BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/07 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 23. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 580,62 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger fordert von der Beklagten, bei der er u.a. eine Fahr-zeugversicherung unterh344lt, die Erstattung von Reparaturkosten in H366he von 580,62 200 sowie von Kosten f374r ein Mahnschreiben des Anwalts in H366he von 20,56 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als un-zul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1 - 3 - 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Kl344ger geltend, der An-spruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei keine Nebenforderung im Sinne von 247 4 ZPO. Vielmehr geh366rten diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem344337 247 249 Abs. 1 BGB auszu-gleichenden Verm366gensnachteilen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig. Einer Entscheidung des Revisi-onsgerichts bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr. 3 Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 Tz. 5 ff.) ist gekl344rt, dass der auf eine ma-teriellrechtliche Grundlage gest374tzte Anspruch auf Erstattung von Kos-ten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erh366hende Nebenforderung im Sinne des 247 4 ZPO darstellt. Denn ein solcher Anspruch auf Erstat-tung vorgerichtlicher, nach Teil 3 Vorbemerkung 3 (4) des Verg374tungs-verzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz aber nicht auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anrechenbarer Prozess-kosten h344ngt dem Grunde nach (ebenso wie etwa Zinsforderungen) vom Bestehen der Hauptforderung ab. Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie337t, ist inzwischen best344tigt worden durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2007 (VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 Tz. 4 ff.; zur Abgrenzung abh344ngiger von gleichrangigen Kostenerstat- 4 - 4 - tungsanspr374chen vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter I). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 33 C 238/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 S 182/06 -
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