndig oder in Aus374bung ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gl344ubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbed374rfnis ebenfalls nicht zu begr374nden. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich au337erhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des Vollstreckungsge-richts berufen zu k366nnen, gen374gt hierf374r nicht. Ebenso wenig ist die Bef374rchtung der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundst374ckseigent374mer k366nne die ge-richtliche Wertfestsetzung zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach 247 9a Erb-bauVO zu erh366hen. Das Rechtsschutzbed374rfnis muss vielmehr einen unmittelba-ren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung in Bezug auf das Recht erleiden k366nnte, welches seine Stellung als Verfahrensbe-teiligter im Sinne des 247 9 ZVG begr374ndet. 11 2. Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge, das Beschwerdegericht habe den An-spruch der Beteiligten zu 3 und 4 auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht dar- 12 - 6 - auf hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum einen ist Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das Gericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis An-forderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Ber374cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2003, 2524). Zum anderen kann auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags der Rechtsbe-schwerde ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt w344re, wenn die Beteiligten zu 3 und 4 Gelegenheit erhalten h344tten, seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung entge-genzutreten. - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbe-schwerdeverfahren entstandenen Geb374hren (Nr. 2243 KV-GKG) haben die Rechtsbeschwerdef374hrer nach 247 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung au-337ergerichtlicher Kosten nach 247 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wertfestsetzungs-Beschwerdeverfahren grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-ordnung gegen374berstehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). 13 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 3 ZPO. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2006 - 28 K 491/05 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 T 517/06 -
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